Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates im Falle der Erwerbstätigkeit, des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft oder des Vorliegens des Rechts auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG vor, wobei in diesem Fall auch deren Familienangehörige gleichgestellt werden, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern; Familienangehörige eines EWR-Bürgers; Freizügigkeitsrichtlinie; Mitwirkungspflicht; Minderjährigkeit; rechtmäßiger AufenthaltAnmerkung
VwGH v. 27.2.2020, Ra 2019/10/0158; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.8691.2019.EZuletzt aktualisiert am
30.03.2020