Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
GewO 1994 §74Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09. April 2019, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Antrag der C KG (in der Folge: Genehmigungswerberin) vom 05. März 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, begehrte diese die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer in diesem Schreiben näher konkretisierten Betriebsanlage zur Abhaltung einer Verkaufsveranstaltung und Vermietung von Stellplätzen auf näher genannten Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***. Als Betriebszeiten wurde Samstag, Sonntag und Feiertag von 6:00 bis 14:00 Uhr beantragt (vgl. Aktenseite 21ff).
1.2. Die beschwerdeführende Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Eigentümerin des an die Betriebsliegenschaften angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, und betreibt auf dieser Liegenschaft ein Fachmarktzentrum. Dieses Fachmarktzentrum wird von der beschwerdeführenden Partei an verschiedene gewerbliche Mieter dauernd vermietet. Sämtliche Arbeitnehmer dieser gewerblichen Mieter halten sich regelmäßig vorübergehend auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** auf (vgl. Beschwerde Seite 2).
1.3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, konkretisierte die Genehmigungswerberin ihren Antrag vom 05. März 2018, indem sie Angaben zum Flohmarkt sowie zum Imbisswagen in der Betriebsbeschreibung ergänzte (vgl. Aktenseite 124ff).
1.4. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 28. August 2018 zu einer mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 geladen, wobei sich darin u.a. folgender Hinweis auf die Präklusionsfolgen findet (vgl. Aktenseite 219ff):
„Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.“
Diese Ladung wurde der beschwerdeführenden Partei am 30. August 2018 zugestellt (vgl. den Rückschein Aktenseite 235).
1.5. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 brachte Herr D als Vertreter der beschwerdeführenden Partei vor, sich eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen vorzubehalten und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift (vgl. die Verhandlungsschrift Aktenseite 236ff).
1.6. Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2018 (vgl. Aktenseite 260ff), bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, brachte die beschwerdeführende Partei auszugsweise – soweit verfahrensrelevant – wie folgt vor:
„Betrifft: Ansuchen der C KG für die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung unf den Betrieb eines Flohmarktes im Freibereich im Standort ***, Grst.Nr. ***,*** *** alle KG ***
[…]
Wie bereits unser Herr D bei der Verhandlung mitgeteilt hat, wollten wir die Verhandlungsschrift abwarten und nehmen nun wie folgt Stellung:
Seit knapp 10 Jahren wird in den Monaten März bis November auf den Grundstücken des *** sowie auf unserem Grundstück *** sonn- und feiertags ein Flohmarkt veranstaltet.
Diese Veranstaltung erfreute sich im Laufe der Zeit immer größerer Beliebtheit, somit ist auch die Verkehrssituation, unserer Meinung nach, bereits sehr ausgereizt.
Da die Firma C KG nun zusätzlich einen Flohmarkt mit ca. 55.000 m² Fläche auf einen „Acker“, welcher an unser Grundstück angrenzt, veranstalten möchte, sind wir der Meinung, dass nun verkehrstechnisch die Grenze des Machbaren überschritten wird.
Das Argument der Firma C KG genügend Parkflächen zur Verfügung zu stellen, ist insofern nicht ganz maßgeblich, da der Großteil der Besucher sich nicht in einen „Acker“ oder in die Wiese stellen möchten, sondern auf asphaltierte Parkflächen. Diese Parkflächen sind der Parkplatz der Firma E und jener auf unserem ***.
Die dadurch entstehenden Probleme konnte man ja in den ersten Monaten, wo der Flohmarkt betrieben wurde, eindeutig sehen. Wir sind der Meinung, dass die Infrastruktur und die Verkehrssituation durch diesen zusätzlichen riesigen Flohmarkt komplett überfordert sind.
Abgesehen davon, wie auch in der Verhandlungsschrift zu sehen ist, ist die Schmutzentwicklung durch die Autos vom Acker auf die asphaltierte Fläche enorm.
