Entscheidungsdatum
26.07.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W195 2216137-1/11E
W195 2216135-1/10E
W195 2216134-1/10E
W195 2216136-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX alle StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen XXXX ad 1), XXXX ad 2), XXXX ad 3) und XXXX ad 4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich des Spruchpunktes I. der jeweils angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt II der jeweils angefochtenen Bescheide erhält folgenden Wortlaut: "Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bangladesch gewährt."
III. Die sonstigen Spruchpunkte der jeweils angefochtenen Bescheide werden behoben.
B)
Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), diese miteinander verheiratet und bengalische Staatsangehörige, stellten gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen von am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gab der BF 1 zu seinen Fluchtgründen an, neben seinem Studium bei der Partei Chatvadal tätig gewesen zu sein. Weiters sei er Informationstechnologiesekretär den Partei JASAS gewesen. Die Mutterpartei sei die BNP. Er sei bei der BNP sehr aktiv gewesen. Er habe diese Partei mit Geld unterstützt. Anfang XXXX hätten Anhänger der Awami League (im Folgenden: AL) vom BF 1 eine Million Taka als Schutzgeld gefordert. Von Jänner XXXX bis Mai XXXX habe der BF 1 630.000 Taka als Schutzgeld bezahlt, damit er überlebe. Ende Mai hätten sie nochmals eine Million Taka als Schutzgeld haben wollen. Das habe der BF 1 nicht zahlen können und wollen. Ende Mai seien fünf bis sieben Anhänger der AL in das Büro des BF 1 gekommen. Der BF 1 sei von ihnen geschlagen worden. Zwei Computer seien demoliert worden. Sie hätten dem BF 1 eine Frist von acht Tagen gesetzt, eine Million Taka zu zahlen, sonst würden sie ihn umbringen. Der BF 1 habe mit der BF 2 darüber gesprochen. Sie hätten beschlossen, dass der BF 1 das Land verlasse und sein Studium in einem anderen Land abschließe. XXXX sei der Bruder des BF 1 in Bangladesch an einem Herzinfarkt gestorben. Der BF 1 habe unbedingt nach Hause fliegen wollen. Seine Mutter habe gesagt, der BF 1 dürfe nicht nach Hause fliegen, weil immer wieder AL-Anhänger nach ihm suchen würden. Während der BF 1 in Österreich gewesen sei, seien seine Frau und sein Sohn in Bangladesch mehrmals von AL-Anhängern bedroht worden. Der BF 1 sei am XXXX mit seiner ganzen Familie nach Bangladesch zur Trauerfeier für seinen Bruder geflogen. Am XXXX sei der BF 1 einkaufen gewesen und sei von der Polizei zu Hause gesucht worden. Am XXXX sei er ebenfalls von der Polizei gesucht worden, weil ihn die AL-Anhänger wegen versuchten Mordes angezeigt hätten. Deswegen habe der BF 1 am XXXX nach Österreich fliegen wollen. Aber wegen seiner Probleme habe er ein Ticket für XXXX gekauft. Wegen dieser Probleme sei der BF 1 nach Österreich gekommen.
Die BF 2 gab an, dass der BF 1 am XXXX Bangladesch verlassen habe. Sie sei für das Computergeschäft ihres Mannes zuständig gewesen. Dann sei sie mindestens acht Mal von AL-Anhängern erpresst worden. Sie hätte eine Million Taka als Schutzgeld zahlen sollen, andernfalls würden sie ihren Sohn mitnehmen. Die BF 2 habe Angst gehabt, daher habe sie ihr Haus verlassen und sei mit ihrem Sohn zu ihrem Bruder gegangen. Sie habe diese Probleme ihrem Mann erzählt. Im September XXXX habe sie ein Visum für ihren Sohn und sich beantragt. Bis zur Ausreise habe sie sich bei ihrem Bruder und ihrer Schwester versteckt. Zwischenzeitich habe ihr ihre Vermieterin mitgeteilt, dass die AL-Anhänger laufend nach ihrer Familie suchen würden. Deswegen habe sie Bangladesch verlassen.
