TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W155 2217122-1

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W155 2217122-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde der R XXXX K XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch N XXXX K XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und R XXXX K XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird R XXXX K XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10. 2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2019 in Österreich geboren. Am 06.03.2019 stellten seine Eltern N XXXX K XXXX (Mutter) und K XXXX K XXXX (Vater) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Am 06.03.2019 erfolgte die Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.03.2019, Zl. 1220852705-190198546 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ficht den Bescheid zur Gänze an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Moslem. Er wurde in Österreich geboren und ist Familienmitglied der Familie K XXXX K

XXXX , N XXXX K XXXX , S XXXX K XXXX , B XXXX K XXXX , O XXXX K XXXX

, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10. 2019, W255 2208814-1/12E, W155 2208917-1/10E, W155 22088921-1/10E, W155 2208916-1/10E, W155 2208918-1/10E gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2019 erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat durch seine gesetzliche Vertreterin keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Es liegt ein Familienverfahren vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, Volksgruppe, Religion, Herkunft des Beschwerdeführers und der familiären Beziehung ergeben sich aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, dem vorliegenden Verfahrensakt, der glaubwürdigen Angaben der Mutter bei der Einvernahme bei der belangten Behörde und dem oben genannten Gerichtsakt zur Zl. W 155 2208914 ua.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF - VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

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1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Aufgrund des gemäß § 34 AsylG 2005 zu führenden Familienverfahrens war dem minderjährigen Beschwerdeführer als Familienangehörige (Sohn) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG von Asylwerbern, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG gilt in einem Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 Z 2 § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Das bedeutet für den minderjährigen Beschwerdeführer, dass seine Aufenthaltsberechtigung mit jener seiner Eltern gleichzusetzen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2217122.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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