Für uns noch unverständlicher ist das Vorhaben den Flohmarkt neben Sonn- und Feiertage auch am Samstag zu betreiben.
An Samstagen sind der Parkplatz der Firma E und der Parkplatz des *** durch die Kunden der eigenen Geschäfte mehr als ausgelastet. Da sich die Flohmarktbesucher ebenfalls auf diese Parkplätze stellen und nicht von den Kunden unserer Geschäfte differenziert werden können, ist der Betrieb unserer Geschäfte und Mieter stark beeinträchtigt.
Die dadurch entstandene untragbare Situation war schon im Frühjahr auf dem Titelblatt der F zu entnehmen.
Da wir laut Mietverträgen verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass die Kunden unserer Geschäfte genügend Parkplätze zur Verfügung haben, können wir diesen Zustand nicht tolerieren, und sind gezwungen dies notfalls auch gerichtlich zu betreiben Es ist einfach unmöglich an Samstagen den Flohmarkt zu betreiben, ohne den Geschäftsgang der ansässigen langejährigen Firmen zu beeinträchtigen und auch zu gefährden.
Wir bitten Sie unsere Einwände für künftige Entscheidungen beziehungsweise Genehmigungen miteinzubeziehen und hoffen auf eine baldige Rückmeldung oder Stellungnahme Ihrerseits. […]“
1.7. Mit Schreiben vom 21. November 2018 (Aktenseite 276ff) konkretisierte die Genehmigungswerberin nach Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde vom 06. November 2018 (Aktenseite 264f) ihren Antrag, indem Sie die betroffenen Grundstücke auf jene mit Grst.Nr. ***, *** und ***, alle KG *** einschränkte und den Betriebszeitraum folgend präzisierte: 16. April bis 31. Oktober: Samstag, Sonntag und Feiertag von 06:00 bis 14.00 Uhr; 01. November bis 15. April: Samstag, Sonntag und Feiertag von 08:00 bis 14.00 Uhr und nur bei nicht-winterlichen Verhältnissen; zudem wurden Angaben zum Betriebsablauf insbesondere zu Besuchern und Parkplatzbedarf, Räumung sowie Richtlinien für Händler ergänzt.
1.8. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 04. März 2019 (Aktenseite 325) zu einer (weiteren) mündlichen Verhandlung am 04. April 2019 geladen, wobei wiederum wie oben dargestellt auf die Präklusionsfolgen hingewiesen wurde. Im Betreff wurde angeführt, dass es sich um eine Fortsetzungsverhandlung der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2018 handelt. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 08. März 2019 zugestellt (vgl. den Rückschein Aktenseite 324).
1.9. An der mündlichen Verhandlung am 04. April 2019 nahm kein Vertreter der beschwerdeführenden Partei teil (vgl. die Verhandlungsschrift Aktenseite 347ff).
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09. April 2019 wurde der Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Flohmarktes mit mobilem Imbisswagen und zugeordneten, mobilen WC-Anlagen im Freibereich am Standort *** Grst.Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, saisonal von 15. März bis 15. November an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 6:00 bis 14:00 Uhr unter der Vorschreibung näher genannter Auflagen erteilt.
1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass die vorgesehenen Parkplätze aus verkehrstechnischer Sicht den Bedarf nicht decken können, die unzureichende Parkplatzsituation zu einer Substanzbeeinträchtigung der vermieteten Liegenschaft führe, da den Mietern nicht die erforderlichen und diesen vertraglich zugesicherten Kundenparkplätze zur Verfügung stünden und die Liegenschaft daher nicht wie bisher und ortsüblich als Standort für ein Fachmarktzentrum genutzt werden könne. Die Fahrbewegungen verursachten eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit. Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, die Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung seien mangelhaft und würde sich durch Müllablagerungen und Windverfrachtungen von Abfällen eine Substanzbeeinträchtigung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei ergeben. Die vorgesehenen Kfz-Stellplätze auf unbefestigtem Grund entsprächen nicht dem Stand der Technik, es komme unter anderem zu einer Grundwasserbeeinträchtigung der aufgrund des § 5 Abs. 2 WRG gegebenen Benutzungsberechtigung der beschwerdeführenden Partei und habe die belangte Behörde diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„8. Betriebsanlagen(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
[…],
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.