I.2. Am XXXX brachte die BF 2 die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 4) zur Welt, die - gesetzlich vertreten durch die BF 2 - am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
I.3. Am XXXX wurden der BF 1 und die BF 2 niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der BF 1 ein Konvolut an Unterlagen vor, welche sogleich im Rahmen der Einvernahme vom Dolmetscher übersetzt wurden. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF 1 zunächst an, seit er im College gewesen sei, sei er aktiv für die BNP tätig gewesen. In der Uni-Zeit sei er direkt Mitglied der BNP-Studentenpartei gewesen. Er sei als Student sehr bekannt gewesen. Er sei sehr aktiv bei Kundgebungen gewesen, mit der Planung, alles habe er mitgemacht. In seinem Berufsleben sei er auch sehr aktiv für die BNP gewesen. Er sei für eine Computerfirma namens XXXX tätig gewesen. Dann habe er für eine Firma aus Singapur sechs Monate gearbeitet, davon sei er zwei Monate in Singapur gewesen. Die Firma heiße " XXXX ". Ende XXXX habe er sich selbstständig gemacht, er habe seine eigene Firma gegründet. Der Name sei " XXXX " gewesen. Neben seiner Arbeit sei er direkt für das " XXXX " IT-Secretär gewesen. Er habe politische und soziale Arbeiten für die Partei 100% geleistet. Er habe der Partei Geld gegeben, damit sie soziale Hilfe leisten habe können. Vor der Nationalwahl Jänner XXXX sei er sehr aktiv für die Partei gewesen, damit Bangladesch eine neutrale Regierung bekäme, nicht die AL. Im Dezember XXXX seien sie auf einer Protestkundgebung der BNP gewesen, sie seien plötzlich von der AL und Hrn. XXXX und seinen Begleitern, bzw. Anhängern angegriffen worden. Der BF 1 sei von XXXX bedroht worden, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, brächte er ihn um. Am XXXX habe seine Partei nicht bei den Wahlen teilgenommen, weil das nichts gebracht hätte. Die AL habe die Wahl gewonnen. Nach der Wahl sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 gekommen und habe gesagt, wenn er ihn noch einmal bei der BNP sehe, dann brächte er ihn um. Am XXXX sei XXXX mit seinen Leuten zum BF 1 nachhause gekommen und habe von ihm eine Million Taka Schutzgeld gewollt, sonst würde er ihn umbringen. Wenn er zur Polizei gehen würde, würde er noch eine Anzeige von XXXX bekommen, wegen Drogen, illegalem Waffenbesitz. Er habe dem BF 1 auch gesagt, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der BF 1 habe sein Leben retten wollen, deshalb habe er von Jänner bis Mai XXXX 630.000 Taka in drei Raten an XXXX bezahlt. Jedes Mal habe er zum BF 1 gesagt, er brauche eine Million Taka, er solle keinen Betrag offen lassen. Der BF 1 habe ihm beim dritten Mal gesagt, er hätte kein Geld mehr, er könnte ihm nichts mehr geben. Der BF 1 habe noch Geld gehabt, aber keines geben wollen. Nachher sei er ein paar Mal angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er solle das restliche Geld hergeben. Am XXXX um 19:00 Uhr sei XXXX mit ein paar Leuten zum BF nachhause gekommen. Sie hätten Stöcke in der Hand gehabt. XXXX habe seine Waffe, eine Pistole, sichtbar am Gürtel getragen. Er habe ihm gesagt, dass er ihm noch eine Million Taka geben müsste. Wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn umbringen oder verschwinden lassen oder er würde der Polizei sagen, sie solle den BF 1 im sogenannten Kreuzfeuer töten. Der BF 1 habe geantwortet, wegen ihnen würde sein Geschäft nicht gut laufen, er könnte wegen ihnen seine Arbeit nicht machen, ich habe momentan kein Geld. XXXX sei sehr laut und aggressiv geworden, er habe ihn mit der Faust geschlagen. Die Lippe des BF 1 sei aufgeplatzt und er habe geblutet. Aus seinem Büro seien die zwei Computer zerstört worden, sie hätten die Stühle und Tische zerstört, sein komplettes Büro sei