TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 95/09/0237

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §916;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §56;
VStG §5 Abs2;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Waltraut R in W, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 1995, Zl. UVS-07/11/00761/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG der F-Gerüstbau GmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Gerüstverleih" mit Standort in Wien X, C-Gasse, am 4. Juni 1992 auf der Baustelle in Wien XVI, R-Gasse, folgende (im einzelnen näher bezeichnete) fünf Staatsbürger der CSFR mit dem Aufstellen eines Außengerüstes beschäftigt worden seien, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch den Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m.

§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde eine Geldstrafe von S 300.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen) verhängt.

In der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zur Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien dahingehend gerechtfertigt, die C-Bau GmbH habe mit der C-Bau Bratislava ein Kooperationsabkommen abgeschlossen, demzufolge in Österreich Volontäre ausgebildet werden sollten. Die F-Gerüstbau GmbH habe nunmehr mit ihrer Gesellschafterin, der C-Bau Österreich, vereinbart, "daß sich diese Volontäre auf ihren Baustellen beschäftigen und weiterbilden dürfen". Damit liege aber kein Verstoß gegen das AuslBG vor, weil Volontäre zu einer Arbeitsleistung nicht verpflichtet werden könnten. Nach der dazu erstatteten Gegendarstellung des Landesarbeitsamtes Wien würden von der C-Bau GmbH dem Arbeitsamt fast wöchentlich Volontariatsmeldungen übermittelt, worin mitgeteilt werde, daß diese Firma ausländische Staatsbürger im Rahmen des Firmenverbandes mit der C-Bau spol.s.r.o. Bratislava zu Einschulungszwecken erwarte. Aufgrund dieser Meldungen durchgeführte Überprüfungen hätten ergeben, daß die F-Gerüstbau GmbH praktisch über keine eigenen Arbeitskräfte, die als Gerüster eingesetzt würden, verfüge. Die Gerüstbauarbeiten erfolgten ausschließlich durch die ausländische Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Bratislava hätten, bei der C-Bau Bratislava angestellt seien und der F-Gerüstbau GmbH über die C-Bau GmbH in G zur Arbeitsleistung überlassen würden. Als Volontär könne aber nur eine Person angesehen werden, die, ohne in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, von einem Betrieb die Erlaubnis erhalten habe, sich zu beschäftigen und weiterzubilden, ohne daß dafür eine Entlohnung geleistet werde. Wenn ein Volontär einen Arbeitnehmer ersetze und an betriebliche Weisungen und die Arbeitszeit gebunden sei, sei die Beschäftigung als Arbeitsverhältnis zu werten.

Bei der Kontrolle durch das Arbeitsamt - so die Behörde erster Instanz weiter in ihrer Begründung - sei in diesem, "wie auch in den zahlreichen anderen Fällen", kein Arbeitnehmer der F-Gerüstbau GmbH auf der Baustelle angetroffen worden. Die ausländischen Arbeitskräfte hätten eine selbständige Gerüsterpartie gebildet und seien keineswegs eingeschult worden. Da somit kein Volontärsverhältnis vorgelegen sei, hätten die Bestimmungen des AuslBG volle Gültigkeit. Die zur Last gelegte Tat sei somit als erwiesen anzusehen (dazu wird in der Folge im erstinstanzlichen Erkenntnis die Strafbemessung noch näher begründet).

