TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 96/09/0100

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, Italienerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Dezember 1995, Zl. KUVS-K2-1056-1059/3/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 19. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber des Wildfuttererzeugungsbetriebes in S, L-Gasse 23, für schuldig erkannt, er habe vier namentlich genannte ausländische Staatsangehörige in der Zeit vom 15. August 1994 bzw. 27. August 1994 bzw. 21. September 1994 bzw. 12. September 1994 bis 22. September 1994 mit Misch- und Abfüllarbeiten von Wildfutter in seinem Betrieb beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung für diese ausländischen Arbeitnehmer gewesen sei und diese auch weder über eine gültige Arbeitserlaubnis noch über einen Befreiungsschein verfügt hätten, und er wurde hiefür gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von 48.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch entscheidungsrelevant ist - mit der Begründung ab, aus den Gesamtumständen des Beschwerdefalles, der Art der verrichteten Arbeit und nach dem Inhalt der vorgelegten "Werkverträge" sei von einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu den genannten Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG auszugehen. Dem Einwand des entschuldbaren Rechtsirrtumes sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen wäre, sich bei der zuständigen Behörde unter Vorlage der Werkverträge zu erkundigen, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Ausländer nach den Bestimmungen des AuslBG nicht bewilligungspflichtig sei. Er habe sich keinesfalls auf die diesbezüglichen Auskünfte seines Steuerberaters sowie seines Rechtsvertreters verlassen dürfen, es müsse vielmehr unter Gewerbetreibenden wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß die Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich bewilligungspflichtig sei. Auch der Umstand, daß die Verträge von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgefaßt worden seien, ändere nichts am Tatbestand. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen der Bestimmung des § 5 VStG mangels Verschuldens nicht bestraft zu werden, verletzt. Er habe sich bereits vor Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte bei seinem Steuerberater über jene Voraussetzungen erkundigt, die von Gesetzes wegen für eine Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte erforderlich seien. Lediglich und ausschließlich auf Grund der ihm sodann erteilten Information, eine Beschäftigungsbewilligung sei lediglich für ein Dienstverhältnis, niemals aber für einen Werkvertrag erforderlich, habe er mit den ausländischen Staatsangehörigen Werkverträge abgeschlossen. Er sei von seinem Steuerberater in keiner Weise dahingehend aufgeklärt worden, daß ein Werkvertrag auch als arbeitnehmerähnliches Verhältnis angesehen werden könne und für ein solches eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Sein Steuerberater sei bereits seit mehreren Jahren für sein Unternehmen tätig und habe bislang keinerlei Veranlassung dazu gegeben, an der Richtigkeit der von ihm erteilten Auskünfte zu zweifeln. Er habe folglich durchaus davon ausgehen können, daß die ihm erteilten Informationen der Gesetzeslage entsprächen. Hätte er gewußt, daß selbst eine Auftragserteilung an ausländische Arbeitskräfte auf Grund einer Wertung des Gesamtbildes des Werkvertrages als arbeitnehmerähnlich überhaupt zu erwägen gewesen wäre und hätte er gewußt, daß eine derartige Arbeitnehmerähnlichkeit einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sei, hätte er sich selbstverständlich mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice diesbezüglich in Verbindung gesetzt. Die - immer wieder novellierten - Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes setzten ein fundiertes juristisches Wissen voraus und seien für einen juristischen Laien nahezu unüberschaubar geworden, sodaß eine zuverlässige Orientierung nur durch Heranziehung eines sachverständigen Rates erfolgen könne. Diesen habe er sich eingeholt, er habe auch auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfen. Es würde die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bei weitem überspannen, würde man verlangen, daß auf die Richtigkeit der Auskunft eines Sachverständigen (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) nicht ohne weiteres vertraut werden dürfe und eine weitere Überprüfung der Stichhältigkeit dieser Auskunft erforderlich sei. Dies hätte zur Konsequenz, daß sämtliche Rechtsauskünfte von Steuerberatern, Rechtsanwälten etc. jeweils persönlich bei der in Betracht kommenden Behörde auf deren Richtigkeit überprüft werden müßten, wodurch die von den Parteienvertretern erteilten Rechtsinformationen jeglichen Wert verlieren müßten.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176). Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum, daß nach dem ganzen Verhalten des Beschuldigten angenommen werden muß, daß sie unverschuldet war, und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, sich vor Aufnahme der Beschäftigungsverhältnisse zu den im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannten Ausländern bei seinem Steuerberater über das Erfordernis etwaiger Bewilligungen o.ä. Informationen eingeholt zu haben, was von diesem im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch bestätigt wurde. Danach lautete die Auskunft des Steuerberaters dahingehend, "daß für Ausländer, die nicht als Dienstnehmer, sondern im Werkvertrag beschäftigt werden, keine besonderen Genehmigungen notwendig sind, somit auch keine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz". Diese Auskunft ist in ihrer generellen Aussage nicht als unrichtig zu erkennen, kommt es doch bei der rechtlichen Qualifikation von "Werkverträgen" nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, insbesonders nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien, sondern im Sinn des § 2 Abs. 4 AuslBG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, nämlich auf den Inhalt der Tätigkeit und das damit wirtschaftlich tatsächlich Gewollte, maßgebend an. Daher reicht die rein abstrakte Auskunft des Steuerberaters des Beschwerdeführers noch nicht, um letzteren von seiner strafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Die Ausgestaltung der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Werkverträge" mit den strafgegenständlichen Ausländern entsprechen ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach inhaltlich der erhaltenen Rechtsauskunft jedenfalls nicht, wie dies die Verwaltungsbehörden bereits im Einklang mit der Rechtslage - und vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bekämpft - dargelegt haben. Daß die vorliegenden "Werkverträge" mit ihrem tatsächliche, arbeitnehmerähnliche Verhältnisse verschleiernden Inhalt auftragswidrig, d.h. gegen die erklärten lauteren Absichten des Beschwerdeführers, von einem hiezu Befugten und i. S.d. § 1299 ABGB verantwortlichen Vertreter verfaßt worden seien, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit aber muß er die strafrechtliche Verantwortung i.S.d. § 5 VStG dafür übernehmen, daß die Ausgestaltung der von ihm abgeschlossenen Verträge ihrem tatsächlichen Inhalte nach (§ 2 Abs. 4 AuslBG) nicht als - ihm von seinem Steuerberater als bewilligungsfrei empfohlene - Werkverträge, sondern als Dienstverträge qualifiziert wurden.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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