verwüstet worden. Beim Gehen habe XXXX gesagt, der BF 1 hätte noch acht Tage Zeit, die Million Taka zu zahlen, ansonsten wäre sein Leben zu Ende. Seine Frau sei bei ihrer Schwester gewesen, als sie nachgekommen sei, hätten sie über den Vorfall geredet. Sie hätten sich geeinigt, dass es sinnlos wäre, ihnen weiter Geld zu geben, weil sie angenommen hätten, dass sie wiederkommen würden, auch wenn das Geschäft des BF 1 gut laufen würde. XXXX habe ihm sogar gesagt, wenn er vom Viertel des BF 1 wegziehe und woanders ein Geschäft eröffnen würde, würden sie ihn überall in Bangladesch finden und werden ihn bei der Polizei anzeigen. Der BF 1 habe seinen Bachelor fertig gehabt, nicht aber seinen Master. Daher habe er zu seiner Frau gesagt, wenn er seinen Master im Ausland machen könnte und er, wenn die BNP in der Regierung wäre, nach Hause zurückkehren könnte, hätten sie ein besseres Leben. Dann habe er Informationen im Internet gesucht und gesehen, dass in Österreich für Bangladeschi das Studium gratis sei. Das Studiensystem in Österreich sei sehr gut. Dann habe er sich für Österreich angemeldet. Er habe irgendwie gerechnet, dass das Visum sechs Monate dauern würde. Er habe sich daher mit seinen Parteimitgliedern von der BNP und mit Hrn. XXXX von der AL zusammengesetzt. Er habe XXXX gebeten, er solle ihm ein Jahr Zeit geben, damit er die Million Taka zahlen könne. Er habe aber von XXXX nur sechs Monate Zeit bekommen. Im April XXXX habe er ein Studentenvisum für Österreich bekommen. Er sei am XXXX nach Österreich gegangen. Als er nach Österreich gegangen sei, habe er sein Geschäft seiner Frau überschrieben, damit sie die Rechnungen, die offen gewesen seien, kassieren könne. Er habe niemanden informiert, seine Leute nicht und die von XXXX auch nicht. Er sei einfach nach Österreich geflogen. Er sei sechs Monate in Österreich gewesen, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Leute von XXXX immer wieder kommen würden. Sie hätten nach dem Geld gefragt, weil schon sechs Monate vorbei gewesen seien. Am XXXX seien XXXX und seine Leute zu den Beschwerdeführern nachhause gekommen, wo das Home-Office des BF 1 sei. Er hätte zu seiner Frau gesagt, dass er gehört hätte, dass der BF 1 nicht mehr in Bangladesch leben würde. Er habe auch zu seiner Frau gesagt, dass es gegenüber von seinem Home-Office eine Teestube geben würde und der Besitzer der Teestube XXXX erzählt hätte, der BF 1 hätte Bangladesch verlassen. XXXX habe zu seiner Frau gesagt, der BF 1 hätte den ersten Fehler gemacht, als er Bangladesch verlassen hätte und XXXX nicht Bescheid gesagt hätte und zweitens, das Geld nicht an XXXX übergeben zu haben. Der BF 1 sollte so schnell als möglich das Geld schicken, sonst bekämen seine Frau und sein Sohn Probleme. Die Frau des BF 1 habe XXXX um etwas Zeit gebeten, weil seine Frau mit dem BF 1 habe reden wollen. Der BF 1 habe lange mit seiner Frau telefoniert. Sie habe ihn aufgefordert, etwas zu unternehmen, weil sie und ihr Sohn ansonsten Probleme bekommen würden. Der BF 1 habe zur BF 2 gesagt, sie sollte seine Mitarbeiter in seinem Home-Office entlassen, alles aus dem Büro zu verkaufen und vom Viertel wegzuziehen. Am XXXX sei XXXX wieder zur Frau des BF 1 gekommen, er sei sehr aggressiv und sehr sauer gewesen, weil er bei ihr ein paar Mal angerufen und sie nicht abgehoben habe. XXXX habe auch gesagt, dass jetzt die Frau des BF 1 XXXX eine Million Taka geben müsste, sonst würde er den Sohn auf der Stelle mitnehmen. Und sie könnten mit der Million Taka seinen Sohn zurückholen. Die Leute von XXXX seien in sein Haus eingedrungen und hätten seine Frau geschlagen und seinen Sohn mitnehmen wollen. Seine Frau sei auf dem Boden gelegen und habe laut geschrien. Sein Sohn sei mit dem Hausmädchen im Wohnzimmer