TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W112 2221865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2221865-1/28E

1. SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.08.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, gegen den Bescheid vom 26.07.2019, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2019 bis 02.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

2. Berichtigungsbeschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, gegen den Bescheid vom 26.07.2019, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2019 bis 02.08.2019:

A) Das Erkenntnis vom 05.08.2019 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17

VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:

"I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA KOLUMBIEN, am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Sie gab an, 2014 mit ihrem in XXXX ausgestellten Reisepass, der ihr später in XXXX gestohlen worden sei, legal aus KOLUMBIEN ausgereist und glaublich mit einem XXXX Visum legal in den Schengenraum eingereist zu sein. Sie habe sich bis DEZEMBER 2014 in XXXX aufgehalten, danach sei sie jeweils einige Monate in XXXX und XXXX gewesen. 2017 sei sie ZWEI Wochen lang in XXXX gewesen, danach DREI BIS VIER MONATE in XXXX , wo sie ihren Mann geheiratet habe, allerdings sei auch die Heiratsurkunde gestohlen worden, danach mehr als SECHS Monate in XXXX , anschließend bis zur Einreise nach Österreich in XXXX . Im APRIL 2019 habe sie in XXXX gemeinsam mit ihrem Mann um Asyl angesucht, aber keine Entscheidung erhalten. Auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin, dass Sie am 21.04.2019 mit ihrem Mann von XXXX nach XXXX gefahren sei, dort haben sie sich bis JUNI 2019 aufgehalten, aber die Entscheidung über den Asylantrag nicht abgewartet und sie seien einige Tage zuvor mit dem Zug von XXXX nach XXXX zurückgekehrt und mit dem ZUG von XXXX nach XXXX gefahren. Sie wolle in Österreich bleiben.

Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2019 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), ein DUBLIN-Verfahren durchzuführen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2019 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass es Konsultationen mit XXXX , XXXX und XXXX führte.

Mit der Asylantragstellung wurde die Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 12.07.2019 ersuchte Österreich XXXX um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. XXXX stimmten am 24.07.2019 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin in XXXX als XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN, registriert sei.

2. Am 24.07.2019 kam es um 19:40 Uhr im Grundversorgungsquartier zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann, wobei beide alkoholisiert gewesen seien, die Beschwerdeführerin aber deutlich aggressiver. Eine Befragung der beiden im Zuge des Einsatzes sei ergebnislos gewesen, da die Beschwerdeführerin die einschreitenden Beamten fortlaufend beschimpft habe, ihr Mann habe sich fortlaufend entschuldigt. Auf dem Weg in die Polizeiinspektion soll die Beschwerdeführerin zwei Beamte verletzt haben, ihr Mann drei; beide wurden auf freiem Fuß angezeigt. Sie wurden im Krankenhaus XXXX untersucht und behandelt.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die Betreuungsstelle XXXX verhängt. Sie wurde nach der Entlassung nach der StPO am 25.07.2019 um 17:50 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 25.07.2019 um 20:10 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

3. Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag um 10:30 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 DUBLIN III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens über die Beschwerdeführerin.

Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichischer Staatsbürgerin, sie habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie unterliege einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung; es sei ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit XXXX eingeleitet worden. Die Zustimmung zur Rückübernahme sei am 24.07.2019 erteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar.

Die Beschwerdeführerin halte sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei nach Österreich illegal eingereist und missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem sie über keinen Niederlassungen oder Aufenthaltstitel verfüge, aber dennoch nach Österreich eingereist sei. Darüber hinaus sei gegen sie eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Gegen sie sei ein Betretungsverbot erlassen worden. Seither sei sie unsteten Aufenthaltes. Sie sei in keinster Weise integriert, weil sie bisher ausschließlich in XXXX aufhältig gewesen sei. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe in Österreich keinen Wohnsitz. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch nicht die Möglichkeit eine anzunehmen. Sie sei gesund.

Begründend führte das Bundesamt aus:

Für das weitere Verfahren der Beschwerdeführerin sei XXXX nach der Dublin-Verordnung zuständig und die Zustimmung zur Rückübernahme sei am 24.07.2019 eingelangt. Sie habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei mittelos und sei darüber hinaus illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei in den bisherigen zahlreichen Verfahren unkooperativ gewesen und habe keinen Willen gezeigt, am Verfahren mitzuwirken. Darüber hinaus sei gegen sie ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle XXXX erlassen und Anzeige gemäß § 84 StGB gegen sie erstattet worden.

Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Am 25.07.2019 sei gegen sie Anzeige wegen schwerer Körperverletzung erstattet und gegen sie ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle XXXX erlassen worden. Seither sei sie unsteten Aufenthaltes. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittelos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halte an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in XXXX zurückzukehren. Sie habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und XXXX begangen. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten - schwere Körperverletzung mit gleichzeitiger Erlassung eines Betretungsverbotes - zeige eindeutig, dass sie nicht vertrauenswürdig sei. Seit der Wegweisung und Erlassung eines Betretungsverbotes sei sie unsteten Aufenthaltes. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin II-Verordnung. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu ihrer Person ergebe und begründe in ihrem Fall die Schubhaft.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sie sich aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfüge über keine Meldeadressen und sei unsteten Aufenthaltes. Aufgrund dieses Umstandes komme eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten ebenfalls nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Sie habe in ihrem bisherigen Verfahren selber angegeben, dass sie gesund sei, keinen Arzt oder Medikamente benötige. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2019 gab das Bundesamt der Beschwerdeführerin die XXXX als Rechtsberater bei.

