Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2223339-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2019, Zl. 1051114308- 190472362, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt X. zu lauten hat:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.04.2019 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte erstmalig am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, in Gambia aufgrund seines politischen Engagements für die damalige Oppositionspartei "United Democratic Party" (im Folgenden: UDP) mehrfach von der Polizei festgenommen und in Haft misshandelt worden zu sein. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015, Zl. W144 2104932-1/3E wurde dieser Antrag aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für zulässig erklärt. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
2. Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, Zl. W165 2173342-1/8E wurde dieser Antrag abermals aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer entzog sich einer neuerlichen Überstellung nach Italien, indem er für die Behörde nicht mehr greifbar war.
3. Am 16.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Am 09.05.2019 wurde er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend zu seinen bereits in seinem ersten Asylverfahren dargelegten Fluchtgrund gab er nunmehr an, dass seine Partei UDP seit Dezember 2016 in Gambia regieren würde. Jedoch habe er nun auch eine Verfolgung durch Vertreter seiner eigenen Partei in Gambia zu befürchten, da er sich öffentlich - in sozialen Medien sowie im Rahmen eines Online Radio-Interviews im Jahr 2017 - negativ über diese geäußert habe. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich Gambia verlassen, da sie von Angehörigen der UDP bedroht worden sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und dem Beschwerdeführer eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 09.05.2019 im Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde zudem ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.05.2019 verloren hat (Spruchpunkt X.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.09.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Er ist ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka (auch Mandingo) und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er stammt aus XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, insgesamt zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre ein Polytechnikum besucht und den Beruf des Installateurs erlernt hat. Er hat seinen Lebensunterhalt in Gambia als Installateur bestritten. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer kam vor etwa viereinhalb Jahren nach Österreich, wurde aber im Juli 2015 nach Italien abgeschoben. Insgesamt stellte er drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, doch besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann nach wie vor in Gambia. Weitere Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Gambia können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die Grundversorgung. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Am 16.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 08.05.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wird in Gambia nicht von der Regierung bzw. der Partei UDP verfolgt. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
1.2. Zur Situation in Gambia und zu einer existentiellen Gefährdung für den Fall der Rückkehr:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur politischen Lage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde. Es wurde auch eine Kommission geschaffen, welche die unter der Diktatur von Jammeh begangenen Verbrechen untersuchen soll.
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIA verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich aber seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert.
Auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) stellt klar, dass seit Amtsübernahme der Regierung von Barrow keine Berichte über staatliche Repressionen oder auch über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung bekannt geworden sind. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die gambische Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung Barrow staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Rückkehrer haben keinerlei Repressionen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Berichten, dass die Lage in Gambia stabil ist und es keine Bedrohung für Personen gibt, die unter dem Regime von Jammeh im Verdacht standen, der Opposition anzugehören.
Selbst wenn man daher annehmen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seines Bruders in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Putschversuch im Dezember 2014 gebracht werden würde, ist aufgrund der veränderten politischen Situation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den neu aufgebauten Sicherheitsbehörden Gambias verfolgt werden würde.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Frage ethnischer Minderheiten Folgendes zu entnehmen:
"In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien. Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a.. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie."
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka ist nicht gegeben.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Grundversorgung Folgendes zu entnehmen:
"Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch. Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind und sich nur zögerlich erholten. Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst. Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat. Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit. Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt. Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen. Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden."
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Installateur und war bereits vor seiner Ausreise aus Gambia selbsterhaltungsfähig. Er ist gesund und erwerbsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich in Gambia wieder eine Existenz aufbauen kann. Es besteht damit keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung als Installateur, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer gab an, einen Cousin in Österreich zu haben, welchen er erst nach seiner Flucht aus Gambia und Einreise in Österreich kennengelernt habe; ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wurde aber nicht behauptet, so dass nicht von einem besonders schützenswerten Familienleben in Österreich ausgegangen werden kann.
