TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 W161 2222325-1

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W161 2222325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.07.2019, Zl. XXXX ÖB/RECHT/0013/2019, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch Hedayatullah ZAFAR, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 08.04.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 22.08.2018 (per e-mail) bzw. am 20.09.2018 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB - XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten am XXXX geheiratet, nachdem sie zuvor schon zwei Jahre in einer innigen Beziehung gewesen wären. Mit der Eheschließung im Jänner 2016 hätten sie umgehend einen gemeinsamen Haushalt begründet und im selben bis zur Flucht der Bezugsperson gemeinsam gelebt.

1.2 Die von der Antragstellerin vorgelegte Heiratsurkunde ("Merriage Certificate XXXX ", XXXX , beglaubigt durch das Außenministerium in Äthiopien am 02.08.2018) wurde von der ÖB per Kurier nach XXXX übermittelt und in der Folge vom Bundeskriminalamt, Büro 6.2-Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Im Untersuchungsbericht vom 28.02.2019 wurde festgehalten, dass es sich bei der Urkunde um eine Totalfälschung handle.

In der Kurzerläuterung zum Untersuchungsergebnis wird ausgeführt wie folgt:

"Der gesamte Schutzmusterdruck, Formalvordruck sowie die lila eingefärbten Stempelabdrucke auf der Vorder- und Rückseite der zur Untersuchung vorgelegten Heiratsurkunde wurden im Tintenstahldruck auf das Papier aufgedruckt. Bisher zur Untersuchung vorgelegte und als echt bewertete Heiratsurkunden sowie sämtliches Informationsmaterial dazu weisen urkundentechnische Sicherheitsmerkmale, wie Untergrunddruck bzw. Formularvordruck im klassischen Druckverfahren (Flachdruck, Buchdruck), Seriennummer im Buchdruck, Wasserzeichen, Melierfasern oder dgl., auf. Das zur Untersuchung vorgelegte Formular weist keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Die auf der Heiratsurkunde ersichtlichen "Stempelabdrucke" wurden im gleichen Druckverfahren mit einem Tintenstrahldrucker aufgebracht und stellen somit reproduzierte Nachahmungsprodukte dar. Die handschriftlich geschriebenen Ausfüllschriften sowie Unterschriften wurden mit Kugelschreiber mit blauem Schreibmittel gesetzt. Die auf der Rückseite, laut Übersetzung durch das Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien gesetzte Rundstempelabdruck und der viereckige Stempelabdruck sowie der zeilenförmige Abdruck des Authentifizierungsoffiziers wurden mittels Stempelplatte gesetzt. Über die Echtheit dieser Stempelabdrucke kann keine Aussage getroffen werden."

Die ÖB XXXX richtete am 21.01.2019 eine Verbalnote an das äthiopische Außenministerium betreffend die dort am 02.08.2018 angeblich erfolgte Beglaubigung der Heiratsurkunde. Mit Verbalnote vom 22.01.2019 antwortete das Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien dahingehend, dass beim Siegel und der Unterschrift des Außenministeriums keine Echtheit vorliege und es sich auch um ein ungültiges Heiratszertifikat handle ("Our Ministries seal and signatures were not genuine and it was invalid marriage certificate").

1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.03.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angehörigeneigenschaft der Antragstellerin habe nicht nachgewiesen werden können.

In der Stellungnahme vom 21.03.2019 führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der Antragstellerin und der Bezugsperson um Eheleute handeln würde.

Die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde habe sich als Totalfälschung erwiesen und könne allein schon aus diesen Umstand heraus geschlossen werden, dass keine aufrechte Ehe bestanden habe, andernfalls es nicht erforderlich gewesen wäre, sich für den Einreiseantrag gemäß § 35 Asylgesetz gefälschter Unterlagen zu bedienen.

Die in Vorlage gebrachten Fotos, auf denen die Antragstellerin gemeinsam mit der Bezugsperson zu sehen sei, ließen keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer gültigen Ehe zu und seien als Beweismittel keineswegs ausreichend.