Die Rechtsberaterin teilte dem Bundesamt am selben Tag um 13:14 Uhr mit, dass die Beschwerdeführerin RUMÄNISCHE Staatsangehörige sei und legte ein Foto ihres Reisepasses bei.

4. Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, auferlegen.

Mit Bescheid vom 26.07.2019 sei über die Beschwerdeführerin ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt worden.

Ebenfalls am 26.07.2019 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (sowohl der für das Schubhaftverfahren zuständigen Regionaldirektion XXXX als auch der für das Dublin-Verfahren zuständigen XXXX ) über ihre Rechtsberatung (nunmehrige Rechtsvertretung) sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt, dass ihre richtige Identität " XXXX , geb. XXXX , StA Rumänien", sei. Dazu habe sie ein Foto ihres RUMÄNISCHEN Reisepasses übermittelt. Die Beschwerdeführerin bereue es, anfänglich falsche Angaben bzgl. ihrer Identität gemacht zu haben und sie sei nunmehr bereit, voll und ganz mit der Behörde zu kooperieren; sie wolle so rasch wie möglich in ihren Heimatstaat RUMÄNIEN zurückkehren. Da die Beschwerdeführerin als Unionsbürgerin nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle, stütze sich die Schubhaft im gegenständlichen Fall auf eine falsche Rechtsgrundlage. Überdies sei aufgrund der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.

Zur relevierten Rechtswidrigkeit aufgrund der Anwendung der falschen Rechtsgrundlage führte die Beschwerde Folgendes aus:

Die Schubhaft sei gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin IIl-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet worden. Die Dublin III-VO regle die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch rumänische Staatsangehörige und Unionsbürgerin, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Dublin-III VO sei somit nicht rechtmäßig und erweise sich auch die derzeitige Anhaltung als unrechtmäßig. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Schubhaft gründe somit auf einer falschen Rechtsgrundlage, was nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftentscheidung führe. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft erweise sich somit als rechtswidrig.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nach nachweislicher Mitteilung und Übermittlung der Passkopie am 26.07.2019 und somit nach Kenntnisnahme über die Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin lll-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufrechterhalten habe und die Beschwerdeführerin nach wie vor in Schubhaft angehalten werde. Aufgrund der Untätigkeit der belangten Behörde sei die Schubhaft im bekämpften Zeitraum jedenfalls auch als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Zur relevierten Rechtswidrigkeit mangels Vorliegens von Fluchtgefahr und Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels führte die Beschwerde Folgendes aus:

Selbst wenn das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Schubhaft nicht schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage und Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig sei, werde das Bestehen einer Fluchtgefahr ausdrücklich in Abrede gestellt und erweise sich die Schubhaft auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde über ihre wahre Identität informiert, wolle mit dieser kooperieren und so rasch wie möglich in ihren Heimatstaat Rumänien auszureisen. Im Übrigen könne auch der Behauptung der Behörde, die Beschwerdeführerin sei "unsteten Aufenthalts" (wie mehrfach im angefochtenen Bescheid angeführt), die von der Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen werde, nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer polizeilichen Festnahme am 24.07.2019 in der Betreuungsstelle XXXX gemeldet und aufhältig gewesen. Die Festnahme gemäß der StPO sei in einer Festnahme gemäß FPG übergegangen und die Beschwerdeführerin seither im PAZ aufhältig. Ihr Aufenthalt sei der Behörde stets bekannt gewesen und die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, unterzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - was im Fall der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Es wäre an der Behörde gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Im Falle der Beschwerdeführerin kommen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht, insbesondere auch die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben und entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin werde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen an geordneten Unterkunftnahme unmittelbar Folge leisten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht ausreichend offengelegt worden, der festgesteilte Sachverhalt sei in der Beschwerde substantiiert bestritten, die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der (die) Beschwerdeführer(in) gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des (der) Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der (die) Beschwerdeführer(in) beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabegebühr iHv 30,00 Euro.

5. Das Bundesamt legte den Akt vor und erstattete am 31.07.2019 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die Beschwerdeführerin am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Am 12.07.2019 habe das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an XXXX gestellt. Am 24.07.2019 haben XXXX dem Übernahmegesuch zugestimmt. Am 25.07.2019 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle XXXX erlassen und gleichzeitig eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden. Am 25.07.2019 sei die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen worden zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. (§ 76 Abs. 2 Zi 3 FPG). Im konkreten Fall ergebe sich folgender Sachverhalt: Am 23.04.2019 habe die Beschwerdeführerin in XXXX unter der Zahl XXXX unter dem Namen