In der Berufungsschrift vom 3. August 1993 (Anm.: die weitgehend ident ist mit beispielsweise der im hg. Verfahren Zlen. 96/09/0339, 0369, 0370) stellte die Beschwerdeführerin fest, daß sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der F-Gerüstbau GmbH und diese wiederum Gesellschafterin der C-Bau GmbH mit dem Sitz in G sei. Die C-Bau GmbH habe am 20. Februar 1992 mit der C-Bau spol.s.r.o. CSFR ein Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen diene u.a. dazu, eine direkte Konkurrenzierung nach Möglichkeit zu vermeiden. Um am Ostmarkt konkurrenzfähig bzw. besser als die Konkurrenz zu sein, sei als wesentlicher Vertragspunkt vereinbart worden, daß die C-Bau GmbH bei Bedarf und über Anforderung der C-Bau Bratislava deren Volontäre zu Ausbildungszwecken übernehme. Diese Vereinbarung stelle "naturgemäß" für die C-Bau GmbH eine schwere Belastung dar. Ein Volontariatsverhältnis stelle ein vorübergehendes Ausbildungsverhältnis ohne Bindung an eine bestimmte Tätigkeit dar. Das Ausbildungsverhältnis komme ausschließlich dem Auszubildenden zugute, demgemäß "erhält dieser auch ein Entgelt". Der Volontär wolle für eine "anderwertige Beschäftigung Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und ist daher zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet". Angesichts des Umstandes, daß sich die Auszubildenden also freiwillig betätigten und eine Arbeitsleistung weder aufgetragen noch von ihnen gefordert werden könne, habe die C-Bau GmbH ihre Gesellschafterin, die F-Gerüstbau GmbH, ersucht, ebenfalls Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Diese habe diesem Ersuchen zugestimmt, allerdings nur mit der Maßgabe, daß die Ausbildung bzw. die Zahl der Auszubildenden nicht ein Ausmaß erreichen dürfe, welches den geregelten Arbeitsgang auf den Baustellen gefährde. Aufgrund "des Naheverhältnisses zwischen den genannten Firmen" habe die F-Gerüstbau auch zugestimmt, daß "ihre erfahrenen Gerüster" ohne weitere Rückfrage durch die C-Bau GmbH bzw. dem verantwortlichen Ausbildner, Dipl.-Ing. M. (deren Einvernahme wurde in der Berufung unter einem beantragt), eingesetzt werden könnten. Es zeige sich somit, daß die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen des AuslBG von dieser nicht gesetzt worden seien. Im gegenständlichen Fall seien ausschließlich Volontärsverhältnisse begründet worden, die unbestritten keiner Arbeitsgenehmigung bedürften.

Am 15. Mai 1995 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in der Berufungsangelegenheit statt. Die Verhandlung erfolgte gemäß § 51f Abs. 2 VStG in Abwesenheit der Parteien (die Beschwerdeführerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen). Laut Verhandlungsprotokoll ergab eine Anfrage beim Zentralmeldeamt, daß hinsichtlich der fünf "gegenständlichen" Ausländer keine ladungsfähigen Adressen vorhanden seien. In der genannten Berufungsverhandlung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge. In der Straffrage wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die für die fünf Ausländer einheitlich verhängte Gesamtgeldstrafe von S 300.000,-- auf je S 20.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer (insgesamt fünf Strafen), bei Uneinbringlichkeit jeweils fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde (die Strafsatznorm laute "§ 28 Abs. 1 Zif. 1 dritter Strafsatz AuslBG").

