TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 W240 2161319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W240 2161319-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1094850407-151770222, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste gemeinsam mit seiner minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin zu W240 2161318-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 13.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, stamme aus Ghazni und sei zusammen mit seiner Schwester, der Beschwerdeführerin zu W240 2161318-1, nach Österreich gelangt. Neben seiner Schwester lebe noch eine Cousine samt Familie in Österreich. Ein Kommandant habe seine 14jährige Schwester mit dessen Sohn verheiraten wollen. Seine Eltern hätten die Heirat abgelehnt, da die Schwester noch zu jung gewesen sei. Der Kommandant habe der Familie des Beschwerdeführers damit gedroht, sie umzubringen, wenn er die Schwester des Beschwerdeführers nicht mit dessen Sohn verheiraten könne. Daher habe die Mutter entschieden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester das Land verlasse. Im Fall einer Rückkehr fürchte er vom Kommandanten umgebracht zu werden.

Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Am 25.11.2016 langte eine Stellungnahme von der ausgewiesenen Vertretung ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.05.2018 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des vorzitierten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Am 13.08.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen und neben dem Beschwerdeführer auch seine Schwester einvernommen wurden.

Betreffend den Beschwerdeführer wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

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Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie diverse Kursbesuchsbestätigungen und Zeugnisse

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Lohn/Gehaltsabrechnung für September 2018 bis Jänner 2019

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Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Racketlon-Sportverein dabei ist und an Turnieren teilnimmt samt Fotografien vom Beschwerdeführer im Rackelton-Verein und bei einer Veranstaltung der Sportunion

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Bestätigung vom Mai 2019, dass der Beschwerdeführer am österreichischen Projekt Bildungswege 2019 teilnimmt, und dass im Zuge dieses Projekts ab Jänner bis Mai Vorbereitungskurse stattfinden, Ziel ist der Antritt der Lehre im Sommer/Herbst 2019

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Ausbildungsvertrag bei einer österreichischen allgemeinen Privatstiftung für berufliche Bildung, ab September 2019 bis März 2023 samt Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine elfmonatige Ausbildung bei der ÖBB absolviert.

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Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom Dezember 2017

Am Ende der Verhandlung vor dem BVwG, welche teilweise auf Deutsch erfolgen konnte, wurden aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan, insbesondere betreffend die Situation von westlich orientierten Rückkehrern und Apostaten ins Verfahren eingebracht. Auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme wurde verzichtet und sogleich in der Beschwerdeverhandlung eine mündliche Stellungsnahmen durch die Rechtsvertretung erstattet. Die ausgewiesene Vertretung führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich verwestlicht habe und vom Islam abgefallen sei. Er glaube an keinen Gott und an keine Religion, weil seiner Meinung nach eine Religion zu viele Vorschriften enthalte, an denen man sich halten müsse. Dies wolle der Beschwerdeführer keineswegs und sei auch nicht gewillt, sich bei einer etwaigen Rückkehr an islamische Riten zu halten. Verwiesen wurde auf Seite 24 der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan vom 01.06.2016, dort wird festgehalten, dass für Rückkehrende ein besonderes Risiko bestehe, als verwestlich angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalles vom Glauben ausgesetzt zu werden. Da würde eine tödliche Gefahr, nicht nur von Seiten der Taliban, sondern auch durch die Gesellschaft im Allgemeinen bestehen. Im Fall des Beschwerdeführers sei es nicht so, dass man glaube, er sei verwestlicht, sondern er sei tatsächlich verwestlicht sowie heiße er es gut und sei stolz auf seine Schwester, dass sie nunmehr nach westlichen Werten lebe sowie ein selbstbestimmtes Leben führe. Weiters komme hinzu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Glauben abgefallen sei. Er spreche auch offen darüber, sodass seine muslimischen Freunde schlecht reagiert hätten und er nunmehr keinen Kontakt mehr zu solchen Leuten pflege. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich vorbildhaft integriert habe. Er spreche bereits Deutsch auf Niveau B2, beginne ab September eine Lehre bei der ÖBB und habe bereits sechs Monate als Küchenhilfe in einem österreichischen Restaurant gearbeitet. Apostasie werde in Afghanistan mit dem Tode geahndet und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch den Staat ausgesetzt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein mittlerweile volljähriger afghanischer lediger Staatsangehöriger, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört keiner Glaubensrichtung mehr an. Er wurde in Afghanistan geboren, er lebte dort in der Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Schwester im Jahr 2015 und hat in Afghanistan neun Jahre lang die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen. Seine Eltern leben mittlerweile im Iran. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, der über gute Deutschkenntnisse verfügt.