XXXX , XXXX geb., GEORGISCHE Staatsbürgerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sei die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergereist und habe am 24.06.2019 unter der Zahl IFA XXXX , mit ihrer KOLUMBIANISCHEN Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am 12.07.2019 sei ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung mit XXXX eingeleitet worden. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit XXXX , sei am 24.07.2019 die Zustimmung zur Rückübernahme eingelangt. Eine schnellstmögliche Überstellung in XXXX sei laufend, ein konkreter Überstellungszeitpunkt sei noch nicht bekannt. Dieser werde unverzüglich, bei Kenntnis, nachgereicht. Am 25.07.2019 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle

XXXX erlassen und eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden (freier Fuß), nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund massiven Alkoholkonsums insgesamt fünf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzt habe, indem sie sich gegen die Festnahme nach der StPO zur Wehr gesetzt habe. Seit 25.07.2019 verfüge die Beschwerdeführerin weder über eine GVS-, noch über eine ZMR-Meldung. Am 26.07.2019 sei die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden, zumal die Beschwerdeführerin ohne Unterkunft und unsteten Aufenthaltes gewesen sei. Gleichzeitig sei ein E-Mail der XXXX eingelangt, in deren Anhang sich eine Kopie eines Fragmentes eines RUMÄNISCHEN Reisepasses befunden habe. Alleine aufgrund dieses Umstandes habe jedenfalls eine RUMÄNISCHE Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden können. Ergänzend sei dem hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin über perfekte XXXX -Kenntnisse verfüge. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum sich eine EU-Bürgerin, welche über Reisefreiheit in Europa verfüge, als KOLUMBIANERIN ausgeben sollte, wenn sie nicht tatsächlich aus KOLUMBIEN stamme. Zur näheren Abklärung, über welche Identität (KOLUMBIEN, RUMÄNIEN, GEORGIEN) die Beschwerdeführerin tatsächlich verfüge, sei eine Einvernahme am 01.08.2019 erfolgt, wie auch eine Einvernahme zur Schubhaft. Da aufgrund ihrer Vorgeschichte - Asyltourismus, fehlende Kooperationsbereitschaft, wechselnde Identitäten und unsteter Aufenthalt - Sicherungsbedarf bestanden habe, sei die Schubhaft angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin habe damit gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich an irgendwelche behördlichen Anweisungen zu halten. Die Beschwerdeführerin sei, wie ihr Verhalten zeige, flexibel in ihrer Lebensgestaltung, an absolut keine Örtlichkeiten oder Personen gebunden und jederzeit bereit illegal unterzutauchen, zumal die Beschwerdeführerin bereits mehrmals ihre Identität geändert habe. Von einer Integration habe nichts wahrgenommen werden können. Das Bundesamt komme letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliege. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit stehe das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten, sei der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Es sei ersichtlich, dass es sich in diesem Fall um eine illegal aufhältige Person handle, welche über keine Meldeadresse verfüge und eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag lege. Die Beschwerdeführerin, welche für die Behörde nicht greifbar sei und nur über geringfügige Barmittel verfüge, erscheine in einem besonderen Licht und es liegen besondere Umstände vor, die ein Untertauchen befürchten lassen. Eine Einvernahme sei für den 01.08.2019 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in Schubhaft.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und weiter vorliegen und den (die) Beschwerdeführer(in) zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

6. Am 01.08.2019 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin niederschriftlich zur Schubhaftanordnung ein. Dabei gab sie an, XXXX zu sprechen. Sie sei XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN. In Österreich habe sie keine Verwandten, nur ihr Mann habe hier Bekannte, er sei

XXXX . Ihr Wohnsitz in RUMÄNIEN sei bei ihrer Schwester. Sie habe kein Geld, sie sei mit ihrem Mann nur nach ISLAMISCHEM Ritus verheiratet und wolle mit ihm zusammen sein. Sie habe Asyl beantragt, weil sie mit ihrem Mann zusammen sein wolle und er Asyl brauche, so könne sie mit ihm zusammen sein. Sie seien seit 2017 verheiratet, "richtig" seien sie nicht verheiratet, weil ihm alle Papiere gestohlen worden seien und er keinen Pass habe und weil es schwierig sei, ohne Papiere zu heiraten. In XXXX habe sie sich als GEORGISCHE Staatsangehörige ausgegeben, weil sie nicht angeben habe können, dass sie RUMÄNIN sei. Sie habe dort um Asyl angesucht wegen ihres Mannes, weil er auf irgendeine Weise zu seinen Papieren kommen wolle, damit er in sein Land zurückkehren und sie heiraten könne. Dass ihr als Unionsbürgerin Grundversorgung nicht zustehe, habe sie nicht gewusst. Sie sei nicht in XXXX geblieben, weil sie einen negativen Bescheid bekommen habe. In RUMÄNIEN bei ihrer Mutter habe sie einen RUMÄNISCHEN Pass, der am 02.07.2019 abgelaufen sei. Sie habe ihn nicht bei sich, weil er kaputt sei, eine andere Person habe ihn auseinandergerissen. Sie sei mit ihrer Identitätskarte gefahren, als sie das letzte Mal in RUMÄNIEN gewesen sei, aber die sei ihr auch gestohlen worden. Sie habe ihren Mann von XXXX nach Österreich begleiten und dann weiter nach RUMÄNIEN fahren wollen, um ihre Dokumente in Ordnung zu bringen. Auf den Vorhalt, dass Sie beim Konsulat einen Notpass beantragen hätte können, gab die Beschwerdeführerin an, dass das Konsulat verlangt habe, dass sie eine Unterkunft nachweise. Auf den Vorhalt, dass ihre Identität nicht feststehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie immer nur RUMÄNISCHE Dokumente gehabt und ihre Mutter ihr ein Foto ihres Passes geschickt habe. Es stimme immer nur, was die Polizei sage, sie habe die Polizisten nicht verletzt, sie haben sie verletzt. Sie ersuche um die Kontaktaufnahme mit dem RUMÄNISCHEN Konsulat, um Ihre Identität zu klären. Sie habe in XXXX gelebt und sei in XXXX gewesen, sie habe in XXXX gearbeitet und sei durch die Welt gereist, aber RUMÄNISCHE Staatsangehörige.