gewesen. Sie hätten die Schreie mitbekommen. Auch Nachbarn hätten die Schreie gehört und seien zum Haus gekommen. Sie seien ins Haus gekommen und XXXX und seine Leute seien gegangen. Beim Gehen hätte XXXX gesagt, dass er jetzt gehen würde, aber er würde wiederkommen, und wenn das Geld nicht da sei, würden sie seinen Sohn mitnehmen. Seine Frau habe ihn nach ca. einer halben Stunde angerufen und geweint. Der BF 1 habe ihr gesagt, sie und der gemeinsame Sohn seien für ihn sehr wichtig, er wolle nicht, dass ihnen etwas passiere. Er habe ihr gesagt, sie sollte ein Taxi nehmen und zu ihrem Bruder fahren. Sie sei umgehend zu ihrem Bruder gefahren. Am nächsten Tag habe der BF 1 sehr lange mit ihr telefoniert und sie seien sich einig gewesen, dass sie und der gemeinsame Sohn in Bangladesch nicht sicher wären. Dann habe der BF 1 überlegt, ob er seinen Sohn und seine Frau nach Österreich holen könne, damit sie zusammen in Österreich leben könnten. Er habe seine Unterlagen geschickt und seine Frau habe ein Visum für Österreich beantragt. Das sei Anfang XXXX gewesen. Im Mai XXXX hätten seine Frau und sein Sohn ein Visum bekommen. Im Juli oder Ende Mai seien sie nach Österreich gekommen. Der BF 1 habe gedacht, sie seien in Sicherheit. Sein Home-Office und sein Haus hätten sie an die Schwester der BF 2 vermietet. Die Schwester hätte ausgesagt, dass XXXX ein paar Mal nach ihnen gesucht hätte. Im Oktober XXXX sei sein älterer Bruder eines natürlichen Todes gestorben. Der BF habe nach Bangladesch zurückfliegen wollen, um bei der Beerdigung dabei sein zu können. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm abgeraten. Sie habe gesagt, in drei Monaten würde es ein Zusammentreffen der Familie geben, wegen des Todes seines Bruders. Am XXXX sei der BF 1 mit seiner gesamten Familie nach Bangladesch zurückgeflogen. Beim Hinflug habe er einen Rückflug für XXXX , für seine Frau und sein Kind für den XXXX gekauft, damit sie zwei Wochen länger bleiben könnten. Denn der BF 1 habe von der Arbeit in Österreich nur zwei Wochen Urlaub bekommen. Beim Hinflug sei sein Sohn etwas krank gewesen. Der BF 1 habe gedacht, die Familie bliebe ein paar Tage in der Hauptstadt XXXX , in seinem Haus, wo sein Home-Office gewesen sei, das sie an die Schwester seiner Frau vermietet hätten. Der BF 1 habe seinen Sohn medizinisch behandeln lassen wollen, was in seinem Heimatdorf nicht möglich sei. Am XXXX sei er in einem Einkaufszentrum einkaufen gewesen. Er sei spät am Abend nachhause gekommen und seine Frau habe ihm gesagt, die Polizei sei dagewesen und habe nach ihm gesucht. Die Polizei habe seiner Frau gesagt, wenn der BF 1 nachhause käme, sollte er auf die Polizeistation gehen, ansonsten würde es große Schwierigkeiten geben. Der BF 1 habe Angst gehabt, er habe seine Frau und sein Kind genommen, ein Auto samt Fahrer gemietet und sei nach XXXX zu seiner Schwester gefahren. Er habe gedacht, wenn er zu seinen Eltern gehe, komme die Polizei auch dorthin. Die Schwester der BF 2 habe sie am XXXX angerufen und ihnen gesagt, dass die Polizei mit Hrn. XXXX und den Leuten von der AL wieder bei ihr gewesen wären. Ein Security habe XXXX gesagt, dass der BF 1 wieder zurück sei. Der Security habe XXXX gesagt, dass er in zwei Wochen wieder nach Österreich zurückfliegen müsste, das habe auch das Hausmädchen gewusst. Das sei der Fehler des BF 1 gewesen, die Leute von XXXX und die Polizei hätten sogar das Datum seines Heimfluges gewusst. Der BF 1 habe dann Angst gehabt, deswegen habe er den Bruder seiner Frau beauftragt, er solle einen Anwalt nehmen und genau recherchieren, warum die Polizei hinter dem BF 1 her sei. Der BF 1 habe dann mit Herren XXXX , dem Obmann der BNP seines Stadtviertels, telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, viele