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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H H in Wien, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Jänner 1998, Zl. UVS-03/P/12/04871/96, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. November 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
"am 2.11.1995 in Wien 20, Adolf-Schmidt-Gasse 4, Firmensitz der Fa. A GesmbH als Verantwortlicher dieser Firma, welche Versender des Gefahrengutes (90 Dosen zu je 1 L Deltron, 28 Dosen zu je 3,5 L Deltron, 22 Dosen zu je 25 L Universal Verdünnung - Gesamtmenge: 738 Liter), welches mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen KJL2182 (PL) am 2.11.1995 um
10.45 Uhr in Wien 3., Schnirgasse 9 befördert wurde, es unterlassen, 1) dem Beförderer ein dem Gefahrengut entsprechendes Beförderungspapier und eine schriftliche Weisung für das Verhalten bei Unfällen zu übergeben, sodaß der Beförderer bzw. dessen Lenker nicht im Besitz dieser Papiere war, und 2) dem Beförderer die erforderlichen Weisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Warntafeln zu erteilen".
Dadurch habe er § 22 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit 1) § 22 Abs. 2 Z. 3 und 2) § 22 Abs. 2 Z. 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz - Straße - GGSt verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 GGSt Geldstrafen von
1) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 2) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 GGSt gilt für dieses Bundesgesetz als Versender derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird.
Der Versender darf gemäß § 22 Abs. 3 GGSt ein gefährliches Gut nur befördern lassen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind und
2. er dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 2 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt hat.
§ 22 Abs. 2 GGSt ordnet an, daß der Absender ein gefährliches Gut nur zur Beförderung übergeben darf, wenn ...
3. er dem Beförderer für jede Beförderungseinheit die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere, insbesondere die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, übergeben hat, sofern dieser nicht bereits im Besitz dieser Papiere ist,
4. er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt hat und ...
Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 GGSt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Versender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 2 befördern läßt.
Zutreffend hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in der zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom 6. April 1998 darauf hingewiesen, daß der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nur dann verwirklicht ist, wenn der Beschwerdeführer Versender im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 8 GGSt war. Die Güterversendung muß daher für Rechnung des Beschwerdeführers besorgt worden sein.
Daß dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen. Die belangte Behörde hätte sich mit dieser Frage insbesondere deshalb auseinandersetzen und dazu entsprechende Feststellungen treffen müssen, weil das im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge das bei der von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekaufte gefährliche Gut vom "Lenker des Kunden" befördert worden sei, jedenfalls Zweifel in diese Richtung aufwirft.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. den hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030080.X00Im RIS seit
20.11.2000