TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W141 2194357-2

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AlVG §44
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W141 2194357-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , SV-Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Schloßhofer Straße vom 18.12.2018, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wurde die Beschwerde vom 29.12.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 21.11.2017 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 10.11.2017 mangels Zuständigkeit als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen den Bescheid vom 18.12.2018 richtete sich die, am 18.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er habe das Schriftstück erst am 04.12.2017 abgeholt. Die Angabe, er habe es bereits am 23.11.2017 oder am 27.11.2017 abgeholt, sei aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und ohne dass er sich an den genauen Termin erinnern könne, erfolgt. Er habe zudem seine Wohnung am 30.11.2017 aufgekündigt und eine neue Wohnung angemietet. Er sei am Wochenende des 17.11.2017 übersiedelt und habe seinen Briefkasten an der alten Adresse aufgrund der Ortsabwesenheit bis zur Übergabe an die Hausverwaltung nicht mehr leeren können. Er habe den Briefkasten somit erst am 04.12.2017 geleert und am selben Tag den Brief behoben.

3. Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langten am 15.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 22.10.2019 hat die belangte Behörde eine Kopie des Postbuches der Geschäftsstelle der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Aus der Nachreichung geht hervor, dass der Brief an den Beschwerdeführer am 23.11.2017 versendet wurde und die belangte Behörde am 27.11.2017 den Rückschein von der Post als vom Beschwerdeführer behoben erhalten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bescheid vom 21.11.2017 bezüglich Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde wurde am 23.11.2017 von der belangten Behörde versendet.

Der Rückschein langte am 27.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid wurde somit zwischen 23.11.2017 und 27.11.2017 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete spätestens am 27.12.2017.

Der Beschwerdeführer brachte am 29.12.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der von der belangten Behörde geführten Liste der Retourscheine. Aus dieser geht einwandfrei hervor, dass der Bescheid am 23.11.2017 versendet wurde und der Rückschein am 27.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte.

Die Feststellung des Einbringens der Beschwerde am 29.12.2017 ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenverlauf.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe aufgrund von Ortsabwesenheit seinen Briefkasten nicht leeren können, sind nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer den Wohnungsschlüssel für die neue Wohnung am 17.11.2017 erhalten hat, es ist aber nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass er erst zur Übergabe der alten Wohnung am 04.12.2017 wieder dort gewesen ist und den Briefkasten entleert hat. Laut einer Abfrage über Google Maps liegen die Wohnungen mit einem Fußweg von 13 Minuten auseinander, sodass Ortsabwesenheit nicht vorliegt. Aus dem Übergabeprotokoll geht zudem hervor, dass die Schlüssel erst am 04.12.2017 rückübergeben wurde und der Beschwerdeführer somit noch Zugang zum alten Briefkasten hatte. Darüber hinaus geht aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.05.2018 hervor, dass der Beschwerdeführer bis 01.02.2018 an der alten Adresse wohnhaft war und wurde vom Beschwerdeführer zudem keine Meldung an die belangte Behörde bezüglich Adressänderung vorgelegt und hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, eine Nachsendeadresse bei der Post zu hinterlegen. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 23.11.2017 bis 27.11.2017 somit Zugang zum Postkasten an der alten Adresse und ist aufgrund des am 27.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Rückscheins davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Brief tatsächlich behoben hat. Es konnte somit zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 27.11.2017 der Bescheid vom 21.11.2017 zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Der gegenständliche Bescheid vom 21.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer spätestens am Montag, dem 27.11.2017 via Rsb zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit grundsätzlich am Montag, dem 25.12.2017. Da dies ein gesetzlicher Feiertag ist, endete die Frist am Mittwoch, dem 27.12.2017.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beschwerde vom 29.12.2017 als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist noch, dass aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 21.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2194357.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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