ihrer Parteimitglieder seien im Gefängnis, verschwunden oder im Ausland. Er habe auch selber Angst, deswegen könne er dem BF 1 nicht helfen. Er solle sich so schnell als möglich in Sicherheit bringen und Bangladesch verlassen. Am XXXX habe der Bruder seiner Frau dem BF 1 gesagt, dass er von der AL, von Hrn. XXXX , angezeigt worden sei. XXXX versuche, einen Haftbefehl gegen den BF 1 ausstellen zu lassen. Der BF 1 habe vorgehabt, am XXXX nach Österreich zurückzukehren, das habe er dann geändert und habe sich ein Ticket für XXXX besorgt, um mit seiner Frau und seinem Sohn gemeinsam nach Österreich zurückzukehren. Er habe auch seine Frau und sein Kind nicht alleine in Bangladesch lassen wollen. So habe er das Risiko auf sich genommen und sei erst am XXXX zurückgeflogen. Er sei vom Flughafen XXXX aus geflogen. Er habe dann, bevor er zurückgeflogen sei, den Bruder seiner Frau noch einmal angerufen und ihm aufgetragen, er solle über seinen Anwalt genau nachforschen, was gegen den BF 1 vorliege und die Infos an ihn weitergeben. Am XXXX sei der BF 1 mit seiner Familie nach Österreich geflogen. Er habe Angst gehabt, wenn ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde, er den Flughafen nicht verlassen könne, aber Gott sei Dank, sie seien einfach abgeflogen. Er habe gedacht, er sei für das Studium nach Österreich gekommen und wenn er das Studium nicht mehr machen könne, müsse er nach Bangladesch zurückkehren, aber dort sei sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch sie seinen Sohn entführen wollen. So hätten sie sich im Februar XXXX dazu entschieden, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Im März hätte der Bruder seiner Frau gesagt, es gäbe einen Haftbefehl gegen den BF 1. Er hätte gesagt, er bräuchte Unterlagen. Sein Schwager sei zu einem Anwalt gegangen und habe den Haftbefehl organisiert. Der BF 1 habe am XXXX per Post den Haftbefehl und die Anzeige und den polizeilichen Bericht.
Die BF 2 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihr Mann habe sein Leben retten wollen. Er sei damit bedroht worden, umgebracht zu werden. Die Regierungsparteileute hätten von ihm Geld haben wollen. Sie hätte mit ihm gesprochen. Er sei dann am XXXX zum Studium nach Österreich geflogen. Dann hätten die Probleme der BF 2 begonnen. Ihr Mann habe ihr das Geschäft überschrieben, weil noch vier Mitarbeiter in der Firma gearbeitet hätten. Sie hätten nicht so schnell zusperren können, weil noch Rechnungen offen gewesen seien. Nach drei, vier Tagen seien AL-Leute zur BF 2 ins Home-Office gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen nicht gesagt, dass er ins Ausland geflogen wäre, sie habe gesagt, er wäre momentan nicht zuhause, sie habe ihnen gesagt, wenn er nachhause kommen würde, würde sie ihnen Bescheid geben. Beim Gehen hätten sie gesagt, dass ihr Mann ihnen das Geld so schnell wie möglich geben und mit ihnen Kontakt aufnehmen sollte. Nach drei, vier Tagen seien erneut AL-Leute zur BF 2 gekommen. Sie habe erneut gesagt, dass ihr Mann ist nicht zuhause wäre. Das sei drei bis vier Mal so gegangen. "Vielleicht" am XXXX seien sechs bis sieben Personen wiedergekommen, sie seien sehr aggressiv gewesen. Sie hätten gefragt, warum die BF 2 gelogen hätte. Sie hätten gesagt, ihr Mann lebte im Ausland und nicht in Bangladesch. Dann hätten sie gesagt, sie wüssten, dass die BF 2 lüge und dass ihr Mann nicht mehr in Bangladesch, sondern in Österreich wäre. Das hätten sie vom Hausmädchen und vom Security, der im Haus arbeitet, gewusst. Die BF 2 habe gesagt: "[O]k, ich habe kein Geld, aber ich werde mit meinem Mann sprechen. Wenn er wieder Geld geben kann, sage ich Bescheid." Die BF 2 habe ihren Mann angerufen und habe geweint. Sie habe in die Gesichter der Männer gesehen, das