TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W192 1412257-3

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §7
ZustG §9 Abs3

Spruch

W192 1412257-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl:

13-830034001-180258070, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG

i. d.g.F. iVm § 68 Abs. 1 AVG i.d.g.F. aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich subsidiär schutzberechtigter und unter Sachwalterschaft stehender Staatsbürger der Ukraine, welcher beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2015 erstmals (ohne Mitwirkung seines Sachwalters) die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragte.

2. Mit E-Mail vom 16.04.2015 informierte die verfahrensführende Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den als Sachwalter des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt über die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses und erkundigte sich hinsichtlich der nach wie vor aufrechten Sachwalterschaft. Mit Rückmeldung vom gleichen Datum gab der Sachwalter des Beschwerdeführers bekannt, dass die Sachwalterschaft unverändert aufrecht sei und das Verfahren daher über seine Person abgewickelt werden müsse.

3. Mit Schreiben vom 17.04.2015 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer (im Wege seines Sachwalters) Parteiengehör.

4. Im Verwaltungsakt ist dokumentiert, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2015 telefonisch kontaktiert und über die beabsichtigte Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses informiert hätte.

5. Mit Schreiben vom 27.05.2015 sowie diesbezüglicher Urgenz am 04.08.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachwalter des Beschwerdeführers um entsprechende schriftliche Mitteilung im Falle einer beabsichtigten Zurückziehung des Antrages. Eine Rückmeldung durch den Sachwalter unterblieb.

6. Mit Erledigung vom 28.08.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

7. Diese Erledigung wurde am 01.09.2015 an den Beschwerdeführer selbst zugestellt, wobei dieser persönlich als Adressat genannt und die Zustellung an dessen damalige Meldeadresse erfolgte. Eine Zustellung des Bescheides (auch) an den Sachwalter des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

8. Am 15.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer - mit wiederum eigenhändig unterzeichnetem Formular - abermals die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

9. Mit an den Sachwalter des Beschwerdeführers zugestelltem Schreiben vom 05.04.2018 gewährte das Bundesamt für Asyl dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör und informierte ihn über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 AVG.

10. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 führte der Sachwalter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses von sich aus gestellt, wozu diesem die Berechtigung gefehlt hätte. Die Antragstellung werde jedoch vom Sachwalter genehmigt. Der Beschwerdeführer habe bei der ukrainischen Botschaft vorgesprochen, sei jedoch auf diesem Weg aus näher dargestellten Gründen nicht in der Lage gewesen, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde sei weiterhin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erlangen, weshalb weder im Hinblick auf die maßgebliche Sachlage noch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei.

Diese Erledigung wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 08.06.2018 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 brachte der Sachwalter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der am 26.03.2015 durch den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei vom Sachwalter nicht genehmigt gewesen. Der vom Bundesamt am 28.08.2015 über einen nicht rechtswirksamen Antrag erlassene abweisende Bescheid sei demnach niemals Bestandteil der Rechtsordnung geworden. Dieser Bescheid sei dem Sachwalter - soweit nachvollziehbar - auch nicht zugestellt worden. Da ein nicht rechtswirksam ergangener Bescheid der Rechtskraft nicht zugänglich wäre, sei auch die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages wegen entschiedener Sache nicht möglich. Da keine entschiedene Sache vorliege, sei der zurückweisende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen materiellen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ungeachtet dessen erweise sich die Rechtsansicht der Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache auch inhaltlich als verfehlt.

13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines ukrainischen Reisepasses fest. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 29.11.2013 wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum Sachwalter des Beschwerdeführers für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Die Sachwalterschaft ist unverändert aufrecht. Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich im Februar 2015 mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, dessen befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis 09.02.2020 verlängert.

1.2. Mit eigenhändig unterzeichnetem Formular vom 17.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Erledigung vom 28.08.2015, mit welcher der diesbezügliche Antrag abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2015 persönlich an dessen Abgabestelle zugestellt, eine Zustellung an den Sachwalter ist nicht erfolgt.

