Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W270 2200699-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach heutiger Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführerin nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 26.09.2019 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 verkündeten Erkenntnisses.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2200699.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020