seien keine guten Gesichter, die seien sowieso gefährlich. "Wir müssen irgendetwas tun, damit wir Ruhe haben." Ihr Mann habe ihr gesagt, es wäre fast Ende des Monats, sie sollte sehen, dass den Mitarbeitern das Gehalt gegeben würde und sie entlassen würden. Das restliche Geld sollte sie von zu Hause mitnehmen und zu ihrem Bruder nachhause gehen. Sie habe die Mitarbeiter ausbezahlt und sie entlassen. Die AL-Leute hätten sie über das Festnetz im Büro angerufen, sie habe ihnen gesagt, dass sie mit ihrem Mann gesprochen hätte und sie so schnell wie möglich das Geld beschaffen wollen würden. Sie habe geplant, bis XXXX alles abgeschlossen zu haben und am XXXX zu ihrem Bruder zu fahren. Am XXXX um XXXX , sei XXXX mit seinen Leuten gekommen, sie habe um diese Zeit eigentlich niemanden mehr erwartet. XXXX sei sehr aggressiv und er sehr laut gewesen. Sie hätten sofort ihr Geld gewollt, sonst würde die BF 2 Probleme bekommen. Er habe ihr seine Pistole am Gürtel gezeigt. Sie habe Angst gehabt. So viel Geld, woher solle sie das nehmen. Er habe gesagt, ihr Mann hätte das Geld nicht bezahlt und wäre ins Ausland geflohen. Ein Mann sei nach vorne gekommen, sie glaube sein Leibwächter, und habe gesagt: "[I]ch glaube sie haben einen Sohn zu Hause." Die BF 2 sei laut und böse geworden. Sie habe gesagt: "[L]assen sie meinen Sohn aus dem Spiel, wir haben nichts getan." XXXX habe gesagt, dass ihm das gleich wäre, würde er jetzt ihren Sohn mitnehmen und wenn sie das Geld bezahlen würden, würde er ihr den Sohn wieder zurückgeben, andernfalls würde sie ihren Sohn nie wieder sehen. XXXX habe weiter gesagt: "[W]enn du uns schnell das Geld gibst wird dein Sohn weiter leben." Die BF 2 habe gesagt, sie würden ihr Geld schon bekommen, aber sie sollten ihren Sohn und sie in Ruhe lassen. Er hätte gesagt, er wüsste, dass sie ihm das Geld nicht geben würden, deshalb würde er den Sohn jetzt mitnehmen. Er habe in die Wohnräume eindringen wollen, ihr Sohn habe mit dem Hausmädchen ferngesehen. Sie habe sich in die Tür gestellt und laut geschrien. Sie habe zum Hausmädchen gesagt, sie solle die Tür zum Fernsehzimmer zumachen, damit niemand eindringen könne. Sie habe sich weiter in den Weg gestellt. Dann habe sie XXXX mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihren Schal genommen und sie an dem Schal zu Boden gezogen. Die BF 1 habe Angst gehabt und laut geschrien. Sie habe um Hilfe gerufen. Ihr Sohn und das Hausmädchen hätten auch Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Nachbarn und Leute von der Straße seien zusammengekommen und zur BF 2 ins Haus gekommen. XXXX sei ruhiger geworden. Es seien ihm zu viele Leute gewesen. Er hätte gesagt: "[H]eute gehen wir, aber wenn du weiterleben willst und dein Sohn am Leben bleiben soll, musst du uns unser Geld geben." Der Leibwächter, der mit XXXX gekommen sei, hätte gesagt, er wüsste auch, in welchen Kindergarten ihr Sohn gehen würde. Die BF 2 sei vollkommen zerstört gewesen, sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Um sie mache sie sich keine Sorgen, aber um ihren Sohn. Sie habe dann schnell ihren Mann angerufen und habe ihm alles erzählt. Er habe gesagt, sie sollte so schnell als möglich alles einpacken und zu seinem Bruder fahren. Sie habe ihren Sohn und das Hausmädchen um ca. 22:00 Uhr zum Bruder des BF 1 gebracht. Nachher habe sie mit ihrem Mann ein weiteres Mal telefoniert. Sie habe gesagt, so ginge das nicht weiter, wie lange sollte sie sich noch verstecken. Sie habe ihn beauftragt, sie nach Österreich zu bringen. Er habe ihr seine Unterlagen geschickt und sie sei mit den Unterlagen zum Konsulat gegangen. Sie habe dort die Einreise nach Österreich beantragt. Sie sei bei ihrem Bruder und bei ihrer Schwester gewesen, bis sie nach Österreich gekommen sei.