Mit Verfahrensanordnungen vom 31.07.2019 verpflichtete das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und informierte sie darüber, dass das Bundesamt DUBLIN-Konsultationen mit XXXX führte; beide wurden der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme zugestellt.

Auf Anfrage des Bundesamtes teilte die Österreichische Botschaft in XXXX mit, dass der als Foto dem Bundesamt vorgelegte Reisepass am 02.07.2009 XXXX , geb. XXXX , ausgestellt worden sei und am 25.04.2017 seine Gültigkeit verloren habe, weil er als verloren gemeldet worden sei. Derzeit sei Frau XXXX im Besitz eines am 26.04.2019 ausgestellten Reisepasses und einer am 12.06.2018 ausgestellten Identitätskarte.

7. Mit Bescheid vom 02.08.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.

8. Am 05.08.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUMÄNISCH und einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX statt; auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung unter Beiziehung des Dolmetschers für RUMÄNISCH durchgeführt. Sie gestaltete sich wie folgt:

"R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher (D1) gut verstehen?

BF: Ja.

R: In der Eingabe vom 31.07.2019 ersuchten Sie um die Beigabe eines RUMÄNISCH-Dolmetschers, weil das Ihre Muttersprache ist, in der Erstbefragung am 24.06.2019 gaben Sie an, dass XXXX Ihre Muttersprache ist und dass Sie auch XXXX sprechen - von RUMÄNISCH sagten Sie nichts. Die Einvernahmen im Asylverfahren waren in XXXX ebenso auch die Kommunikation. Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Ich bin geboren in RUMÄNIEN, meine Eltern und Großeltern sind auch RUMÄNEN.

R wiederholt die Frage.

BF: RUMÄNISCH ist das was ich am besten spreche, am höchsten Niveau, weil es meine Muttersprache ist. Ich spreche auch gut XXXX , weil ich es gelernt habe. Ebenso spreche ich auch gut XXXX , XXXX und XXXX .

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Übersetzung?

BF: In RUMÄNISCH.

[...]

R: Sie stellten als XXXX , geb. XXXX , StA KOLUMBIEN, am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bezogen auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN. Warum, wenn Sie angeben, dass Sie Unionsbürgerin sind?

BF: Nein, das bin ich nicht.

R: Sie haben den Antrag als KOLUMBIANERIN gestellt, warum?

BF: Ich war in einer sehr komplizierten Situation, ich bin religiös verheiratet mit einem Mann und wir sind auch vor Gott verheiratet. Es war meine Pflicht ihn zu helfen.

R: Was meinen Sie damit? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Wir haben gemeinsam einen Plan geschmiedet, dass wenn ich hierherkomme und einen Asylantrag mache, ich sage, dass ich nicht aus RUMÄNIEN komme und das wir somit zusammenbleiben können.

R: Sie haben bereits am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , gestellt. Haben Sie dort angegeben, dass Sie RUMÄNISCHE Staatsangehörige sind?

BF: Nein, ich habe nicht gesagt, dass ich aus RUMÄNIEN bin, sondern

GEORGIEN.

R: Warum?

BF: Weil ich nicht wusste wo ich sonst leben oder schlafen soll, ich war auf der Straße und deswegen habe ich es gesagt.

R: Haben Sie XXXX am 23.03.2017 in XXXX unter Vorlage Ihres KOLUMBIANISCHEN Reisepasses und vermutlich eines XXXX Visums standesamtlich geheiratet?

BF: Nein, das habe ich nur so gesagt.

R: Warum haben Sie das "nur so" gesagt?

BF: Ich musste sagen, dass wir verheiratet sind, damit wir zusammenbleiben können.

R: In der Einvernahme am 01.08.2019 gaben Sie an, dass Sie ihn in XXXX in einer religiösen Zeremonie geheiratet haben. Einen Aufenthalt in XXXX haben Sie in der Erstbefragung nicht angegeben. Was stimmt nun?

BF: Das stimmt, ich habe ihn am 01.08.2019 in einer religi[...]ösen Zeremonie geheiratet.

R: Sie waren in Schubhaft, Sie können ihn nicht am 01.08.2019 in XXXX geheiratet haben!

BF: Am 01.08.2019 habe ich das Interview gehabt und da habe ich angegeben, dass ich ihn in XXXX geheiratet habe.

R: Haben Sie Belege dafür?