[…].
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1.
Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2.
Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3.
Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4.
Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
[…]
(1) – (3) […]
(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. […]“
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.
[…]
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) […]
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
2.2. Zum Verlust der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von (rechtzeitigen) Einwendungen eintreten (zB VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0043, mwN).
Eine ordnungsgemäße Kundmachung beider mündlicher Verhandlungen erfolgte jeweils durch persönliche Ladung der beschwerdeführenden Partei, wobei ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte.
Eine Einwendung gilt gemäß § 42 Abs.1 AVG dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wird.
Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Verhandlung am 09. September 2018 schriftliche Einwendungen vorbehalten und diese nach Ende dieser (ersten), aber vor Ladung zur zweiten Verhandlung übermittelt.
Am 04. April 2019 wurde eine weitere Verhandlung durchgeführt, sodass mit der neuerlichen Durchführung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet war und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen sind. Mehrere vor einer Behörde durchgeführte Verhandlungen sind nämlich, weil sie insgesamt der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen dienten, als Einheit zu betrachten (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071 mwN).
Zu dieser zweiten Verhandlung ist kein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen und wurden auch nach Erhalt der Ladung zur zweiten Verhandlung keine Einwendungen erhoben.
Unter der Annahme, dass die Stellungnahme im Schriftsatz vom 02. Oktober 2018, welcher nach der ersten Verhandlung und vor Ladung zur zweiten Verhandlung bei der belangten Behörde eingelangt ist, als „rechtzeitig“ iSd § 42 Abs. 1 AVG anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob darin „Einwendungen“ iSd Rechtsprechung erhoben wurden.
2.2.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Schriftsatz vom 02. Oktober 2018 zunächst erklärt, dass die Infrastruktur und die Verkehrssicherheit durch diesen zusätzlichen riesigen Flohmarkt komplett überfordert sei. Der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen räumt dem Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von einem Nachbar als Verletzung seinen subjektiven öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (zB VwGH vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/04/0165).
Zudem führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Schmutzentwicklung durch die Autos vom Acker auf die asphaltierte Straße enorm sei. Sie macht sohin eine Gefährdung oder Belästigung durch Staub und Schmutz im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO geltend. Die beschwerdeführenden Partei kann als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein. Eine Parteistellung „als verlängerter Arm der Mieter“ und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen (zB VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0157).
2.2.3. Darüber hinaus brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass aufgrund des Betriebes des Flohmarktes auch am Samstag der Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Partei und der Mieter stark beeinträchtigt sei und es „einfach unmöglich“ sei „an Samstagen den Flohmarkt zu betreiben, ohne den Geschäftsgang der ansässigen langejährigen Firmen zu beeinträchtigen und auch zu gefährden“.
Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).
Dem erstatteten, oben wiedergegebenen Vorbringen kann ein solcherart verlangtes konkretes Vorbringen jedoch nicht entnommen werden: Es ist lediglich von einer „enormen Schmutzentwicklung durch die Autos vom Acker auf die asphaltierte Fläche“ die Rede sowie davon, dass der Betrieb der Mieter „stark beeinträchtigt“ werde bzw. der Geschäftsgang der ansässigen langjährigen Firmen beeinträchtigt und auch gefährdet werde, dies allerdings nur an einem Tag der Woche, nämlich an Samstagen.
2.2.4. Die beschwerdeführende Partei hat sohin keine zulässigen Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde verloren.
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 28. März 2018, Rz 25).
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Beschwerde nur jenen Nachbarn zu, die Parteien sind.
2.2.5. Ergebnis:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit aufgrund des Verlusts der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte die – seitens der beschwerdeführenden Partei beantragte – Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282).
2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.522.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020