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die belangte Behörde sei aufgrund der vorliegenden und aufgenommenen Beweise zu der Ansicht gelangt, daß die in der Schuldfrage bestätigte Tatumschreibung als erwiesen anzunehmen sei. Die Erhebungsorgane des Landesarbeitsamtes Wien hätten in ihren vor Ort handschriftlich verfaßten und unterfertigten Berichten fünf Staatsangehörige der ehemaligen CSFR "arbeitend bei der Aufstellung eines Gerüstes im Innenhof in Arbeitskleidung angetroffen". Diese Arbeitskräfte hätten sich auf ihr Volontariatsverhältnis berufen, es sei jedoch zum Erhebungszeitpunkt weder ein österreichischer noch ein anderer ausländischer Arbeitnehmer anwesend gewesen, der die Arbeiten hätte besorgen bzw. die Einschulung hätte leiten können. Der in der Berufung für die Ausbildung der Volontäre als Verantwortlicher genannte Dipl.-Ing. M. habe dem Ladungsbescheid der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen; hiezu sei anzumerken, daß der (damalige) Vertreter der Beschwerdeführerin am 23. Juni 1993 bereits in einem anderen Verfahren über ausdrückliche Befragung zu diesem Zeugen angegeben habe, es stehe der Behörde "natürlich frei", Herrn M. zu laden bzw. im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen, jedoch habe die Beschwerdeführerin keinen Einfluß darauf, ob der Zeuge terminlich in der Lage sei, eine Reise nach Wien zu unternehmen, wobei auch zu bedenken sei, "daß ihm möglicherweise aufgrund der anhängigen Strafverfahren und der damit zusammenhängenden Interventionen des Landesarbeitsamtes Wien beim Grenzübertritt die Einreise verweigert wird". Es sei weiters festzustellen - so die belangte Behörde in ihren weiteren Begründungsausführungen - daß kein Nachweis über Ausbildungszeit, Ausbildungsziel und Ausbildungsfortschritt der fünf von der Beschwerdeführerin als Volontäre bezeichneten Ausländer vorgelegt worden sei. Der angeblich für die Ausbildung verantwortliche Dipl.Ing M. sei zum Kontrollzeitpunkt nicht auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gewesen, "weshalb offenkundig eine Volontariatsunterweisung nicht stattgefunden haben kann". Die Beschwerdeführerin habe es im Sinne der ihr zukommenden Mitwirkungspflicht unterlassen, einen derartigen Nachweis zu erbringen bzw. der Behörde andere geeignete Beweise zu diesem Thema anzubieten oder vorzulegen. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen, ihr Vorbringen durch eine persönliche Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft zu machen. Die getroffene Sachverhaltsfeststellung durch der beiden Erhebungsorgane sei schlüssig und widerspruchsfrei untermauert; die belangte Behörde habe den Eindruck einer besonders sorgfältigen Ermittlung an der genannten Baustelle gewonnen, insbesondere durch genaue Erfassung der fünf beschäftigten Ausländer, "deren jeweils durchgeführte Tätigkeit, selbst das Merkmal des Tragens der Arbeitskleidung findet sich im Erhebungsbericht".

Als Volontär sei nur eine Person anzusehen, die, ohne in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, von einem Betrieb die Erlaubnis erhalte, sich zu beschäftigen und weiterzubilden, ohne daß hiefür eine Entlohnung geleistet werde; der Volontär wolle für eine anderwärtige Beschäftigung Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und erhalte daher meist auch kein oder nur ein vernachlässigbar geringes Entgelt. Der Volontär sei auch zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet. Im Zweifel sei das Vorliegen eines Volontariatsverhältnisses jedenfalls zu verneinen. Ersetze der Volontär einen Arbeiternehmer, sei er an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, Weisungen unterworfen sowie in den Arbeitsprozeß und damit in den Betrieb eingegliedert, müsse die Beschäftigung - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Aufgrund der "kaufmännischen und wirtschaftlichen Lebenserfahrung" lasse sich im gegenständlichen Fall (ausschließliche Verwendung der fünf ausländischen Staatsangehörigen) nicht auf eine freiwillige oder gar unentgeltliche Tätigkeit schließen. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes stehe zudem fest, daß die ausländischen Arbeitskräfte keineswegs zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen bzw. zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis beschäftigt worden seien, sondern für die konkret ausgeübte Tätigkeit bereits ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten besessen und diese auch weisungsgemäß besorgt hätten. Weiters sei erwiesen, daß die Ausländer aufgrund eines Vertrages eine Arbeitspflicht getroffen habe und sie "sehr wohl aus diesem Vertrag einen Entgeltanspruch ableiteten". Auch habe sich nicht ergeben, daß die Tätigkeit auf ein Ausbildungsverhältnis beschränkt gewesen wäre. Vielmehr sei die erbrachte Arbeitsleistung der F-Gerüstbau GmbH als Auftragnehmerin zugute gekommen.

