TE OGH 2020/1/29 27Ds5/18v

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hausmann und Mag. Vas sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, ehemalige Rechtsanwaltsanwärterin, über die Berufung der genannten Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Oktober 2017, AZ D 202/14 (DV 26/16), gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das zu 27 Ds 5/18v anhängige Verfahren über die Berufung von ***** wird abgebrochen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Rechtsanwaltsanwärterin ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Mit Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Dezember 2019 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Genannte infolge Ablebens ihres Ausbildungsanwalts und mangels Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abgebrochen.

Infolge Ausscheidens aus dem Berufsstand unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über ihre Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 DSt § 1 Rz 16 f; RIS-Justiz RS0072282 [T14] = RS0054824 [T8]).

Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.

Textnummer

E127674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0270DS00005.18V.0129.000

Im RIS seit

31.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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