Bereits anlässlich des Asylverfahrens der Bezugsperson sei ins Treffen geführt worden, dass der Bruder der Antragstellerin sowie auch ihre Eltern gegen die Eheschließung gewesen wären. Hinsichtlich dieser Behauptung sei darauf hinzuweisen, dass es naheliegend gewesen wäre, auch die vermeintliche Ehefrau in Sicherheit zu wähnen und gemeinsam auszureisen, wenn der Bruder der Antragstellerin gewaltbereit gewesen wäre und ließen einmal mehr die dargelegten Schilderungen erhebliche Zweifel in Bezug auch auf die Gegebenheiten unter denen die Ehe zustande gekommen wäre, aufkommen und seien diese folglich für das Bundesamt nicht glaubhaft.

Bemerkenswert sei auch die Begründung der Bezugsperson, dass aufgrund der sich beruhigenden politischen Situation zwischen Äthiopien und Eritrea, dies auch plötzlich einen Einfluss auf den zwischenmenschlichen Umgang der Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder hätte und die Probleme, die zum Zeitpunkt der Eheschließung evident gewesen wären, nicht mehr vorhanden wären.

Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, da nicht nur aufgrund des Fehlens einer Heiratsurkunde, sondern mit einer nachgewiesenen Fälschung selbiger der Einreiseantrag ad absurdum geführt werde. Es seien in weiterer Folge nicht die rechtlichen Grundlagen gegeben, die für eine wahrscheinliche Statusgewährung vorausgesetzt werden.

1.4. Mit Schreiben vom 21.03.2019, zugestellt am 22.03.2019, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angehörigeneigenschaft der Antragstellerin habe nicht nachgewiesen werden können. Die Mitteilung des BFA samt Stellungnahme wurde ebenfalls übermittelt.

1.5. Am 01.04.2019 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei die Ehefrau der Bezugsperson, der in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am XXXX in XXXX geschlossen worden. Die Ehe habe lediglich kirchlich geschlossen werden können, da eritreischen Staatsbürgern zum damaligen Zeitpunkt nicht das Recht zugekommen wäre, standesamtliche Ehen zu schließen. Das BFA gehe in seiner Stellungnahme davon aus, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um eine "Totalfälschung" handeln würde und berufe sich hierbei auf einen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 28.02.2019. Es müsse hiezu bemängelt werden, dass der Antragstellerin dieser Untersuchungsbericht nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei fraglich, wie die Antragstellerin in ausreichender Weise zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen könne, wenn für sie nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Untersuchungsmethoden das BKA zu diesem Schluss gelangt sei. Das BFA berufe sich in seiner Stellungnahme ebenfalls auf einem "Bericht der ÖB XXXX ", wonach es sich aufgrund einer eingeleiteten Recherche ebenfalls um ein gefälschtes Dokument handle. Hiernach sollen sowohl die Heiratsurkunde selbst als auch der Stempel des äthiopischen Außenministeriums gefälscht sein. Auch anhand dieser Informationen könne ohne Übermittlung des Berichtes keinesfalls ausreichend nachvollzogen werden, welche Recherchen die Vertretungsbehörde vorgenommen habe und aufgrund welcher Ermittlungen sie zu dem Schluss habe gelangen können, dass die Urkunden gefälscht seien. Schließlich vermeine das BFA auch, dass anhand der Angaben der Bezugsperson kein Rückschluss auf eine gültige Ehe gezogen werden könne, da das Vorgehen der Bezugsperson bei der Flucht als auch die Familienverhältnisse nicht nachvollziehbar wären. Hingegen seien die Tatsachen, dass die Bezugsperson während des Asylverfahrens stets angegeben habe, verheiratet zu sein, konkrete Angaben zur Eheschließung gemacht habe und gemeinsame Fotos vorgelegt habe, nicht gewürdigt worden. Auch sei die Antragstellerin zu den Formalitäten der Eheschließung nicht befragt worden.

1.6. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe aufrecht.

Für das BFA bestünden keine Gründe, den Bericht und die urkundentechnische Untersuchung des Bundeskriminalamtes, Büro 6.2.- Kriminaltechnik Urkunden und Handschriften, vom 28.02.2019 in Zweifel zu ziehen oder dessen Kompetenz in Frage zu stellen.

