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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Waltraut R in W, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1995, Zl. UVS-07/26/00221/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 12. Februar 1993 in der Schuldfrage, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen herab. Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin damit für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG der F-Gerüstbau GmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung "Gerüstverleih" mit Standort in Wien, C-Gasse 5, am 7. Oktober 1992, um 10.30 Uhr, auf der Baustelle in Wien, H-Gasse 22-24, fünf (näher namentlich genannte) Staatsbürger der CSFR mit dem Abbau eines Gerüstes beschäftigt worden seien, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a dritter Strafsatz AuslBG würden dafür fünf Geldstrafen von je S 15.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je sechs Tagen) verhängt.
Die belangte Behörde hatte am 4. April 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51f Abs. 2 VStG in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und in dieser Verhandlung den angefochtenen Bescheid auch mündlich verkündet (die Beschwerdeführerin war nach der Aktenlage zu dieser mündlichen Verhandlung - über ihren rechtlichen Vertreter, der auch an der Verhandlung teilnahm - ordnungsgemäß geladen).
Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder (und referierte dabei u.a. die Zeugeneinvernahmen der erhebenden Beamten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung). Dazu führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Umstand, daß die Arbeitnehmer für die F-Gerüstbau GmbH tätig gewesen seien, sei in der Berufung nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführerin sei zur Tatzeit auch unbestritten vertretungsbefugte Geschäftsführerin der F-Gerüstbau GmbH gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weiters nicht in Abrede gestellt, daß für die genannten, im Tatzeitpunkt mit Arbeiten am Gerüst der F-Gerüstbau GmbH auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle dieser Gesellschaft beschäftigt gewesenen Ausländer keine der hiefür nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligungen erteilt worden seien. Sie berufe sich lediglich darauf, daß es sich bei diesen Ausländern um Volontäre der C-Bau Bratislava gehandelt habe, welche von der C-Bau G mit Zustimmung der F-Gerüstbau auf der Baustelle der letztgenannten Gesellschaft als Volontäre eingesetzt worden seien. Wie sich aus den Verfahrensergebnissen (insbesondere den Einvernahmen der erhebenden Beamten) ergebe, sei dieser Verantwortung aber nicht zu folgen (auch im Verfahren vorgelegte Urkunden über die Geschäftsbeziehungen zwischen der C-Bau Österreich und der C-Bau Bratislava, sowie zwischen C-Bau Österreich und der F-Gerüstbau, könnten nichts daran ändern, daß zwischen der F-Gerüstbau und den fünf ausländischen Arbeitern ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des AuslBG vorgelegen sei). Da die Beschwerdeführerin derzeit vermögenslos sei, sei die Strafe auf S 15.000,-- (bei einem Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,--) herabzusetzen gewesen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall entspricht von den im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätzen, der Beurteilung des Nichtvorliegens von Volontariatsverhältnissen und dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im wesentlichen dem mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Beschwerdefall zur hg. Zl. 95/09/0331. Auf dieses Erkenntnis (und die dort genannten, die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnisse) wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid sei erst am 25. Oktober 1995 zugestellt worden, und damit Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, ist - in Übereinstimmung mit dem ebenfalls an die Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 95/09/0237 - darauf zu verweisen, daß durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 4. April 1995 die (dreijährige) Verjährungsfrist gewahrt wurde. Als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung erweist sich das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen, daß "wegen desselben Vorfalles" gegen den Geschäftsführer der C-Bau GmbH ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien ergangen sei; es sei rechtlich unmöglich, wegen desselben Vorfalles eine Bestrafung der Geschäftsführer zweier verschiedener Firmen, nämlich der C-Bau GmbH und der F-Gerüstbau GmbH durchzuführen (siehe dazu wiederum das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 95/09/0237, und den darin enthaltenen Hinweis, daß nach dem AuslBG sowohl die Bestrafung des Beschäftigers - überlassener Arbeitskräfte - als auch des Überlassers - von überlassenen Arbeitskräften - im Sinne einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG möglich ist). Auch die aus den Beschwerdevorbringen weiters hervorgehende Verantwortung, es habe sich "bei dieser Baustelle" tatsächlich nicht um eine der F-Gerüstbau GmbH gehandelt, sondern sei "tatsächlich die C-Bau GmbH Arbeitgeberin der spruchgegenständlichen Ausländer gewesen", stellt eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung dar. Warum es laut Beschwerde "eher den von meinem Rechtsvertreter vorgelegten Urkunden und dessen mündlichen Vorbringen" entsprechen soll, daß an der Baustelle tatsächlich die C-Bau GmbH Arbeitgeberin der spruchgegenständlichen Ausländer gewesen sei, wird in der Beschwerde außerdem nicht nachvollziehbar dargestellt, und es ist dies auch den Akteninhalt nicht zu entnehmen (vielmehr deutete etwa das Berufungsvorbringen selbst, die C-Bau GmbH habe ihre Gesellschafterin, die F-Gerüstbau GmbH, ersucht, "Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen", darauf hin, daß der von der Strafbehörde erster Instanz aufgrund der ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse - so der Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien - angenommene Sachverhalt, wonach die Ausländer auf einer Baustelle der F-Gerüstbau GmbH beschäftigt worden seien, zutreffend war).
Bei ihrer Rüge zur Strafbemessung (die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß sie über kein Vermögen verfüge) übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Herabsetzung der Strafe im angefochtenen Bescheid ohnedies unter Bezugnahme auf die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte (im übrigen ist auch hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die oben angeführten Erkenntnisse zu verweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090330.X00Im RIS seit
20.11.2000