Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung, ob ein Härtefall iSd § 5b NÖ KanalG vorliegt, ist von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. § 5b NÖ KanalG hat nämlich nicht den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen jeweils im Einzelfall anzuwenden wäre, sondern ist vielmehr schon bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ KanalG genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt vom Amts wegen zu erheben.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1041.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.03.2020