TE Vwgh Beschluss 1998/5/22 98/19/0085

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs4;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache der 1985 geborenen KM in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995, Zl. 302.330/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Dezember 1995 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Erhebung einer Beschwerde gegen den im Rubrum angeführten Bescheid. Aufgrund seines Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 8. Jänner 1996 Verfahrenshilfe durch u.a. Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8. Februar 1996 der nunmehrige Beschwerdevertreter zum Vertreter für den Beschwerdeführer "in der im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 1996 bezeichneten Rechtssache" bestellt.

Mit am 17. Juni 1996 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch diesen Verfahrenshelfer, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Vertreter des Beschwerdeführers berief sich hiebei zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis ausdrücklich auf den angeführten Bestellungsbescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit am 3. März 1998 hg. eingelangtem Beschluß vom 28. November 1997, B 4958/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Gemäß § 82 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz kann die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Innerhalb dieser Frist mag der Beschwerdeführer den angeführten Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt haben, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde hingegen innerhalb dieser Frist nicht erhoben. Die mit dem hg. Beschluß vom 8. Jänner 1996 gewährte Verfahrenshilfe bzw. die mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8. Februar 1996 erfolgte Bestellung des Beschwerdevertreters hatte nur für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren Gültigkeit; eine gesonderte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde aber nicht erhoben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (mit der Möglichkeit ihrer späteren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wurde durch die hg. Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht verlängert. Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erweist sich somit als erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (gerechnet von dem jedenfalls vor dem 20. Dezember 1995 gelegenen Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides), deren Einhaltung im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof eigenständig zu prüfen ist, eingebracht (vgl. den hg. Beschluß vom 3. September 1997, Zl. 97/01/0444).

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190085.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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