TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/18 I403 2190501-1

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
ZPO §292
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §7

Spruch

I403 2190501-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Queer Base, Linke XXXXzeile 102, 1060 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 1072331006-150625607, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Bescheid zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Gambias, stellte am 07.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.06.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, dass ihre Familie sie mit einem Mann verheiraten wollte; sie habe daraufhin ihrem Bruder offenbart, dass sie homosexuell sei, worauf die Familie gedroht habe, sie an die Polizei zu verraten, wenn sie den Mann nicht heiraten würde.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen und wiederholte aus Furcht vor einer Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung aus Gambia geflüchtet zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).

Am 12.07.2017 wurde von der Österreichischen Post AG versucht den Bescheid an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zuzustellen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13.07.2017 vorgesehen. Der Bescheid wurde nicht behoben.

Am 19.02.2018 wurde bei der belangten Behörde ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Es sei im Zeitraum von Juni bis September 2017 in der Flüchtlingsunterkunft der Beschwerdeführerin zu gravierenden Zustellproblemen gekommen, was von der Leitung des Hauses auch an die Post kommuniziert worden sei; entsprechende Schreiben wurden vorgelegt. Im vorliegenden Fall sei eine Hinterlegungsanzeige unterblieben, weswegen der Bescheid nicht wirksam erlassen worden sei und die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon erlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Hausbrieffach täglich überprüft. Erst bei einer Akteneinsicht am 07.02.2017 habe sie erfahren, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. Es werde daher ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides bzw. ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2017 gestellt und zugleich Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe während des Verfahrens zwei Ladungen für Einvernahmetermine missachtet und habe sie den Eindruck erweckt, wenig Interesse am Verfahren zu haben. Der am 13.07.2017 zur Abholung hinterlegte Bescheid gelte ab diesem Tag als zugestellt und (Fehler und sprachliche Besonderheiten im Original): "Ihr Vorbringen bezüglich des ständigen Entleerens des Postkastens beruht auf privater Vereinbarung und hat auf das Zustellgesetz keine Relevanz. Auch den beiliegenden Beweisschreiben der Hausleiterin und der Fachbereichsleitung kommt keine Gewichtung zu. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konnten Sie mit Ihrer Darstellung nicht belegen."

Gegen den Bescheid vom 08.03.2018 wurde Beschwerde erhoben und moniert, dass die Zustellprobleme keiner Überprüfung unterzogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei auch allen Ladungen nachgekommen; als sie erstmals zum angegebenen Zeitpunkt bei der belangten Behörde erschienen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass der Termin verschoben werden müsse. Sie habe dann eine neue Ladung erhalten, sei dann aber vom BFA telefonisch kontaktiert worden, dass diese einen falschen Termin beinhalte. Die Beschwerdeführerin habe sich die neue Ladung, wie vom BFA aufgetragen, bei der Polizeistation geholt und sei zum Termin erschienen. Die Beschwerdeführerin sei daher ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen. Die Beschwerdeführerin treffe auch kein Verschulden an postalischen Zustellproblemen. Auch andere Asylwerber hätten keine Kenntnis über eine Zustellung erlangt. Der Beschwerdeführerin komme daher kein Verschulden am Versäumen der Frist zu.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018, I420 2190501-1/3E als unbegründet abgewiesen und der Argumentation der belangten Behörde gefolgt. Das Erkenntnis wurde, nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0302 behoben.

Am 03.07.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 07.07.2017 wurde von der belangten Behörde der Österreichischen Post AG zur Zustellung an die Abgabestelle der Beschwerdeführerin (Unterkunft des XXXX) übergeben. Die Beschwerdeführerin wurde beim Zustellversuch am 12.07.2017 nicht angetroffen; eine schriftliche Verständigung über den Zustellversuch und die Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes beim Postamt (=Hinterlegungsanzeige) wurde in der Abgabestelle nicht ordnungsgemäß zurückgelassen. Der Bescheid konnte daher von der Beschwerdeführerin nicht behoben werden und wurde an die belangte Behörde rückübermittelt.