Er hat sich in Österreich vom Glauben abgewandt und verweigert den Islam zu praktizieren, weil im Islam radikale Meinungen enthalten sind und er sich nicht an die Vorschriften halten will. Er bringt diese Einstellung auch gegenüber seinen muslimischen Freunden klar zum Ausdruck, die zum Teil verärgert reagierten, weshalb er auch versucht, keinen Umgang mehr mit diesen Personen zu pflegen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Österreicher als Freunde und glaubt nicht, dass der Islam richtig ist und die anderen Religionen falsch sind. Er will keiner Religion mehr angehören, da Religionen für ihn nicht wichtig sind. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich nie eine Moschee, betet nie und hält sich an keine muslimischen Riten, in Afghanistan musste er eine Koranschule besuchen. Die Familie des Beschwerdeführers ist gläubig, weshalb er sie auch (noch) nicht von seiner Abkehr vom Islam informiert hat.

Der Beschwerdeführer befürwortet es, dass seine Schwester (Beschwerdeführerin zu W240 2161318-1) in Österreich kein Kopftuch mehr tragen muss und in Österreich besser behandelt wird als in Afghanistan, wo es keine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen gibt. Er ist stolz auf seine Schwester, welche mit einem afghanischen Staatsangehörigen ohne mit diesem verheiratet zu sein im gemeinsamen Haushalt lebt und eine Beziehung führt und akzeptiert auch, dass sie sich vom Islam abgewandt hat. Er ist nicht bereit sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sich wieder an muslimische Riten wie Beten und Fasten zu halten.

Der Beschwerdeführer befürchtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, infolge seiner Abwendung vom muslimischen Glauben in seinem Heimatland verfolgt zu werden bzw. sich in Afghanistan zu dieser Abwendung vom Glauben nicht offen bekennen zu können. Konkret befürchtet er soziale Ausgrenzung durch seine Verwandtschaft oder Bekannte sowie Verfolgung durch Muslime.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom Islam in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch weitergebildet und Integrationsbemühungen gezeigt. Er verfügt über ein Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie diverse Kursbesuchsbestätigungen und Zeugnisse, ua. Eine Pflichtschulabschlussprüfung. Er war rund sechs Monate in Österreich als Küchenhilfe tätig, ist Mitglied in einem österreichischen Racketlon-Sportverein. Der Beschwerdeführer nimmt an einem österreichischen Projekt "Bildungswege 2019" teil, im Zuge dieses Projekts fanden ab Jänner bis Mai 2019 Vorbereitungskurse statt und tritt der Beschwerdeführer eine Lehre im Herbst 2019 bei der ÖBB an. Er verfügt über einen Ausbildungsvertrag bei einer österreichischen allgemeinen Privatstiftung für berufliche Bildung, ab September 2019 bis März 2023 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine elfmonatige Ausbildung bei der ÖBB absolviert.

Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018,

Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.- 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (11.6.2018): Afghanistan: At least twelve killed in Kabul suicide blast,

https://www.aljazeera.com/news/2018/06/afghanistan-dozen-killed-kabul-suicide-blast- 180611102329495.html, Zugriff 12.6.2018

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AJ - Al Jazeera (21.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacksghazni-180522085446606.html, Zugriff 23.5.2018

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018

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CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C

%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

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Dawn (26.5.2017): Taliban attack on Afghan base kills at least 15 soldiers, https://www.dawn.com/news/1335568, Zugriff 19.3.2018

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HoA - Heart of Asia (15.3.2016): Concerns about Ghazni's security, and the responsibility of government, http://www.heartofasia.af/index.php/editorial/item/885-concerns-about-ghazni-ssecurity-and-the-responsibility-of-government, Zugriff 9.2.2017

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GI - Ghazni Info (o.D.): Ghazni, http://www.ghazni.info/gazni-local-authorities.html, Zugriff 28.3.2018

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Khaama Press (1.2.2018): Drone strike on Taliban gathering leaves 26 dead in Ghazni, https://

www.khaama.com/drone-strike-on-taliban-gathering-leaves-26-dead-in-ghazni-04398/, Zugriff 19.3.2018

-

Khaama Press (2.7.2017): Ghazni Police Chief General Amarkhel resigns,

https://www.khaama.com/ghazni-police-chief-general-amarkhel-resigns-03057/, 19.3.2018

