Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2179170-1/10E
W132 2179199-1/11E
W132 2179201-1/11E
W132 2179205-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX ,
2.) XXXX ,
3.) XXXX
4.) XXXX ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, der minderjährige BF4 vertreten durch seinen Vater, BF1, alle vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 09.11.2017, Zl. XXXX ,
2.) vom 09.11.2017, Zl. XXXX ,
3.) vom 09.11.2017, Zl. XXXX und
4.) vom 09.11.2017, Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 und 04.12.2019 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 04.12.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Hinweis: Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden am 21.07.2015 bzw. 09.11.2015 gestellt; daher kommt § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 nicht zur Anwendung.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2179201.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020