Betreffend die Strafbemessung sei von einem schwerwiegenden objektiven Unrechtsgehalt der Taten auszugehen, weil jede illegale Ausländerbeschäftigung auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Auch sei nicht hervorgekommen bzw. aufgrund der Tatumstände anzunehmen, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können; das Verschulden der Beschwerdeführerin könne auch als nicht bloß geringfügig angesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar nach Auskunft des Zentralgewerberegisters nicht unbescholten, entgegen der Begründung der Behörde erster Instanz jedoch "nicht einschlägig vorgemerkt", weil sämtliche Verfahren unter Bezugnahme auf den Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien. Die "allseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" seien mangels Bekanntgabe aus einem (näher zitierten) Parallelverfahren zu entnehmen gewesen; Milderungsgründe seien nicht zu Tage getreten. Bei einem Strafrahmen von S 10.000,-- bis S 120.000,-- je Delikt erscheine die nunmehr herabgesetzte Strafe jedenfalls als angemessen und keineswegs zu hoch. Sie sei in diesem Ausmaß auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe sei spruchgemäß in fünf Teilbeträge aufzugliedern bzw. herabzusetzen gewesen. Aufgrund der Gleichartigkeit der fünf einzelnen Verwaltungsübertretungen in Ansehung von Tatzeit, Unrechtsgehalt und den übrigen Strafbemessungskriterien sei für die belangte Behörde feststellbar gewesen, von welcher Strafhöhe die Erstbehörde ausgegangen sei, obwohl diese irrtümlicherweise eine Gesamtstrafe anstelle von fünf Teilstrafen verhängt habe. Eine gleichmäßige Aufteilung des Strafbetrages bzw. gleichmäßige Herabsetzung sei im Sinne der Judikatur nicht nur notwendig, sondern auch zulässig.

In der Beschwerde (zu der die Beschwerdeführerin auch noch eine "ergänzende Stellungnahme" erstattet hat) werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der "ergänzenden Stellungnahme" macht die Beschwerdeführerin Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG geltend, weil ihr das Straferkenntnis erst am 20. Juli 1995, und somit außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (unerlaubte Beschäftigung am 4. Juni 1992), zugestellt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt aber ein Bescheid auch mit seiner mündlichen Verkündung demjenigen gegenüber Wirksamkeit, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung im Sinn des § 51f Abs. 2 VStG nicht erschienen ist. Durch die Verkündung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 1995 wurde damit die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG gewahrt (vgl. dazu auch die an die Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1998, 96/09/0339, 0369, 0370, und vom 18. März 1998, 96/09/0079).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Mehrzahl von Erkenntnissen (u.a. den soeben angeführten) die Ansicht der belangten Behörde geteilt, daß bei vergleichbaren Sachverhalten (und gleichgelagerten Vertragskonstruktionen) das Vorliegen von Volontariatsverhältnissen im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG zu verneinen ist. Es genügt daher im wesentlichen zur auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Verantwortung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vor allem (zusätzlich) vom 19. Oktober 1995, 94/09/0168 und 94/09/0186, vom 12. Dezember 1995, 94/09/0268, vom 7. Mai 1996, 94/09/0260, und vom 18. März 1998, 96/09/0155, zu verweisen.

Auch im Beschwerdefall fällt der Beschwerdeführerin (wie in den genannten Beschwerdefällen) eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren, vor allem durch Nichtteilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung, zur Last. Der in der Beschwerde enthaltene Vorwurf, die F-Gerüstbau GmbH habe zum Tatzeitpunkt über "praktisch keine eigenen Arbeitskräfte" verfügt, sei unzutreffend, stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar, zumal diesbezügliche Feststellungen bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthalten waren und insoweit in der Berufung unwidersprochen blieben.