Die Feststellung, wonach noch eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in Gambia lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Der Umstand, dass keine weiteren Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Gambia getroffen werden können, ergibt sich aufgrund dessen, dass seine diesbezüglichen Behauptungen, insbesondere im Hinblick auf seine Mutter und seinen Sohn, in unmittelbarem Zusammenhang zu seinem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen stehen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 2.3.).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aufgrund einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.09.2019. Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 18.09.2019.
Der Umstand, dass über den Beschwerdeführer am 16.04.2019 mit Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX zur Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie einer telefonischen Rücksprache seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Landesgericht XXXX XXXX vom 18.09.2019.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 18.09.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte vor dem gegenständlichen Verfahren - am 01.02.2015 sowie am 17.08.2017 - bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welche beide jeweils mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 09.04.2015 zur Zl. W144 2104932-1/3E sowie vom 06.07.2018 zur Zl. W165 2173342-1/8E, aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, bis zu seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2012 politisch für die zum damaligen Zeitpunkt noch oppositionelle Partei UDP aktiv gewesen zu sein. Aufgrund seines Engagements für die UDP sei der Beschwerdeführer mehrfach ohne Grund polizeilich festgenommen, inhaftiert und während seiner Anhaltung in Haft misshandelt worden. Als der Beschwerdeführer in die Vorbereitungshandlungen für eine Demonstration im September 2012 involviert gewesen sei, habe ihn jemand an die Polizei "verpfiffen", jedoch habe er seiner neuerlichen Festnahme entgehen können und sei am 03.10.2012 aus Gambia geflüchtet.
Wie den Länderberichten zu Gambia (siehe Punkt A) 1.2.) zu entnehmen ist und auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird, ist seit 2017 Adama BARROW von der UDP Präsident und Regierungschef in Gambia, sodass das initiale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Angehörigkeit zur oppositionellen UDP - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Aktualität mehr aufweist, wenngleich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2019 unsubstantiiert angab, dass auch jene Gründe, welche ursprünglich kausal für seine Ausreise aus Gambia gewesen wären, nach wie vor aufrecht seien.
Im Hinblick auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nunmehr an, nach wie vor in Gambia der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, nunmehr jedoch durch Vertreter der UDP, deren Mitglied er selbst für etwa sechs Jahre gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Gambia öffentlich in sozialen Medien negativ über die UDP geäußert, da diese vormalige Versprechungen nach Übernahme der Regierung in Gambia nicht eingehalten habe. Er habe zudem einem Online-Radiosender ein Interview gegeben, in welchem er u.a. geäußert habe, dass die Parteiführer der UDP Jugendliche benutzt und geopfert hätten. Zudem habe er an einem "Online-Meeting" der UDP teilgenommen, in welchem diskutiert wurde, unter welchen Voraussetzungen die Partei zu den Parlamentswahlen antreten werde. Hierbei sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, der Beschwerdeführer habe sich gegen die Parteilinie gestellt und man habe ihn als "Selbstfeind" bezeichnet. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im April 2019 mit einem Mitglied der UDP telefonisch gesprochen, welches ihm gegenüber geäußert habe, der Beschwerdeführer solle aufhören, so über die Partei zu sprechen, sofern er nicht wolle, dass seine Familie Probleme bekomme. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia befürchte er, dass seine eigene Partei Rache an ihm üben wolle. Vertreter der UDP hätten auch seine Mutter in Gambia aufgefordert dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer "den Mund halte", sodass auch seine Mutter in weiterer Folge gezwungen gewesen sei, von Gambia nach Bissau zu ziehen. Da der Beschwerdeführer "sehr bekannt in Gambia" sei, könne er sich auch an keinem anderen Ort in Gambia niederlassen. Die Mitglieder der UDP könnten ihn sogar spirituell töten.
