RS Lvwg 2019/7/10 VGW-141/081/8691/2019/E, VGW-141/081/8692/2019/E

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §4 Abs1 Z1
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §5 Abs2 Z2
WMG §6 Z6
WMG §7 Abs1
WMG §10
NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs2
NAG §52 Abs1
NAG §53a Abs1
NAG §57

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates im Falle der Erwerbstätigkeit, des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft oder des Vorliegens des Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG vor, wobei in diesem Fall auch deren Familienangehörige gleichgestellt werden, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern; Familienangehörige eines EWR-Bürgers; Freizügigkeitsrichtlinie; Mitwirkungspflicht; Minderjährigkeit; rechtmäßiger Aufenthalt

Anmerkung

VwGH v. 27.2.2020, Ra 2019/10/0158; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.8691.2019.E

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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