Norm
VersVG idF BGBl I Nr 6/1997 §165aRechtssatz
Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LebensversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132998Im RIS seit
02.04.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022