Der gesamte Schutzmusterdruck, Formalvordruck sowie die lila eingefärbten Stempelabdrucke auf der Vorder- und Rückseite der zur Untersuchung vorgelegten Heiratsurkunde wären im Tintenstahldruck auf das Papier aufgedruckt worden. Bisher zur Untersuchung vorgelegte und als echt bewertete Heiratsurkunden sowie sämtliches Informationsmaterial würden urkundentechnische Sicherheitsmerkmale, wie Untergrunddruck bzw. Formularvordruck im klassischen Druckverfahren (Flachdruck, Buchdruck), Seriennummer im Buchdruck, Wasserzeichen, Melierfasern oder dgl., aufweisen. Das zur Untersuchung vorgelegte Formular weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Die auf der Heiratsurkunde ersichtlichen "Stempelabdrucke" wären im gleichen Druckverfahren mit einem Tintenstrahldrucker aufgebracht worden und stellten somit reproduzierte Nachahmungsprodukte dar. Die handschriftlich geschriebenen Ausfüllschriften sowie Unterschriften wären mit Kugelschreiber mit blauem Schreibmittel gesetzt worden. Die auf der Rückseite, laut Übersetzung durch das Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien gesetzte Rundstempelabdruck und der viereckige Stempelabdruck sowie der zeilenförmige Abdruck des Authentifizierungsoffiziers wären mittels Stempelplatte gesetzt worden. Über die Echtheit dieser Stempelabdrucke könne keine Aussage getroffen werden. Die Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle. Dieser Untersuchungsbericht finde seine Bestätigung in der Verbalnote des Außenministeriums der demokratischen Republik Äthiopien vom 22.01.2019, die besage, dass bei dem Siegel und der Unterschrift des Außenministeriums keine Echtheit vorläge und es sich auch um ein ungültiges Heiratszertifikat handle.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2019 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gemäß §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angehörigeneigenschaft der Antragstellerin habe nicht nachgewiesen werden können.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 08.04.2019 zugestellt.

1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die am 06.05.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.04.2019 wiederholt. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin das Überprüfungsergebnis zur angeblichen Fälschung der Heiratsurkunde weder ausgehändigt noch ihr ermöglicht habe, dazu Stellung zu nehmen.

1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2019 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.

Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge mit Bescheid abgesprochen worden.

Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn von § 35 Asylgesetz 2005 nicht vorliege. Bei den Dokumentenberatern des Bundeskriminalamtes handle es sich um besonders geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Wenn die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde von Beamten des Kriminalamtes als gefälscht identifiziert worden sei und dies auch vom Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien bestätigt worden sei, so begegne dies keinen Bedenken. In der Stellungnahme des BFA vom 05.04.2019 sei die Beurteilung des Bundeskriminalamtes wörtlich eingeflossen. Eine Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels sei damit nicht zu sehen bzw. treffe es angesichts der Beschwerdevorentscheidung nicht zu, dass die eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei.

1.10. Am 23.07.2019 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.08.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.08.2018 bzw. am 20.09.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Diesem Antrag waren Kopien zahlreicher Urkunden angeschlossen, darunter eine äthiopische Heiratsurkunde sowie Kopien von Fotos.

Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach seiner Asylantragstellung in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W 183 2174001-1/10E, mündlich verkündet am 12.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die von der Antragstellerin vorgelegte Heiratsurkunde (Marriage Certificate XXXX , XXXX , beglaubigt durch das Außenministerium in Äthiopien am 02.08.2018) wurde vom Bundeskriminalamt, Büro 6.2-Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Im Untersuchungsbericht vom 28.02.2019 wurde festgehalten, dass es sich bei der Urkunde um eine Totalfälschung handle.