BF: Ich hatte welche, aber diese wurden gestohlen, leider besitze ich keine mehr.

R: Wo wurden Ihnen die Dokumente gestohlen?

BF: In XXXX , meine Dokumente und die von meinem Mann.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihnen und Ihrem Gatten in XXXX Ihre Dokumente gestohlen wurden. Wurden Sie in XXXX oder XXXX gestohlen?

BF: XXXX , nicht XXXX .

R: Haben Sie eine Verlustbestätigung und damit neue Dokumente beantragt?

BF: Wir waren bei der Polizei und haben eine Verlustanzeige gemacht, aber diese Zettel habe ich auch nicht mehr.

R: Warum nicht?

BF: Wir waren die ganze Zeit auf der Straße, wir hatten keine Wohnung und waren wirklich müde. Wir haben nicht so auf unsere Sachen aufgepasst und ständig was verloren. Wir haben daher auch hier um Asyl angesucht, damit wir irgendwo schlafen können.

R weist auf das Aussageverweigerungsrecht hin (erschleichen von Leistungen, Delikte nach dem F[P]G etc.)

R: Möchten Sie dazu weiter Aussagen?

BF: Es tut mir leid, nein. Es war eine blöde Idee in der Not und es tut mir leid.

R: Warum haben Sie Ihren Lebensgefährten in XXXX geheiratet, wenn Sie vorher in XXXX waren und nach Österreich wollten?

R verweist BF darauf hin, dass religiös anerkannte Ehen in Österreich nicht anerkannt werden.

BF: In XXXX haben wir 2017 geheiratet.

R: Warum haben Sie genau in XXXX geheiratet?

BF: Es war die Idee von meinem Mann, er hat einen Onkel dort mit festem Wohnsitz gehabt, er war auch der Zeuge der muslimischen Heirat.

R: Mit welchem Ausweis hat sich Ihr Ehemann ausgewiesen?

BF: Mein Ehemann hat einen XXXX Reisepass und einen XXXX Führerschein. Er hat auch einen XXXX Aufenthaltstitel.

R: In der Erstbefragung gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie 2014 nach dem Tod Ihres Vaters beschlossen haben, auszureisen. Sie gaben folgende Aufenthaltsorte in der Europäischen Union an:

XXXX Okt. 2014 - Dezember 2014 XXXX XXXX Einige Monate XXXX XXXX 2-3 Monate XXXX XXXX Einige Monate XXXX XXXX Im Jahr 2017 für 2 Wochen

XXXX (sohin in XXXX und XXXX mind. 2 Jahre lang)

XXXX 3-4 Monate XXXX (Heirat) XXXX Mehr als 6 Monate XXXX (Gatte XXXX ) XXXX bis jetzt XXXX

Stimmen diese Angaben?

BF: Das stimmt, ich war an diesen ganzen Orten wie Sie es gesagt haben, aber ich kann mich nicht genau an die Zeiten erinnern. Es kann sich verschieben, ich war überall mit meinem RUMÄNISCHEN Ausweis unterwegs. Ich war vorheriges Jahr auch in RUMÄNIEN zu Hause.

R: Wann haben Sie dann Ihren Ausweis verloren?

BF: Ich bin im JUNI vorheriges Jahr von RUMÄNIEN nach XXXX mit dem RUMÄNISCHEN Personalausweis, dann habe ich einen Zug von XXXX quer durch XXXX und mein Mann hat in XXXX auf mich gewartet. Dort habe ich auch dann nach 1 Woche meinen Ausweis verloren.

R: Ich habe Sie zuvor gefragt ob die Angaben stimmen, Ihre Antwort war "Ja." Dann sagten Sie "Ich habe mich dazwischen auch in RUMÄNIEN und XXXX auf der Durchreise aufgehalten" was stimmt nun?

BF: Als ich das Interview gemacht habe, wo ich angegeben habe das ich KOLUMBIANERIN bin, habe ich vergessen anzugeben, dass ich in RUMÄNIEN war, ich habe es nicht für wichtig gehalten. Für mich war es nicht so relevant, es zu erwähnen.

R: Der AFIS-Abgleich ergab, dass Sie bereits am 24.10.2016 in XXXX , um Asyl angesucht haben. Warum haben Sie das nicht angegeben? Sie gaben vielmehr an, dass Sie dort keinen Asylantrag gestellt haben und keinen Behördenkontakt hatten! Sie gaben einen Aufenthalt in XXXX im Übrigen erst ein Jahr später und in XXXX statt XXXX an! Es ist 1 Jahr vor dem Asylantrag.

BF: Das stimmt nicht.

BehV weist daraufhin, dass der AFIS-Abgleich zu einer anderen Person gehört.

R weist daraufhin, dass es sich um die Aktenvorlage in diesem Verfahren handelt.

BehV2: Das wurde nicht von der Regionalen Direktion übermittelt, sondern kann vom Referenten hineingerutscht sein.

R: Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers ergänzten Sie in der Erstbefragung, dass Sie mit Ihrem Gatten am 21.04.2019 von XXXX nach XXXX fuhren und sich bis Juni 2019 dort aufhielten, dort einen Asylantrag stellten, aber die Entscheidung nicht abgewartet haben und vor einigen Tagen mit einem Zug von XXXX nach XXXX zurückkehrten. Warum stellen Sie einen Asylantrag und warten das Verfahren nicht ab?

