TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W264 2216702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W264 2216702-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.2.2019, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 22.2.2012 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 %.

2. Er stellte am 19.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mittels Antragsformular 07/2018, worin als Hinweis vermerkt ist: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

3. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein und stellte die Sachverständige Dr. XXXX infolge persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 5.2.2019 in ihrem Gutachten vom 6.2.2019 folgende als beim Beschwerdeführer dauerhaft bestehende Funktionseinschränkungen fest:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (anankastisch-zwanghaft, narzistisch) Wiederholt depressive Episode mit somatischen Beschweren

2. Hypertonie, Leichte Hypertonie

Unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 6.2.2019 aus:

"seit Jahren Depressionen, Persönlichkeitsstörung, Zwänge, Atemprobleme, Herzbeschwerden, keine Belastbarkeit".

Unter "Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel" führte die Sachverständige aus:

"keine Medikamente,

FÄ f. Psy., Dr. XXXX alle 2 Monate

Keine Psychotherapie".

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" hielt die Sachverständige fest wie folgt:

"Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und psychotherap. Medizin 12.11.2018:

Von fachärztlicher Seite wird eine regelmäßige medikamentöse Therapie dringend angeraten, Patient lehnt dies ab, auch Psychotherapie dringend empfohlen, Patient diesbezüglich sehr ambivalent, Dia.: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzistisch) Wiederholt depressive Episoden

BVA Neuro-Psych. GA, 05.11.2018: Dia.: wdk. dep. Störung m. körperl. Sy., zwanghafte Persönlichkeitsstörung, HWS-Syndrom, Bluthochdruck, Z.N. Herzmuskelentzündung 2011, erhöhte Cholesterinwerte"

Unter "Status Psychicus" hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 6.2.2019 fest:

"Wach, allseits orientiert, Konz. o.B., Aufmerksamkeit o.B., Auffassung intakt, ggw. Depressive Sy., Stimmung dep., Antrieb red., keine akute Psychot. Sy., Zwänge, Ängste vor Bakterien und Menschen, psychisch wenig belastbar, fühlt sich von anderen beobachtet, kann nichts angreifen und nicht fremdes halten, bekommt bei Stress Atemnot, GIT Beschwerde, Herzprobleme, keine akute Gefährdung"

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Sachverständigen an, aus persönlichen Gründen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können und hielt dies die Sachverständige unter "Anamnese" in ihrem Gutachten fest. Des Weiteren gab er an, vor einigen Jahren eine Psychotherapie gemacht zu haben.

Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die medizinische Sachverständige fest:

"Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen."

Als gutachterliche Stellungnahme hielt die Sachverständige fest, dass die psychischen Leiden nicht die Kriterien der Unzumutbarkeit zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllen, die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft.

4. Mit Schreiben vom 8.2.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. auch neue Beweismittel vorzulegen.

5. In seiner Stellungnahme vom 14.2.2019 äußerte der Beschwerdeführer, dass die Untersuchung insgesamt nur fünf Minuten gedauert habe. Teilweise würden Ausführungen des vorgelegten Befundes Dris. XXXX im Sachverständigengutachten fehlen und seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die im Befund Dris. XXXX aufgelisteten Ängste "frei flottierende Ängste", "spezifische Ängste (vor Bakterien und anderen Menschen) und "paranoide Erlebnisverarbeitung" würden seine Zwänge in unkontrollierbarem Maß auslösen und gerade in einem öffentlichen Verkehrsmittel überbordende Bahnen annehmen. Des Weiteren verwies er auf das vorliegende neurologisch-psychiatrisches Gutachten der BVA vom 5.11.2018, welches offenbar ebenfalls keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hätte.

6. Die fachärztliche Sachverständige replizierte konsultiert mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 28.2.2019, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Befunde bereits vollinhaltlich berücksichtigt worden seien. Nach sorgfältiger Durchsicht der vorliegenden Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der Einwendungen des Beschwerdeführers käme es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.

7. Mit Bescheid vom 28.2.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 6.2.2019 (Gutachten Psychiatrie) sowie die Stellungnahme vom 28.2.2019 (Stellungnahme) zugrunde gelegt. Die eingeholten Beweismittel der belangten Behörde (Gutachten vom 6.2.2019 und Stellungnahme vom 28.2.2019) wurden dem Beschwerdeführer in der Beilage des Bescheides übermittelt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.3.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin dasselbe vor, wie in seiner Stellungnahme vom 14.2.2019.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 29.3.2019 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor und langte dieser noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde dahingehend zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzistisch) Wiederholt depressive Episoden

2. Leichte Hypertonie

Der Beschwerdeführer steht seit 1.5.2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Sitzungen finden wöchentlich statt und absolvierte der Beschwerdeführer bis zum 12.1.2020 31 Einheiten.

1.3. Trotz Vorliegens der unter 1.2. aufgelisteten Funktionseinschränkungen ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist, gründet auf dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, wonach dem Beschwerdeführer am 22.2.2012 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt wurde (siehe Datenstammblatt Behindertenpass).

2.2. Die unter 1.2. und 1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 6.2.2019, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt.

Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gehen die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen hervor und geht die Sachverständige in ihrem Gutachten auch auf deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ein.