1.3. Mit abermals eigenhändig unterzeichnetem - vom Sachwalter nachträglich genehmigtem - Antrag vom 15.03.2018 suchte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut um die Ausstellung eines Fremdenpasses an. Mit dem gegenständlich angefochtenen, an den Sachwalter des Beschwerdeführers zugestellten, Bescheid wurde dieser Antrag - im Hinblick auf die abweisende Erledigung vom 28.08.2015 - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf, zur seit Ende November 2013 aufrechten Sachwalterschaft sowie zu den erfolgten Zustellvorgängen ergeben sich aus dem eindeutigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Dass die Zustellung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen du Asyl vom 28.08.2015 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein bzw. der Zustellverfügung auf der (einzig) der Beschwerdeführer unter seiner damaligen Meldeadresse als Adressat der Zustellung aufscheint. Eine Zustellung jener - im gegenständlich angefochtenen, wegen entschiedener Sache zurückweisenden, Bescheid als Vergleichsentscheidung herangezogenen - Erledigung an den Sachwalter des Beschwerdeführers lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. § 88 Abs. 2a FPG normiert, dass Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

3.2.2. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 15.03.2018 gestellten und durch den bestellten Sachwalter im Schriftsatz vom 02.05.2018 nachträglich genehmigten (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Vergleich zur in Bezug auf den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2015 ergangenen abweisenden Erledigung vom 28.08.2015 entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliege.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt demnach das Vorliegen eines Bescheides voraus, der bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 5).

3.2.3. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115).

Empfänger im Sinn des § 7 ZustG ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich "bestimmt" ist, sondern, jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die somit in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann daher an sich nicht heilen (RIS-Justiz RS0121448). Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstücks ist der gesetzliche Vertreter, somit der Sachwalter. Wird irrtümlich der Vertretene als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam (RIS-Justiz RS0121448 [T2]).

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG (idF BGBl I 2008/5) gilt für den Fall, dass in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern der Vertretene selbst bezeichnet wird, allerdings eine besondere Heilungsregel; die Zustellung des Schriftstücks gilt als in jenem Zeitpunkt bewirkt, in dem es dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 3 § 9 ZustG Rz 22 mwN). Diese Heilungsregel wird auch auf gesetzliche Vertreter - wie etwa Sachwalter - angewendet (Stumvoll aaO Rz 22/1; vgl RIS-Justiz RS0083706 zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung von § 9 Abs. 1 Satz 2 ZustG idF vor BGBl I 2004/10). Der Rechtssatz RS0121449, wonach im Fall, dass eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet wird, die unwirksame Zustellung an sie auch nicht dadurch heilen kann, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt, ist hingegen aufgrund der Neufassung von § 9 ZustG durch BGBl I 2008/5 als überholt anzusehen (vgl. OGH 21.12.2017, 5 Ob 179/17k).

3.2.4. Unabhängig von einer abschließenden Beurteilung der erfolgten nachträglichen Genehmigung des vom Beschwerdeführer am 17.03.2015 gestellten ersten Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch seinen Sachwalter (eine solche ist jedoch angesichts des aktenkundigen Schreibens vom 16.04.2015, in welchem der Sachwalter festhielt, dass das diesbezügliche Verfahren über seine Person abzuwickeln sein werde sowie angesichts der trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erfolgten schriftlichen Zurückziehung des Antrages [welche wiederum einen rechtswirksamen Antrag voraussetzen würde] wohl anzunehmen), ist festzuhalten, dass eine Zustellung der das Verfahren über den ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abschließenden Erledigung seitens der belangten Behörde ausschließlich an die Person des durch einen Sachwalter vertretenen Beschwerdeführers selbst erfolgt ist, welcher in der im Akt einliegenden Zustellverfügung als Empfänger des Schriftstücks bezeichnet wurde und an dessen Meldeadresse das Schreiben laut im Akt einliegenden Rückschein tatsächlich zugestellt worden ist. Eine Zustellung an den bestellten Sachwalter wurde hingegen nicht verfügt und ist auch nicht aktenkundig.

3.2.5. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, mit welcher der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses inhaltlich abgewiesen wurde, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und demnach nicht Teil des Rechtsbestandes geworden. Da demnach keine in formelle Rechtskraft erwachsene Entscheidung, welche einen meritorischen Abspruch über die vom Beschwerdeführer am 17.03.2015 erstmals beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses zum Inhalt hat, vorhanden ist, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des zweiten Antrages wegen entschiedener Sache als rechtswidrig, weshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben war.

Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ist daher nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig und wird - unter Berücksichtigung des im Schriftsatz vom 02.05.2018 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 06.07.2018 erstatteten Vorbringens hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer nicht möglichen Erlangung eines Reisedokumentes durch die ukrainische Vertretungsbehörde - einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen zu sein.

3.3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung, entschiedene Sache,
formelle Rechtskraft, Fremdenpass, Genehmigung, Heilung,
Herkunftsstaat, Kassation, Prozessfähigkeit, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtskraftwirkung, rechtswirksame Zustellung,
Reisedokument, res iudicata, Sachwalter, Zurückweisung,
Zustellbevollmächtigter, Zustellung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.1412257.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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