BF: Wir haben einen negativen Bescheid erhalten.

R: Was haben Sie gemacht, als Sie den negativen Bescheid erhalten haben?

BF: Ich wollte dann eigentlich nach RUMÄNIEN zurück um meine Akte zu holen.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Meinen Personalausweis und Reisepass.

R: Zwischen RUMÄNIEN und XXXX ist die Schengen-Außen-Grenze, wie wollten Sie die ohne Dokumente überqueren?

BF: Ich bin tatsächlich ohne Reisepass angekommen mit Risiko, ich wusste das ich keinen Ausweis habe, aber ich bin trotzdem mit dem Zug in RUMÄNIEN angekommen.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie dann wieder zurückgekehrt?

BF: Ich habe einen Personalausweis mit geholt und bin dann wieder ins Schengen-Gebiet gekommen.

R: Das Asylverfahren in XXXX war abgeschlossen, dann sind Sie ohne Dokument nach RUMÄNIEN gefahren

BF: Ich bin von XXXX mit dem Zug nach XXXX gekommen, die Idee war eigentlich von XXXX nach XXXX zu kommen, um eine Verlustanzeige bei der Botschaft zu bekommen und damit dann RUMÄNIEN zu fahren.

R: Warum sind Sie nicht in XXXX zur Botschaft gegangen?

BF: Der Platz wo wir gelebt haben war die Grenze zu XXXX und es war näher als die Botschaft in XXXX .

R: Aufgrund der Größe von XXXX kann das nicht stimmen.

BF: Dass war doch die Idee von meinem Lebensgefährten, dass ich den Ausweis oder Passierschein beantrage und er wartet hier in XXXX auf mich.

R: Sie befanden sich 1 Monat lang auf freiem Fuß in XXXX , haben Sie den Passierschein beantragt?

BF: Nein habe ich nicht gemacht, in diesem Monat hatte ich auch kein Geld um nach RUMÄNIEN zu kommen.

R: Warum stellen Sie einen Asylantrag, statt einen Antrag auf ein Heimreisezertifikat der Botschaft? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Es war eine dumme Idee von mir, dass ich dieses Heimreisedokument nicht beantragt habe, sondern [einen Asylantrag] gestellt habe.

R: Warum stellten Sie den Asylantrag in XXXX als XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN?

BF: Ich konnte nicht sagen, dass ich RUMÄNIN bin.

[...]

R: Sie gaben in dieser Einvernahme an, 2015-2016 mit ihrem Ehemann in XXXX gewesen zu sein, er, dass er in dieser Zeit in XXXX war. Was stimmt?

BF: Ich war nie in XXXX , ich bin nur durchgefahren. Ich war nie in XXXX .

R: Ihr Freund war 2018 in XXXX , 2019 in XXXX und in XXXX - zumindest stellte er dort Asylanträge. Waren Sie auch in XXXX ? Das haben Sie nie angegeben?

BF: Nein, ich war nie an diesen Orten und habe dort keinen Asylantrag gestellt. In XXXX war ich schon, aber in XXXX oder XXXX habe ich nie einen Asylantrag gestellt. In XXXX war ich, habe aber keinen Antrag gestellt. In XXXX war ich nur auf der Durchreise und in XXXX bin ich auch nur vor vielen Jahren durchgereist.

R: Wovon haben Sie seit 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: In XXXX habe ich gearbeitet und in XXXX auch.

R: Von wann bis wann?

BF: In XXXX habe ich von 2007 bis 2017 gearbeitet. In XXXX habe ich von 2009 bis 2016 gearbeitet, in einer XXXX .

R: Wie können Sie gleichzeitig in XXXX und XXXX gearbeitet haben?

BF: In XXXX habe ich in einer XXXX gearbeitet, wo ich nicht immer Jobs bekommen habe, nur auf Abruf. In XXXX habe ich in einer XXXX gearbeitet und es war kein fixer Job. In XXXX musste ich nicht im Land bleiben, obwohl ich dort angemeldet war, ich musste nicht dort fix anwesend sein.

R: Haben Sie in Ihrer Angabe XXXX und XXXX bisher verwechselt? Stimmen die Angaben bisher?

BF: In XXXX war es so, dass ich immer informiert worden bin, wenn ich einen Job hatte.

R: Seit wann sind Sie nicht mehr erwerbstätig?

BF: Seit 2017.

R: Haben Sie Belege für Ihre Erwerbstätigkeiten?

BF: Ich könnte die Akte besorgen und wenn ich darauf bestehe.

R: Können Sie es jetzt vorlegen?

BF: Nein.

R: Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 24.06.2019 [...], ein Dublin-Verfahren durchzuführen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass es in Ihrem Verfahren Dublin-Konsultationen führt. Warum gaben Sie nicht bereits damals an, dass Sie RUMÄNISCHE Staatsangehörige sind? Das gaben Sie erst am 26.07.2019 aus dem Stande der Schubhaft bekannt!

BF: Ich habe mich gefürchtet, ich hatte Angst vor den Konsequenzen.

