TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 W141 2216042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2216042-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 23.01.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 30.10.2018 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 03.12.2018 basierendes Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinern, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.

3. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehörs hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes im Wesentlichen zusammenfassend vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre. Die Beschwerdeführerin leide an einer Autoimmunerkrankung, welche im Sachverständigengutachten gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre, jedoch in den beiliegenden Befunden dokumentiert sei. Des Weiteren bestehe eine chronische Gastritis, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wäre sowie sei das Ausmaß der Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates weitaus erheblicher als im Gutachten angegeben.

4. Zur Überprüfung der neuerlichen Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Allgemeinmedizinerin vom 23.01.2019 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die relevanten Leiden korrekt eingeschätzt wurden und die vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung bewirken würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden wäre.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2019, unter Vorlage neuerlicher Befunde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass zu einer abschließenden Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung Fachärzte aus den Bereichen Orthopädie, Unfallchirurgie und Innere Medizin notwendig wären. Es wären die einzelnen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Maße gewürdigt worden.

7. Mit Beschwerdevorlage vom 15.03.2019 legte die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 05.09.2019 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.

9. Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 25.11.2019 anberaumt.

10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 25.11.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 11.03.2019 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin ist am 25.11.2019 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 25.11.2019 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da die Beschwerdeführerin die mit 11.03.2019 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.01.2019, OB:

XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2216042.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten