Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W141 2212041-1/13E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 13.11.2018,
OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderungen im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
1.2. Mit Parteiengehör vom 14.08.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Sachverständigengutachten binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
1.3. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.08.2018, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes vor, sein linkes Bein, seine linke Schulter sowie der Fersensporn links seien nicht berücksichtigt worden. Seine Mobilität sei aufgrund der Erkrankung und der starken Schmerzen sehr eingeschränkt.
1.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Änderung der Einschätzung ergeben würden.
1.5. Mit Parteiengehör vom 14.09.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Sachverständigengutachten binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
1.6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.09.2018, brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Befundkonvolutes vor, es hätte sich keine wesentliche Besserung seines Wirbelsäulenleidens ergeben. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in Behandlung.
1.7. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine weitere Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Änderung der Einschätzung ergeben würden.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41, § 43 und § 45 BBG ausgesprochen, dass auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende schwere obstruktive Atemkapazitätseinschränkung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.02.2019 und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde. Jedoch würde sich auf Grund der neu vorgelegten Unterlagen, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen eine Verschlechterung des Lungenleidens ergeben. Daraus würde ein Grad der Behinderung von 50 % resultieren.
2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 01.06.2018 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben vom 16.10.2019 des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, mit dem dieser den verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.06.2018, OB XXXX , zurückzieht, ist am 17.10.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung
Das Schreiben vom 16.10.2019, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Behebung Bescheid:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH vom 06.07.2016, Zl. Ra 2016/08/0041 mwN).
Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).
Im vorliegenden Fall einer noch offenen Beschwerde hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212041.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020