RS Lvwg 2020/2/21 LVwG-AV-1041/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

BAO §278 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Die Prüfung, ob ein Härtefall iSd § 5b NÖ KanalG vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. § 5b NÖ KanalG hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre, sondern ist vielmehr schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ KanalG genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1041.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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