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der F-Gerüstbau GmbH, der die belangte Behörde die ausländischen Arbeitskräfte als über die C-Bau GmbH zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer der C-Bau Bratislava zurechnete. Die Beschwerdeausführungen, wonach eine allfällige Bestrafung nach dem AuslBG "einzig und ausschließlich" den Dipl.-Ing. M. als verantwortlichen zuständigen Geschäftsführer der C-Bau Bratislava GmbH treffen müßte, gehen damit ins Leere (zur behaupteten Bestellung von Dipl.-Ing. M. als Verantwortlichen im Sinn des § 9 VStG siehe im übrigen die Erkenntnisse vom 7. Mai 1996, 95/09/0260, und vom 18. März 1998, 96/09/0155). Es kann auch nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im angefochtenen Bescheid nicht in schlüssiger Weise dargestellt hätte. Mit der Rüge, Zeugen nicht einvernommen zu haben, zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht auf, wird doch auch in der Beschwerde weder eine ladungsfähige Adresse des Dipl.-Ing. M. noch der ausländischen "Volontäere" genannt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1997, 95/09/0246).

Da die Qualifikation von Volontärverhältnissen nach der Bestimmung des § 3 Abs. 5 AuslBG (und der dazu ergangenen hg. Judikatur) vorzunehmen war, und auch allgemein für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist, kann die Beschwerde aus ihren zivilrechtlichen Ausführungen zu den "faktischen Vertragsverhältnissen" und zu den arbeitsrechtlichen Erfordernissen eines Volontariates (Punkte 6. und 7. der Beschwerde) allein nichts gewinnen.

Soweit die Beschwerde auf einen "entschuldigenden Rechtsirrtum" der Beschwerdeführerin hinweist, unterliegt auch dieses Vorbringen grundsätzlich dem Neuerungsverbot. Auch könnte hier das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich im wesentlichen auf eine Rücksprache mit ihrem damaligen "Firmenanwalt" verlassen, der Beschwerdeführerin zu keinem Erfolg verhelfen (siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1994, 94/09/0102, und vom 24. Februar 1998, 96/09/0152).

Anders als in dem in der Beschwerde herangezogenen Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 94/09/0049, konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht davon ausgehen, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von insgesamt S 300.000,-- wegen der identen Tatumstände in bezug auf die Beschäftigung der einzelnen Ausländer zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Es kann daher nicht erkannt werden, daß die belangte Behörde durch die Neufestsetzung der Strafe (Herabsetzung auf S 20.000,-- je beschäftigten Ausländer) ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin belastet hätte.

Auch zur Strafhöhe (Bemessung im angefochtenen Bescheid ohnedies nur mit der doppelten Höhe der Mindeststrafe) wird mit dem Hinweis auf den eröffneten Konkurs über die F-Gerüstbau GmbH und ein nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur "geringfügiges Versehen meinerseits" keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt (vgl. dazu im übrigen beispielsweise wiederum das Erkenntnis vom 7. Mai 1996, 94/09/0260).

In der "ergänzenden Stellungnahme" bringt die Beschwerdeführerin noch vor, in "gegenständlicher Beschwerdesache ist des weiteren wegen desselben Vorfalles vom 04.06.1992 in der R-Gasse, 1160 Wien ein Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Zl.: Senat-WU-94-184 anhängig". Es sei im Verwaltungsverfahren (und von der belangten Behörde) nicht erhoben worden, ob eine Rechtsübertretung des Geschäftsführers der C-Bau GmbH oder der Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin der F-Gerüstbau GmbH) vorliege. Darin liege aber ein erheblicher Verfahrensmangel, weil eine Doppelbestrafung zweier Geschäftsführer unterschiedlicher Gesellschaften im Hinblick darauf, daß eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlung nur von einem der beiden Geschäftsführer gesetzt werden könne, jedenfalls rechtswidrig sei. Die angeblich rechtswidrig beschäftigten Ausländer könnten nur für eine der beiden Gesellschaften gearbeitet haben.

Abgesehen davon, daß auch in diesem Vorbringen ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot zu sehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 18. März 1998, 96/09/0339, 0369, 0370), ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß sowohl der Beschäftiger (überlassener Arbeitskräfte) als auch der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sein kann, und insofern auch eine mehrfache Bestrafung (nach dem AuslBG) möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1997, 95/09/0342).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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