Die ÖB XXXX richtete am 21.01.2019 eine Verbalnote an das äthiopische Außenministerium betreffend die dort am 02.08.2018 angeblich erfolgte Beglaubigung der Heiratsurkunde. Mit Verbalnote vom 22.01.2019 antwortete das Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien dahingehend, dass beim Siegel und der Unterschrift des Außenministeriums keine Echtheit vorliege und es sich auch um ein ungültiges Heiratszertifikat handle.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der Antragstellerin und der genannten Bezugsperson um Eheleute handeln würde. Die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde habe sich als Totalfälschung erwiesen. Die in Vorlage gebrachten Fotos würden keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer gültigen Ehe zulassen und seien als Beweismittel keinesfalls ausreichend.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX sowie aus den beigeschafften Aktenbestandteilen des hg Aktes W183 2174001-1 betreffend die Bezugsperson und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

-3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB XXXX an, ihren Ehemann am XXXX kirchlich (XXXX) geheiratet und anschließend umgehend einen gemeinsamen Haushalt begründet und mit dem Ehemann bis zu dessen Flucht gemeinsam gelebt zu haben.

Die Antragstellerin legte zum Nachweis ihrer Angaben insbesondere eine äthiopische Heiratsurkunde ("Merriage Certificate XXXX ", datiert mit XXXX ) vor.

Bereits ohne nähere Untersuchung der vorgelegten Heiratsurkunde fällt auf, dass auf dieser "Merriage Certificate" statt korrekt " Marriage Certificate" und "Ortodox" statt korrekt "Orthodox" steht.

Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde in XXXX vom Bundeskriminalamt, Büro 6.2-Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften untersucht und handelt es sich dabei laut Bericht vom 28.02.2019 um eine Totalfälschung.

Weiter erging eine Verbalnote der österreichischen Botschaft XXXX an das Außenministerium der Demokratischen Republik Äthiopien, in welcher nach der Echtheit des Siegels und der Unterschrift des äthiopischen Außenministeriums vom 02.08.2018 angefragt wurde und antwortete das Außenministerium der demokratischen Republik Äthiopien am 22.01.2019 dahingehend, dass bei dem Siegel und der Unterschrift des Außenministeriums keine Echtheit vorläge und es sich auch um ein ungültiges Heiratszertifikat handle.

Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung des Dokuments und der Antwort des äthiopischen Außenministeriums. Als Ergebnis der Dokumentenprüfung wurde empfohlen, auf Grund der vorgelegten Dokumente kein Visum zu erteilen.

Der Antragstellerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde sie von den Zweifeln am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses sowie auf die Tatsache, dass sie teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hat, ausdrücklich hingewiesen.

Es ist der BF nicht gelungen, in der Stellungnahme vom 29.03.2019 die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, wurde auf die gefälschten Dokumente weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen.

Da kein ausführliches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde und es sich um ein Visa-Verfahren handelt, kann das Gericht ebenso wenig wie die erkennende Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs erkennen.

Die Beschwerdeführerin wurde auf die Fälschung der Urkunde hingewiesen und wurde ihr Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Da eine Parteieneinvernahme oder eine Einvernahme der Bezugsperson nicht geeignet ist, die Echtheit und Richtigkeit von Urkunden, die von Behörden ausgestellt wurden, zu beweisen, wurde davon zutreffend kein Gebrauch gemacht.

Die Fragwürdigkeit der behaupteten Ehe ergibt sich ergänzend zur Bewertung der Heiratsurkunde auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. So gaben beide einen anderen Ort der Eheschließung an. Während nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin diese ihren Mann nach 2 Jahren inniger Beziehung geheiratet und umgehend einen gemeinsamen Haushalt mit ihm gegründet hätte, gab XXXX bei seiner Erstbefragung am 5.6.2017 an: "In Äthiopien habe ich eine Frau geheiratet, um dort gut leben zu können und die äthiopische Staatsbürgerschaft zu bekommen, aber sie haben es mir nicht erlaubt." Diese Angaben wiederholte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 7.9.2017:

Es gibt doch noch etwas zu sagen. Ich wollte sie schnell heiraten, damit ich die Staatsbürgerschaft bekomme, aber ich habe sie nicht bekommen."

Die vorgelegten Fotos können keinen nachvollziehbaren Beweis für eine tatsächliche Eheschließung darstellen.

Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine in Österreich gültige Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Argumentation der Botschaft XXXX und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach für die behauptete Eheschließung keine tauglichen Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint.

Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "rot-weiß-rot-Karte-plus" erteilt werden).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Bestimmung des § 11a Abs.1 FPG eine gleichzeitige Vorlage der im Verfahren eingebrachten Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache mit der Beschwerde nicht erfolgte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2222325.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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