Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2020Norm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Die Verfolgungshandlung hat den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu konkretisieren (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 32 Rz 18). Nach § 31 Abs 1 VStG beginnt die Frist der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 31 Rz 10) [hier: Übertretung nach § 69 iVm § 79 Abs 1 Z 15b AWG; die strafbare Tätigkeit war spätestens mit Ankunft am Bestimmungsort abgeschlossen].
Schlagworte
Aufhebung und Einstellung Nein Umweltrecht; Notifizierung; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Tatzeit; Verfolgungsverjährung; JaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2164.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020