TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 98/03/0028

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1. W F, 2. G Z, beide in Wien, 3. S M und

4. O W, beide in E, alle vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1997, Zl. V/1-A8738/3-1997, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft Potzneusiedl, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 84), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. April 1997 stellten die Beschwerdeführerinnen den Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis für näher bezeichnete Grundstücke der EZ 7 der KG Potzneusiedl im Gesamtausmaß von 277,0392 ha sowie auf Feststellung des Vorpachtrechtes hinsichtlich zweier durch Angabe der Grundstücksnummern bezeichneter Jagdeinschlüsse im Ausmaß von 6,4556 ha und 102,0845 ha. Behauptet wurde unter anderem, daß die Eigenjagdbefugnis für die angeführten Flächen bereits in den letzten drei Jagdperioden zuerkannt gewesen sei und daß sich an der "Gesamtbesitzstruktur" nichts geändert habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl vom 1. August 1997 wurden gemäß § 14 Abs. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (im folgenden: JG) für das Gemeindegebiet Potzneusiedl für die Jagdperiode vom 1. Februar 1999 bis 31. Jänner 2007 das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerinnen (Spruchteil A Abschnitt I) und die Vorpachtrechte (Spruchteil A Abschnitt IV) antragsgemäß anerkannt. Im Spruchteil A Abschnitt I wurde ausgesprochen, daß "dieses Jagdgebiet" in der letzten Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anerkannt gewesen sei (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19. Dezember 1989, Zl. IX/J-P-5/6-1989).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 5 und 17 Abs. 2 JG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid wie folgt abgeändert:

"1.

Als Eigenjagdgebiete werden nachstehende Grundstücke anerkannt:

Nr. 827 - 834, 838, 839, 903/1, 904/1, 905, 906/1 - 3,

908 - 916, 920/1 - 3, 921 - 924, 926 - 928, 929/1 u. 2,

930, 931, 935 - 938, 940, 942 - 952, im Ausmaß von insgesamt 231,3558 ha.

2.

Als Teile des Eigenjagdgebietes werden nicht anerkannt:

Grundstücke Nr. 778, 779, 785/1, 785/2, 786/1 u. 2,

787 - 792, 842, 846/2, alle KG Potzneusiedl.

Diese Grundstücke gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet Potzneusiedl.

3.

Die festgestellten Vorpachtrechte auf einen Jagdeinschluß zugunsten Frau W F, Frau G Z, Frau S M sowie Frau O W, auf den Grundflächen

a)

Grundstück Nr. 781, 782, 783/1, 783/2, 784/1 und 784/2, KG Potzneusiedl, im Ausmaß von 6,4556 ha und

b)

Grundstück Nr. 793/1 - 826, KG Potzneusiedl, im Ausmaß von insgesamt 102,0845 ha haben zu entfallen.

4.

Die Wortfolge "Dieses Jagdgebiet war in der letzten Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anerkannt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.12.1989, Zl. IX-J-P-5/6-1989)" hat ebenfalls zu entfallen."

In der Begründung ging die belangte Behörde - dem als schlüssig gewerteten Gutachten des dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für das Jagdwesen folgend - davon aus, daß die die Vorpachtflächen - zum Teil - umschließenden Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zwei Grundstreifen mit einer Breite von 150 m bzw. 60 m und einer Länge von jeweils 1620 m bildeten, auf denen eine Hege als wesentliche Komponente der Jagdausübung nicht durchzuführen sei. Sie seien daher aufgrund ihrer Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht geeignet und könnten "mangels eines jagdlichen Zusammenhanges mit dem Eigenjagdgebiet - hiebei ist Analogie zu § 6 Abs. 2 JG anzuwenden, da der jagdliche Zusammenhang in gleicher Weise zu beurteilen ist - nicht dem Jagdgebiet zugerechnet werden". Bei der Feststellung des Jagdgebietes seien die diese Streifen bildenden Grundstücke daher dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuzählen. Aus diesem Grunde könne von einem Jagdeinschluß nicht gesprochen werden, weshalb die Verfügung der Vorpachtrechte aufzuheben gewesen sei. Der Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid, wonach "dieses Jagdgebiet" (also auch unter Zurechnung der beiden genannten Gebietsstreifen) in der letzten Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anerkannt gewesen sei, sei unrichtig und habe daher zu entfallen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Vorweg wird bemerkt, daß das Beschwerdevorbringen, mit dem die Frage aufgeworfen wird, ob die Einbringung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch einen Beschluß des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei gedeckt sei, ins Leere geht, weil der in Vertretung der mitbeteiligten Partei eingeschrittene Obmann des Jagdausschusses gemäß § 31 Abs. 1 JG zur Vertretung der Jagdgenossenschaft nach außen und zur Besorgung der Geschäfte des Jagdausschusses berufen ist. Die Frage, ob sein Vorgehen durch einen Beschluß des Jagdausschusses gedeckt ist, betrifft eine interne Angelegenheit des Jagdausschusses und ist von der Behörde nicht zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1955, Slg. Nr. 3928/A).