I.4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom XXXX wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bangladesch (bzw. BF 3 und BF 4: "nach Herkunftsland") gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erkannte das BFA Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestünde jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Status von Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF 1 und die BF 2 eine Verfolgung in Bangladesch nicht hätten glaubhaft machen können, weswegen Asylgewährungen (im Familienverfahren) nicht in Betracht kämen. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände der Beschwerdeführer sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Situation geraten, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten. Die Vorbringen des BF 1 und der BF 2 entsprächen nicht den Tatsachen, darüber hinaus hätten sie in Täuschungsabsicht gefälschte oder verfälschte Dokumente in Vorlage gebracht, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und auszusprechen gewesen sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
I.5. Mit Schriftsätzen vom XXXX wurden die Bescheide des BFA seitens der - durch XXXX vertretenen - Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Nach kurzer Wiedergabe des Inhalts der in Beschwerde gezogenen Bescheide und Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, monieren die Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, Verletzung der Ermittlungspflicht, mangelhafte Beweiswürdigung, Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide und mangelhafte rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten I., II., III. und VI. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung "des Bescheides" habe das BFA nicht die aktuelle Judikatur des EGMR berücksichtigt.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II., zu beheben und den Beschwerdeführern die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Bescheide "hinsichtlich Spruchpunkt III." zu beheben und feststellen, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, in eventu, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt VI. zu beheben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG "unangewendet" zu bleiben habe.
I.6. Mit hg. Beschlüssen vom 22.03.2019, Zahlen L506 2216137/3E, L506 2216135-1/3E, L506 2216134-1/3E und L506 2216136-1/E wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese behoben. In einem wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt.
I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit den Beschwerdeführern auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangaldesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den ursprünglich am XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF 1 und die BF 2 ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Zusammengefasst wiederholten die BF ihr bisheriges Vorbringen. Der BF1 konnte darlegen, dass er als Computerspezialist und Unternehmer für seine Partei eine strategische Bedeutung erlangte, allerdings eingeschränkt auf einen relativ kleinen Teil Bangladeschs
Sie seien nunmehr als Familie in Österreich aufhältig, würden sich in Österreich um Integration bemühen und belegten dies auch mit zahlreichen Dokumenten. Darüber hinaus konnte der Richter im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG feststellen, dass mit den BF1 und BF 2 eine Konversation in deutscher Sprache sehr gut möglich ist und diese für die relativ kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich gute Fortschritte verzeichnen konnten. Eine darüber hinausgehende Unterhaltung mit dem BF3 zeigte, dass auch der Sohn der Familie bereits einen deutschen Wortschatz entwickelt hat, der als altersadäquat zu bezeichnen ist. Dies dürfte auch auf den Besuch der Schule zurückzuführen sein.
Sie hätten guten Kontakt zu ihren Familien in Bangladesch; ein Bruder des BF1 lebt ebenfalls in Österreich und wurde zeitgleich im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich seines Asylverfahrens befragt; dieses Verfahren wurde jedoch aus verfahrenstechnischer Sicht abgeschichtet.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG festgehalten, dass BF 1, BF 2 (welche im siebenten Monat schwanger ist) sowie BF 3 vollkommen gesund sind. Hingegen leidet BF 4 an einer Erkrankung durch Überproduktion weißer Blutkörperchen und steht in ständiger Behandlung im XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren
Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragungen [BF 1 AS 11; BF 2 AS 1] sowie in den Einvernahmen vor dem BFA [BF 1 AS 307 ff; BF 2 AS 63]). Ihre Identitäten stehen fest (BF 1 AS 39; BF 2 AS 33; BF 3 AS 15). Der BF 1 ist mit der BF 2 verheiratet (BF 1 AS 13, 308; BF 2 AS 3, 64), der minderjährige BF 3 (BF 1 AS 13; BF 2 AS 5; BF 3 AS 15) und die minderjährige BF 4 (BF 4 AS 1, 5), sind ihre gemeinsamen Kinder. Die BF 4 kam in Österreich zur Welt (BF 4 AS 5).