Eine neuerliche Zustellung des Bescheides vom 07.07.2017 erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Dem im Akt einliegenden Rückschein ist zu entnehmen, dass am 12.07.2017 versucht wurde, den Bescheid vom 07.07.2017 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin, einem Flüchtlingsheim in XXXX, zuzustellen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13.07.2017 am Rückschein vermerkt. Dass der Bescheid nicht behoben wurde, ergibt sich aus der Rücksendung des Bescheides mit dem Vermerk "Nicht behoben" an das BFA. Dies blieb im Wesentlichen von beiden Verfahrensparteien unbestritten, die gegenständlich entscheidungsrelevante Frage liegt aber darin, ob von der Österreichischen Post AG ordnungsgemäß eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin hinterlassen wurde.

Von der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es im Zeitraum von Juni bis September 2017 an ihrer Abgabestelle zu gravierenden Zustellproblemen gekommen sei. Sie habe täglich ihr Hausbrieffach kontrolliert, doch sei keine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen worden. Damit wurde in der Beschwerde der Vorgang der Hinterlegung substantiiert bestritten (vgl. dazu VwGH, 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).

Dass es im Flüchtlingsheim des XXXX, in dem die Beschwerdeführerin im Juli 2017 untergebracht war, zu diesem Zeitpunkt zu gravierenden Zustellproblemen gekommen war, ergibt sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Schreiben der Hausleitung der Unterkunft vom 18.01.2018 und aus dem der Beschwerde ebenfalls beiliegenden Schreiben der Fachbereichsleitung des XXXX. Dem letzteren war auch eine Email der Fachbereichsleiterin vom 21.10.2017 an die Österreichische Post AG beigelegt, in welcher darüber informiert wurde, dass es in den letzten Monaten wiederholt dazu gekommen sei, dass die "gelben Zettel" (Hinterlegungsanzeigen) nicht zugestellt worden seien. Aufgrund einer Nachfrage der erkennenden Richterin wurde die allgemein gehaltene Antwort der Österreichischen Post AG vom 23.10.2017 übermittelt, in welcher um die Sendungsnummern oder Rückscheine ersucht wurde. Die Fachbereichsleitung teilte in ihrer Mail vom 16.09.2019 dazu mit, dass das Problem aber gerade darin gelegen habe, dass die "gelben Zettel" nicht hinterlegt worden seien und dass es sich dabei um keinen Einzelfall gehandelt habe. Auch in einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben der Leitung des Flüchtlingsheimes vom 13.09.2019 wird auf die Zustellproblematik und den Umstand, dass die "gelben Verständigungszettel" zwischen Juni und Oktober 2017 wiederholt nicht zu den Bewohnern gekommen seien, hingewiesen; dies obwohl auch von Seiten der Betreuung auf die Entleerung der Postfächer geachtet worden sei.

Die belangte Behörde argumentierte dagegen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei und bezieht sich dabei in erster Linie auf den im Akt einliegenden Rückschein. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, 30.01.2014, 2012/03/0018).

Aus den oben erwähnten Bestätigungen des XXXX ergibt sich in einer Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass glaubhaft ist, dass von Seiten der Österreichischen Post AG am 12.07.2017 keine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle hinterlegt wurde und dass somit die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit der Beurkundung der Zustellung durch den Rückschein in diesem besonderen Fall widerlegt wurde (vgl. etwa VwGH, 13.11.2012, 2011/05/0193 und 2012/05/0204).

Die belangte Behörde hatte zudem argumentiert, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits zweimal Ladungen entgegengenommen habe, diesen aber nicht Folge geleistet habe. Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes stellt sich die Situation für die erkennende Richterin aber anders dar: In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin, der laut im Akt einliegendem Rückschein am 03.03.2017 eine Ladung für eine Einvernahme bei der belangten Behörde am 04.04.2017 übergeben worden war, zu diesem Termin erschien, ihr aber vom BFA mitgeteilt wurde, dass die Einvernahme verschoben würde und ihr ein neuer Termin mitgeteilt würde. Ein Aktenvermerk oder ähnliches, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme eingefunden habe (womit das Beschwerdevorbringen entkräftet wäre), findet sich im Verwaltungsakt nicht. Am 05.04.2017 wurde ihr (laut Rückschein) eine weitere Ladung für eine Einvernahme am 26.04.2017 zugestellt; zugleich wurde am 06.04.2017 eine weitere Ladung, nunmehr für den 24.04.2017 zuzustellen versucht, welche von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde. Diesbezüglich findet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.04.2017 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dem Ladungstermin unentschuldigt nicht Folge geleistet habe. Tatsächlich scheint es aber zu einem Kommunikationsproblem in Bezug auf den tatsächlichen Tag der Einvernahme gekommen zu sein, hatte die Beschwerdeführerin doch eine Ladung für den 26.04.2017 erhalten, wie sich aus dem Akt ergibt. Zur Einvernahme am 23.05.2017 erschien die Beschwerdeführerin dann auch entsprechend der Ladung. Daraus kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie im angefochtenen Bescheid behauptet, wenig Interesse am Behördenhandeln und an der Entscheidung gezeigt habe. Dagegen spricht auch das aktive Ansuchen um Akteneinsicht im Jänner 2018. Im Rahmen dieser Akteneinsicht am 07.02.2017 wurde, wie sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erstmals Kenntnis darüber erlangt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen worden war. Eine neuerliche Zustellung des Bescheides wurde von keiner der Verfahrensparteien behauptet und ergibt sich diese auch nicht aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen

