Norm
VersVG idF BGBl I Nr 6/1997 §165aRechtssatz
Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LebensversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132997Im RIS seit
02.04.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022