Auch die geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung sind nicht begründet. Der erstinstanzliche Bescheid wurde nach dem im Akt erliegenden Rückschein dem "Jagdausschuß Potzneusiedl" zu Handen des Obmannes K W am 18. August 1997 zugestellt; die am 1. September 1997 zur Post gegebene Berufung ist daher rechtzeitig erhoben worden. Die am 11. August 1997 an den "Jagdausschuß Potzneusiedl z.Hd.Hr. Obmann J G" vorgenommene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entfaltete keine Rechtswirksamkeit, da der Genannte zum damaligen Zeitpunkt nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei war.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des JG

lauten:

"§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzlich freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 300 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiezu macht es keinen Unterschied, ob diese Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Wenn dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfaßt, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihm auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, daß in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Grundfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.

§ 17

(1) ...

(2) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Teile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt."

Im Beschwerdefall ist die Befugnis zur Eigenjagd - weil die im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehende zusammenhängende Grundfläche weniger als 300 ha umfaßt, den Beschwerdeführerinnen aber in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war - nicht aus § 5 Abs. 1 JG, sondern aus § 5 Abs. 2 leg. cit. abzuleiten. Diese Bestimmung knüpft das Eigenjagdrecht an dessen Anerkennung in der abgelaufenen Jagdperiode. Durch die Diktion "bleibt ... gewahrt" kommt klar zum Ausdruck, daß das Eigenjagdrecht im bisher anerkannten Umfang erhalten bleibt, sofern nicht (arg.: "vorausgesetzt, daß") Veränderungen durch Veräußerung oder Erwerb von Grundflächen in der Zwischenzeit eingetreten sind. Die Eigenjagdbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 JG steht somit - ausgenommen im Fall von zwischenzeitig eingetretenen Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen - nur hinsichtlich solcher Grundflächen zu, die bereits in der Vorperiode von der Anerkennung als Eigenjagdgebiet umfaßt waren. An Grundstücken, die in der vergangenen Jagdperiode nicht als zum Eigenjagdgebiet gehörig anerkannt waren (obwohl sie zum maßgebenden Stichtag bereits im Eigentum des Eigenjagdberechtigten standen), kann daher bei der Feststellung des Eigenjagdgebietes nach § 14 Abs. 5 lit. a JG die Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 5 Abs. 2 JG nicht eingeräumt werden.

Aus dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis vom 3. April 1997 und dem mit diesem vorgelegten Grundbuchsauszug geht hervor, daß die Grundstücke, die im Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides nicht als Teile des Eigenjagdgebietes anerkannt wurden, nicht erst nach dem für die Jagdgebietsfeststellung für die letzte Jagdperiode maßgebenden Stichtag von den Beschwerdeführerinnen (bzw. im Falle der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen von deren Rechtsvorgängern) erworben wurden; daß diese Grundflächen - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt - in der letzten Jagdperiode nicht als zum Eigenjagdgebiet gehörig anerkannt waren, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage folgt daraus, daß die belangte Behörde diese Grundflächen - im Grunde des § 5 Abs. 2 JG im Ergebnis - zu Recht nicht als Teile des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerinnen anerkannt hat. Als nicht zum Eigenjagdgebiet gehörig können sie auch nicht die Umschließung eines Jagdeinschlusses im Sinne des § 17 Abs. 2 JG bilden. Auch die Nichtzuerkennung der beantragten Vorpachtrechte ist daher nicht rechtswidrig.

Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030028.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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