Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Zweck des § 5b NÖ KanalG ist eine verursachergerechte Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu ermöglichen, um dadurch allfällige Unsachlichkeiten, die sich aus der schematischen Anwendung der flächenbezogenen Gebührenberechnung ergeben könnten, hintanzuhalten.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1041.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.03.2020