R: Vor welchen Konsequenzen?

BF: Ich habe Angst bekommen, dass sie mich wieder zurückschicken.

R: Deswegen sagen Sie nicht, dass Sie RUMÄNIN sind? Das verstehe ich nicht!

BF: Ich habe das gesagt, nachdem ich aus der Befragung gegangen bin.

R: Auf welche Befragung beziehen Sie sich?

BF: Bei der ersten Einvernahme.

R: Im JUNI oder JULI?

BF: Im JULI.

R: Meinen Sie bei der Polizei im JULI oder beim Bundesamt im AUGUST?

BF: Es war bei der Polizei, sie haben mir gesagt, dass sie meinen Asylantrag haben und es steht, dass ich KOLUMBIANERIN bin.

R: Österreich stellte am 12.07.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX . XXXX stimmten am 24.07.2019 Ihrer Wiederaufnahme zu. Am selben Tag wurde ein Betretungsverbot gegen Sie verhängt und Sie wurden aus der Grundversorgung abgemeldet. R verliest den Polizeibericht vom 25.07.2019. Möchten Sie dazu Angaben machen? (Hinweis auf Aussageverweigerung)

BF: Ich kann dazu nur sagen, dass ich am nächsten Tag aufgewacht bin und mich in der Zelle befunden habe. Das einzige an das ich mich erinnern kann, waren die Schmerzen die ich überall hatte. Ich habe mich angestrengt mich zu erinnern, was passiert ist und warum ich hier bin, aber ich hatte ein komplettes Blackout. Am 25.07.2019 habe ich aber gesagt, dass ich RUMÄNIN bin. Das ist am 24.07.2019 passiert und am nächsten Tag habe ich es gesagt.

R: Wem haben Sie das gesagt?

BF: Nach dieser Rauferei gab es eine Einvernahme und ich habe es der Polizei gesagt.

R: Sie haben es laut der Aufzeichnungen die ich gerade verlesen habe nicht erwähnt und auch in der Anhalte-Datei werden sie nur als XXXX , StA. Kolumbien geführt.

BF: Sie haben es mir nicht geglaubt und deswegen vielleicht nicht aufgeschrieben.

R: Sie befanden sich seit 25.07.2019 in Verwaltungshaft. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 26.07.2019 die Schubhaft über Sie zur Sicherung des Überstellungsverfahrens, die seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Am 26.07.2019 legten Sie durch Ihre Vertretung eine "Passkopie" vor. Wie kamen Sie an diese "Passkopie"?

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert und sie hat es mir per Messenger geschickt.

R: Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erhoben Sie Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2019, diesen gründen Sie darauf, dass Sie als Unionsbürgerin nicht nach der Dublin-VO in Schubhaft genommen hätten werden dürfen. Haben Sie den österreichischen oder XXXX Behörden jemals bekannt gegeben, dass Sie RUMÄNIN sind?

BF: In XXXX habe ich nie gesagt, dass ich RUMÄNIN bin. In XXXX habe ich es am 25.07. das erste Mal erwähnt.

R: Warum haben Sie es da erwähnt, dass Sie aus RUMÄNIEN kommen, vorher haben Sie es nie erwähnt?

BF: Ich wollte, dass die Situation klarer wird und ich wollte mit der Lüge aufhören.

R: Wie kommt die Passkopie an die XXXX ?

BF: Jemand von der XXXX war bei mir in der Schubhaft, ich habe mich in mein FACEBOOK eingeloggt, meine Mutter hat mir eine Nachricht hinterlassen. Meine Mutter hat einen Reisepass, der zerrissen ist, und ich habe den zu Hause gelassen. Der Reisepass ist abgelaufen am 02.07.2019.

R wiederholt die Frage.

BF: Meine Mutter hat meinen Reisepass fotografiert und mir per FACEBOOK Messanger geschickt, es ist für Nachrichten.

R: Wie haben Sie das zustande gebracht, beschreiben Sie es!

BF: Meine Mutter und ich sind Freunde auf FACEBOOK, ich habe ihr geschrieben, dass sie mir ein Foto von meinem Reisepass schicken soll. Meine Mutter hat das Foto gemacht und mir per FACEBOOK Messanger geschickt. Ich habe meine Mutter angeschrieben, dass ich ein Foto benötige, sie hat es gemacht und mir geschickt. Es hat sich gespeichert.

R fordert BFV auf, die Übermittlung vorzulegen.

BFV: Ich habe nur einen Eintrag meiner Kollegin in der Datenbank, aus der ich herauslese, dass die Klientin auf dem Computer der BFV aufgemacht hat und die Kollegin dort wohl von FACEBOOK dieses Dokument heruntergeladen hat.

R: Sie wurden am 26.07.2019 das erste Mal rechtsberaten von 11:56 Uhr bis 12:45 Uhr beraten, die Vorlage langte bereits um 13:14 Uhr beim BFA ein, damit Ihre Vorbringung zutreffen kann, hätte Ihre Mutter mit der Passkopie vor Ihrem Computer sitzen müssen.