Das Fluchtvorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden und dies insbesondere mit unplausiblen sowie widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren begründet. Dieser Einschätzung tritt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen bei:
Zunächst ist festzuhalten, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - weder das initiale noch das nunmehr im gegenständlichen Verfahren abgeänderte - über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Weder konnte er einen UDP-Mitgliedsausweis in Vorlage bringen (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.2019 an, ein Bekannter sei in Gambia verhaftet worden, ehe er dem Beschwerdeführer seine Mitgliedskarte habe schicken können), noch konnte er der belangten Behörde Screenshots seiner angeblichen UDP-feindlichen Postings in sozialen Netzwerken vorlegen (in diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer am 17.05.2019 zu Protokoll, zwar fallweise "Snapshots" seiner UDP-kritischen Postings angefertigt zu haben, jedoch habe er die "Memory Card" verloren, auf welcher er diese gespeichert habe). Auch konnte er den Online-Radiosender, welchem er angeblich ein Interview gegeben habe, in welchem er die UDP kritisiert habe, nicht namentlich benennen (siehe Protokoll vom 17.05.2019: "Die Radiostation befindet sich in Amerika") oder einen Mitschnitt des angeblichen Interviews vorweisen.
Generell verharrte der Beschwerdeführer, was konkrete Bedrohungshandlungen oder -äußerungen seiner Person gegenüber durch Vertreter der UDP anbelangt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches das Fluchtvorbringen als "ausreichend substantiiert" bezeichnet, in detailarmen, vagen sowie oberflächlichen Schilderungen, aus welchen nicht geschlossen werden kann, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handeln würde, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17.05.2019 veranschaulicht:
"F (Frage): Mit wem haben Sie kommuniziert, wer hat Sie als Selbstfeind bezeichnet?
A (Antwort): Das kam von verschiedenen Leuten meiner Mandinka Gruppierung. Die haben gefragt, warum ich nicht die Mandinka unterstütze. Wir haben eine Chatgruppe und manchmal haben wir auch bei Online Radios angerufen, wo man zum Beispiel seine Beiträge liefert. Manchmal habe ich auch etwas auf Facebook gepostet und ich habe etwas kommentiert.
...
F: War Ihre Mutter auch politisch tätig?
A: Nein, sie hat das zwar unterstützt, aber ging nicht auf Meetings odgl. Nach meinen Kritiken in den sozialen Medien sind sie aber zu meiner Mutter gegangen und sagten ihr, dass sie dafür sorgen soll, dass ich den Mund halte.
F: Wann war das, als Ihre Mutter aufgesucht wurde?
A: Das war 2018. Einige haben sie sogar beleidigt, weil sie behauptet haben, dass ich ihren Anführer beleidigt hätte.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe viele Ängste und viele Gründe. Erstens einmal, wenn ich dort hingehe, würde meine eigene Partei Rache an mir üben und es würde sogar ein Problem für mich sein, dort irgendwo zu wohnen. Nachdem ich weggegangen bin, wurde meine Mutter dazu gezwungen, nach Bissau zu gehen. Mein Leben könnte in Gefahr sein, wenn ich dort hin zurückgehe. Es könnten mir auch andere Dinge zustoßen, für die ich nie im Leben beten würde."
Auch ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers alles andere als widerspruchsfrei gestaltet. So wurden bereits im angefochtenen Bescheid verschiedene Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt: Er hatte etwa in den unterschiedlichen Verfahren hinsichtlich der Dauer seiner Anhaltungen in Polizeihaft von einer Woche bis hin zu 20 Tagen am Stück gesprochen.
Auch gab er in der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag am 03.02.2015 noch an, er hätte aufgrund seiner Involvierung in die Vorbereitung zu einer Demonstration am 28.09.2012 abermals von der Polizei festgenommen werden sollen, sodass er am 03.10.2012 aus Gambia geflüchtet sei. In der nunmehrigen Einvernahme vor dem BFA zu seinem gegenständlichen dritten Asylantrag vom 17.05.2019 gab er in ausdrücklichem Widerspruch dazu an, am 02.08.2012 sei die Polizei zu seinem Haus gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, sodass er sich am 03.08.2012 nach Senegal begeben habe.
Auch was das Datum seines angeblichen Online-Radiointerviews anbelangt, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Während er zunächst im Rahmen seiner Einvernahme am 17.05.2019 noch behauptete, am 13.03.2017 das in Rede stehende Interview gegeben zu haben, in welchem er geäußert habe, die UDP-Parteiführer hätten Jugendliche benutzt und geopfert, so gab er zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Einvernahme wiederum zu Protokoll, am 13.03.2017 habe das "Online-Meeting" stattgefunden, in welchem man die Umstände erörtert habe, unter welchen die UDP in die Parlamentswahlen gehe, im Zuge dessen es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Das Online-Radiointerview mit einer amerikanischen Radiostation habe hingegen "ungefähr" im Mai 2017 stattgefunden.
All diesen beweiswürdigenden Erwägungen wird auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wird in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe am 13.03.2017 das in Rede stehende Interview im einem Online-Radiosender geführt und sei "daraufhin" "mit seinen Kollegen festgenommen und gefoltert" worden. Augenscheinlich wird hierbei verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zu dem genannten Zeitpunkt bereits seit Jahren in Europa befunden hat.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen, nunmehr dritten Asylantrag sein Fluchtvorbringen in offenkundig den Tatsachen widerstreitender Weise dahingehend modifiziert hat, dass dieses im Hinblick auf eine aktuelle Rückkehrgefährdung mit den nunmehr geänderten, politischen Verhältnissen in Gambia in Einklang zu bringen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an und geht davon aus, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in erwerbsfähigem Alter sowie mit Berufserfahrung als Installateur durchaus in der Lage sein wird können, sich in seinem Herkunftsstaat Gambia eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal er bereits bis zu seiner Ausreise als Installateur selbsterhaltungsfähig war.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Bei dem auszugsweise zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia, das auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte seien veraltet - ohne diesen inhaltlich auch nur rudimentär entgegenzutreten - so wird darauf hingewiesen, dass das im angefochtenen Bescheid auszugsweise zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia mit Stand 02.10.2018 nach wie vor die aktuell gültige Fassung darstellt und eine wie auch immer geartete, entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Gambia weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Aktivismus durch Anhänger der aktuellen oder früheren Regierung ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A)
2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, festgestellt, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine Rückkehr nach Gambia führt nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und in einem erwerbsfähigen Alter ist, den Beruf des Installateurs erlernt sowie diesen auch ausgeübt hat und bereits vor seiner Ausreise aus Gambia selbsterhaltungsfähig war.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Zu seinem Cousin in Österreich besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH, 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; 25.04.2018, Ra 2018/18/0187;
06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072;
20.06.2017, Ra 2017/22/0037).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt eine derart außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Sein Aufenthalt wird darüber hinaus dadurch relativiert, dass er lediglich auf seiner wiederholten, illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie insgesamt dreier, unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge fußt.
Es liegen angesichts der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; er kann kein Deutsch-Zertifikat vorweisen und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Insbesondere angesichts der Aufenthaltsdauer, der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH, 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Er lebte über seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung.
Im Lichte einer anderen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften strafgerichtlich verurteilt. Es besteht die immanente Gefahr, dass er auch weiterhin versucht sein könnte, sich die Mittel zu seinem Unterhalt illegal zu beschaffen. Zudem missachtete er eine gerichtliche Anordnung, indem er sich nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2018, Zl. W165 2173342-1/8E der Abschiebung nach Italien entzog und in Österreich verblieb. Der vorliegende Beschwerdefall geht daher über "das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit" hinaus.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die Beschwerde auch keine Gründe aufzeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.) und zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2).
Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, ergibt sich aus seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Besondere Interessen des Beschwerdeführers, die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie die Nicht-Gewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten im angefochtenen Bescheid somit dem Grunde nach zu Recht. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Bescheid insofern widersprüchlich sei und eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte, sofern aus dieser wiederum hervorgehe, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist in diesem Punkt zwar zuzustimmen, jedoch zeitigt die falsche Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall lediglich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch auf dessen inhaltliche Richtigkeit.
Da der angefochtene Bescheid bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vollstreckt wurde (in Form einer Abschiebung des Beschwerdeführers), ist auch das Beschwerdevorbringen betreffend einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung mangels Rechtsschutzinteresses als obsolet anzusehen, und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.8. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 09.05.2019 in dem Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen.
Gemäß § 15b AsylG 2005 kann einem