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IWPR Institute for the Study of War & Peace (15.1.2018): Afghan Local Police Accused of Extortion, https://iwpr.net/global-voices/afghan-local-police-accused-extortion, Zugriff 27.3.2018

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MF - Mena FN (25.3.2018): Afghanistan- Nearly 50 terrorists killed in anti-terror drills,

http://menafn.com/1096651678/Afghanistan-Nearly-50-terrorists-killed-in-antiterror-drills, Zugriff 27.3.2018

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MF - Mena FN (18.3.2018): Afghanistan- 530 militants dead in military raids,

http://menafn.com/1096611914/Afghanistan-530-militants-dead-in-military-raids, Zugriff 27.3.2018

-

MF - Mena FN (8.3.2018): Afghanistan- 54 insurgents killed in military raids,

http://www.menafn.com/1096559710/Afghanistan-54-insurgents-killed-in-military-raids, Zugriff 27.3.2018

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Pajhwok (13.3.2018): 29 Taliban killed in Helmand, Ghazni operations,

https://www.pajhwok.com/en/2018/03/13/29-taliban-killed-helmand-ghazni-operations, Zugriff 27.3.2018

-

Pajhwok (12.3.2018): 53 Taliban claimed killed, 28 wounded nationwide,

https://www.pajhwok.com/en/2018/03/12/53-taliban-claimed-killed-28-wounded-nationwide, Zugriff 27.3.2018

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Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 19.3.2018

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SD - The Siasat Daily (1.2.2018): 26 militants killed in Afghanistan,

https://www.siasat.com/news/26-militants-killed-afghanistan-1310426/, Zugriff 27.3.2018

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Tolonews (24.3.2018): Afghan Forces Conduct 22 Operations Against Terrorists,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-conduct-22-operations-

against-terrorists, Zugriff 27.3.2018

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Tolonews (17.3.2018): Security Leaders Under Fire Over Spike In Casualty Toll,

https://www.tolonews.com/afghanistan/security-leaders-under-fire-over%C2%A0spike-

casualty-toll, Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (5.2.2018): 25 Taliban Insurgents Killed in Ghazni Operation,

https://www.tolonews.com/afghanistan/25-taliban-insurgents-killed-ghazni-operation, Zugriff 27.3.2018

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Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-militaryoperations, Zugriff 27.3.2018

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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-

_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 1.3.2018

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UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 15.3.2017

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UN OCHA (4.2014): Ghazni Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Ghazni.pdf, Zugriff 28.3.2018

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UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):

Afghanistan Opium Survey 2017,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_w eb.pdf, Zugriff 16.3.2018

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VoA - Voice of America (10.1.2018): IS Leaflets Threaten Residents in Restive Afghan Province,

https://www.voanews.com/a/islamic-state-afghanistan-ghazni/4202900.html, Zugriff 19.3.2018

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VoA - Voice of America (22.10.2017): Dozens of Militants Dead as Taliban Rival Groups Clash in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/afghanistan-taliban-violence/4081462.html, Zugriff 27.3.2018

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Xinhua (18.3.2018): 5 policemen killed in fresh attack in Afghanistan,

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Xinhua (20.2.2018): 28 militants killed as gov't forces continue operations in Afghanistan, http:// www.xinhuanet.com/english/2018-02/20/c_136987462.htm, Zugriff 19.3.2018

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Xinhua (27.1.2018): Afghan forces launch operation to trace militants in eastern province,

http://www.xinhuanet.com/english/2018-01/27/c_136929166_2.htm, Zugriff 27.3.2018

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ZNI - Zee News India (3.3.2018): Afghan forces kill 28 insurgents:

Ministry of Defence,

http://zeenews.india.com/world/afghan-forces-kill-28-insurgents-ministry-of-defence- 2086096.html, Zugriff 27.3.2018

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt.

Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018).

Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).

In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden (AA 5.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-

05-2018.pdf, Zugriff 5.6.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017/2018, Todesstrafe,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan#section-1719611. Zugriff 3.4.2018

-

HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and

technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc. Zugriff 3.4.2018

-

MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:

http://moj.gov. af/conte nt/fi les/Offi cialG azette/ 01201/OG 01260.pdf, Zugriff 4.4.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm, Zugriff 4.4.2018

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut

islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für NichtMuslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nichtmuslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS

Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-

abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-

2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/ berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018

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MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:

http://moj.gov. af/conte nt/fi les/Offi cialG azette/ 01201/OG 01260.pdf, Zugriff 12.2.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html.

Zugriff

12.2.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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