BF: Meine Mutter ist immer mit ihrem Handy online, als ich sie angeschrieben habe, war sie online und sie hat mir zu Hause den Pass auf einem Kopiergerät gelegt... Ich korrigiere, meine Mutter hat per Handy das fotografiert und so konnte sie es mir sofort zurückschicken.

R: Ihre Mutter hat Ihren Reisepass immer griffbereit?

BF: Es ist auch möglich, dass Sie vorher schon ein Foto meines Passes auf ihrem Handy hatte. Ich habe ihr gesagt, ich brauche es schnell und sie hat es mir geschickt. Ich habe meine Mutter schon ein paar Tage vorher informiert, dass ich im Gefängnis bin und Probleme mit der Identität habe.

R: Wann haben Sie Ihre Mutter informiert?

BF: Man hat mich schon in XXXX aufgehalten und ich hatte keinen Ausweis, da habe ich es meiner Mutter schon gesagt, dass ich Probleme habe.

R: Wann war das?

BF: Es waren die Tage als ich von XXXX nach Österreich gekommen bin, da sollte sie mir bereits eine Kopie schicken. Sie hat sogar schon einen zur Polizei in XXXX geschickt.

R: Wann war das?

BF: Als ich von XXXX über XXXX nach Österreich kam. Sie wollten mich nicht passieren lassen, bevor ich den Reisepass nicht habe.

R: Das heißt Sie waren in XXXX schon in Haft?

BF: Ja, für ein paar Stunden war ich in XXXX eingesperrt.

R: Das heißt aber, Sie hatten die Passkopie bereits bevor Sie in Österreich eingereist sind?

BF: Das haben Sie auch per Messanger an die Polizei geschickt, ich durfte mich im Computer anmelden und habe mich mit ihnen verbunden und es hergezeigt.

R: Das heißt, Sie hatten die Passkopie bereits bevor Sie in Österreich eingereist sind.

BF: Nein, ich habe sie gelöscht.

BehV2: Es wurde bereits zum Aufenthalt zu XXXX angegeben, die BF sei nie in XXXX gewesen, dann nur durchgereist und jetzt soll die BF in Haft gewesen sein.

R: Das Bundesamt teilte Ihnen am 31.07.2019 mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit XXXX zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden Sie aufgefordert, Rückkehrberatung betreffen XXXX bis 14.08.2019 in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung schon nachgekommen?

BF: Nein, das hat mir niemand gesagt.

R: Sind Sie XXXX , geb. XXXX ?

BF: Ja, das bin ich.

R: Sie legten die herausgerissene Seite des Reisepasses, ausgestellt am 02.07.2009, gültig bis 2019, vor. Warum haben Sie Ihren Reisepass zerrissen?

BF: Das ist keine herausgerissene Seite, es ist der komplette und es ist nur eine Seite davon. Es ist nicht zerrissen.

R: Man sieht das Tischtuch rundherum, der Pass ist nicht komplett.

BF: Er ist komplett, er ist oben zerrissen, aber oben wird er zusammengehalten. Meine Mutter hat den gesamten Reisepass hierhergeschickt.

R: Das Generalinspektorat der RUMÄNISCHEN Polizei, XXXX , teilte am 01.08.2019 mit, dass dieser Reisepass hat mit 25.04.2017 seine Gültigkeit verloren, da er an diesem Tag als verloren gemeldet worden ist. Was sagen Sie dazu?

BFV: Der gesamte Pass wurde von der Schwester zur Post gebracht und ist auf dem Weg.

BF: Das habe ich gemeldet, dass es gestohlen wurde und ich habe ihn dann gefunden.

R: Warum hat Ihre Mutter einen als verloren gemeldeten Reisepass? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Weil sie es kurz danach gefunden hat.

R: Wie heißt Ihre Mutter?

BF: XXXX .

R: Betreffend diesen Reisepass scheint bereits eine andere Person wegen des Delikts des Gebrauchs fremder Ausweise auf! (EKIS XXXX )

BF: Mein Reisepass war ja gestohlen.

R: Wie kam Ihre Mutter dann wieder an den Reisepass, wenn er gestohlen war?

BF: Ich habe vorher einen Reisepass verloren gehabt, mit dem neuen denke ich nicht, dass jemand mit diesem erwischt worden ist.

R: Derzeit ist Frau XXXX lt den RUMÄNISCHEN Behörden im Besitz des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 26.04.2017 und der Identitätskarte XXXX , Gültigkeitsdauer: 12.06.2018 - 23.04.2028. Warum haben Sie die nicht vorgelegt?

BF: Die zwei Sachen habe ich schon erwähnt, sie waren gestohlen. Den Reisepass, den ich als Passkopie hatte, hatte meine Mutter und sie hat es wiedergefunden.

Der BFV wird Akteneinsicht auf die OZ10 gewehrt.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag zurückzuweisen, weil Sie Unionsbürger sind. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die angefochtene Anhaltung in Schubhaft endet mit diesem Tag. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich möchte nur sagen, ich verstehe nicht, wieso ich noch eingesperrt bin.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Natürlich bin ich traurig, aber ich kann nicht sagen, dass es mir gesundheitlich schlecht geht.

R: Haben Sie den Schubhaftbescheid vor oder nach Ihrer Rechtsberatung am 26.07.2019 bekomme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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