Der BF 1 ist im Ort XXXX geboren (BF 1 AS 307) und hat bis zu seiner Ausreise immer in XXXX gelebt (BF 1 AS 317). Er hat in seinem Heimatland von 1990 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2002 ein College und von 2003 bis 2009 eine Universität besucht, die er mit "Bsc Computer" abgeschlossen hat (BF 1 AS 317). Er hat erst als Computertechniker (BF 1 AS 318) unselbstständig gearbeitet und sich danach selbstständig gemacht (BF 1 AS 312 ff.). Die BF 2 wurde in XXXX geboren (BF 2 AS 1, 63) und hat in Bangladesch an derselben Adresse wie der BF 1 gelebt (BF 2 AS 70). Sie hat von 1994 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2006 ein College besucht, war "eigentlich" Hausfrau, hat aber vor ihrer Ausreise das Unternehmen des BF 1 liquidiert (BF 2 AS 1, 70).
In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des BF 1 (BF 1 AS 318) sowie eine Schwester und ein Bruder der BF 2 auf (BF 2 AS 71).
Der BF 1 ist im April XXXX legal in das Bundesgebiet eingereist, die BF 2 und der BF 3 sind im Mai XXXX legal in das Bundesgebiet eingereist. Der sie reisten am XXXX wieder nach Bangladesch und am XXXX wieder in das Bundesgebiet ein (Stempel in den Reisepasskopien BF 1 AS 41; BF 2 AS 35; BF 3 AS 17). Sie stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sämtliche Beschwerdeführer sind in die Grundversorgung einbezogen. Weder der BF 1 noch die BF 2 gehen derzeit in Österreich einer Beschäftigung nach, der BF 1 hat in der Vergangenheit in Österreich als Küchenhilfe gearbeitet (BF 1 AS 320; BF 2 AS 73), sie sind in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig (BF 1 AS 320; BF 2 AS 73); sie leben im Familienverband im gemeinsamen Haushalt (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [im Folgenden: ZMR]). In Österreich lebt der Bruder des BF 1, welcher am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführer leben mit ihm nicht in gemeinsamen Haushalt (Auszug aus dem ZMR).
Der BF 1 spricht relativ gut deutsch (BF 1 AS 319), hat ein Zertifikat A2 vorgelegt (AS 251) und Kurse bis B2 besucht (BF 1 AS 257 ff.), die BF 2 spricht ähnlich gut Deutsch (BF 2 AS 73) und hat ein Zertifikat A1 vorgelegt (BF 2 AS 91).
Die Beschwerdeführer sind gesund, der BF 1 nimmt ab und zu Schlaftabletten (BF 1 AS 307; BF 2 AS 64). Die BF 2 ist schwanger, wobei der Geburtstermin mit dem XXXX bestimmt wurde (BF 1 AS 555). Der BF 3 ist gesund, hingegen ist BF 4 in medizinischer Betreuung wegen Überproduktion von weißen Blutkörperchen und wird regelmäßig im XXXX untersucht.
I.1.2. Zu den Fluchtvorbringen des BF 1 und der BF 2:
Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung der Beschwerdeführer in Bangladesch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF 1 in der BNP in einer Weise aktiv gewesen wäre, dass er oder seine Familie deshalb in asylrelevanter Weise von politischen Gegnern bedroht oder verfolgt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass AL-nahe Personen versucht hätten, den BF 3 zu entführen.
Vielmehr wird festgestellt, dass offensichtlich Schutzgelderpressung als Teil strafbarer Handlungen ein wesentliches Element der Flucht aus Bangladesch gewesen ist.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):
Bangladesch - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,
https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019
* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,
https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019
* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019
* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,
https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3
by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019
* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019
* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019
* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019
* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019
* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,
https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019
* NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019
* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019
* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019
* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,
http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
Sicherheitslage:
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):
Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):
The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Pro