§ 17 Zustellgesetz lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der mit "Heilung von Zustellmängeln" betitelte § 7 Zustellgesetz lautet:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.2. Zur Anwendung im Beschwerdefall

Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2017, mit dem der am 07.06.2015 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde der Österreichischen Post zur Zustellung übergeben. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass Beginn der Abholfrist der 13.07.2017 war. Danach wäre die vierwöchige Beschwerdefrist am 04.08.2017 abgelaufen. Die Beschwerde wurde, gemeinsam mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides und einem Antrag auf Wiedereinsetzung, am 21.02.2018 eingebracht und wäre damit, wenn man von einer Zustellung am 13.07.2017 ausginge, verspätet eingebracht worden.

Zustellungsmängel bilden grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt (VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Hat eine Frist nicht zu laufen begonnen, weil der die Frist auslösende Akt (hier: die Zustellung des Bescheides) nicht erfolgt ist, kann keine Versäumung (hier: in Bezug auf die Versäumung der Beschwerdefrist) eintreten (vgl. auch VwGH, 28.05.2013, 2011/05/0076; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rn 624).

Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung nicht schriftlich verständigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (VwGH, 01.02.2019, Ro 2018/02/0014). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (vgl. dazu die Ausführungen bei Ulrike Frauenberger-Pfeiler, Nikolas Raschauer, Peter Sander, Wolfgang Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2, Rz 6 zu § 17 ZustG, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH sowie die Judikatur des Obersten Gerichtshofs).

Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige überhaupt, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ebenfalls nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH, 19.10.2017, Ra 2017/20/0290; 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, jeweils mwN). Da die gegenständliche Hinterlegung nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Zustellgesetz entsprach bzw. gar nicht erfolgte, war die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam.

Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Allerdings liegen keine Hinweise dafür vor, zumal es, wie von der Heimleitung bestätigt wurde, zur fraglichen Zeit wiederholt dazu kam, dass keine Hinterlegungsanzeigen an der Unterkunft der Beschwerdeführerin zurückgelassen wurden.

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt die Zustellung trotz eines im Verfahren der Zustellung unterlaufenen Zustellmangels als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. An das "tatsächliche Zukommen" wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Die bloße Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Kopie ist etwa nicht ausreichend (VwGH, 16. o7.2014, 2013/01/0173). Gegenständlich wurde durch die Akteneinsicht am 07.02.2018 Kenntnis von der Existenz des Bescheides vom 07.07.2017 erlangt; eine Zustellung des Bescheides ist dadurch allerdings nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich, dass der Bescheid vom 07.07.2017 zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt wurde. Aufgrund dieses Umstandes konnte auch keine Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt werden. Es wäre an der belangten Behörde gewesen, den Bescheid nochmals zuzustellen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen, da der Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung nicht zulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Die belangte Behörde verzichtete mit Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dem Beschwerdevorbringen wiederum, dass "aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung ein Nicht-Bescheid vorliegt", wurde mit gegenständlichem Erkenntnis gefolgt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Bescheiderlassung, Beschwerdefrist, Fristversäumung,
Heilung, Ladungen, Mitwirkungspflicht, öffentliche Urkunde,
rechtswirksame Zustellung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung,
Zustellnachweis, Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2190501.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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