Bei ihrer Beurteilung legte die Sachverständige offenbar den Befund seiner Fachärztin Dr. XXXX vom 12.11.2018 zugrunde, welchem die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzistisch) mit wiederholt depressiven Episoden zu entnehmen ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Sachverständige die Einschätzung seiner Fachärztin, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei derzeit sehr schwierig für ihn, nicht entsprechend berücksichtigte, weil sie nicht zu dem Ergebnis der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kam, ist dazu auszuführen, dass die Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eine Rechtsfrage darstellt und nach den Kriterien der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen ist.

Ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einem Menschen mit Behinderung zumutbar ist oder nicht, fällt demzufolge nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Facharztes, weshalb die Einschätzung der Fachärztin des Beschwerdeführers allenfalls als Empfehlung herangezogen werden kann.

Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, welche bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ist, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen.

Dabei führte die Fachärztin des Beschwerdeführers für Psychiatrie in ihrem Befund vom 12.11.2018 aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem spezifische Ängste vor Bakterien der anderen Menschen habe. Der Beschwerdeführer gab selbst dazu an, dass es bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu massiven körperlichen Beschwerden mit Herzrasen, Zittern, Schwitzen, Angst etwas Krankhaftes einzuatmen kommen würde.

Die Empfehlung der Fachärztin Dr. XXXX lautete auf eine regelmäßige medikamentöse Therapie sowie eine Psychotherapie, wobei der Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie ablehne.

Die von der belangten Behörde befasste medizinische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 28.2.2019 jedoch richtigerweise aus, dass gemäß der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen müssen und dies beim Beschwerdeführer gemäß den erläuternden Bemerkungen zu dieser Verordnung noch nicht der Fall ist. Demnach muss das Krankheitsbild der Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes mit einer nachgewiesenen therapeutischen Behandlung von zumindest einem Jahr festgestellt sein.

Zum Nachweis dieser Anforderungen wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 20.12.2019 aufgefordert Nachweise über die Dauer und den Verlauf einer von ihm besuchten Psychotherapie bzw. Nachwiese über eine wegen phobischen Angstzuständen von ihm besuchte Psychotherapie in Vorlage zu bringen.

Der vorgelegte Stellungnahme des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers vom 12.1.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 aufgrund seiner hohen psychischen Belastung in psychotherapeutischer Behandlung steht und seither 31 Einheiten absolvierte.

Sein Psychotherapeut führte darin weiters aus, dass der Beschwerdeführer an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung führte, leidet.

Konkret stünden bei ihm große Ängste in Verbindung mit einem hohen Maß an Kränkbarkeit im Vordergrund. Die Ängste seien weit gestreut und reichen von einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) über soziale Phobien (ICD-10 F40.1) bis hin zu deutlich ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitszügen. Sein Krankheitsbild gehe daher weit über eine Phobie im herkömmlichen Sinn hinaus. Als Abwehr bediene sich seine Psyche starker Zwänge.

Über die vor einigen Jahren absolvierte Psychotherapie, wie dies der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei der fachärztlichen Sachverständigen am 5.2.2019 äußerte, legte er keine Bestätigungen vor. Dass das therapeutische Angebot damit ausgeschöpft wurde, konnte daher nicht festgestellt werden.

Die notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind daher mangels Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes (noch) nicht gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

3.1. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach

§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs. 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs. 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:

Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder § 1 Abs. 4 Z 1 lit. d vorliegen.

Die zuvor genannte Verordnung normiert in § 1 Abs. 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua ausgeführt, dass mit der vorliegenden Verordnung präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden und dabei die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze Berücksichtigung finden.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auch darauf, ob die Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sind, ist Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).

Laut der zuvor genannten Verordnung BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs. 5).

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist.

Gemäß den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stellen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der öffentlichen Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder dar:

-

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-

Hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Wie bereits ausgeführt, ist zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren das Sachverständigengutachten vom 6.2.2019 sowie die Stellungnahme vom 28.2.2019 eingeholt und basiert das Gutachten vom 6.2.2019 auf vorheriger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme vom 28.2.2019 wird von der Ärztin für Psychiatrie richtigerweise ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten oder einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen Funktionen sind nicht erfüllt.

Da im Ergebnis festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen

(§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017,

Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016,

Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013).

Laut Verwaltungsgerichtshof zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.

Expressis verbis des § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen

(§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. Laut Verfassungsgerichtshof ist der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." (VfGH 9.6.2017, 1162/2017).

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen konnten, sowie die von ihm über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nachgereichten Unterlagen (Stellungnahme seines Psychotherapeuten vom 12.1.2020, Gutachten der BVA vom 5.11.2018) entsprechend berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine im Vergleich zum Parteiengehör vor der belangten Behörde geänderten Einwendungen und wurden diese Einwendungen durch die Verwaltungsbehörde bereits der sachverständigen zur Gegenäußerung übermittelt. Die ärztliche Sachverständige replizierte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schlüssig und nachvollziehbar. Weder die Beschwerde, noch die nachgereichten Unteralgen zeigen zu berücksichtigende Änderungen des zuvor erhobenen Sachverhaltes auf.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten ein.

Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung, dahingehend, ob sie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vereiteln, medizinisch sachverständig beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen.

Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend erachtet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befassten Sachverständigen ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.

Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W264.2216702.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten