TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W161 2223439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W161 2223439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 19.08.2019, Zl. XXXX -ÖB/KONS/0020/2019, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Tamer ÖZTÜRK, Rechtsanwalt in 4600 Wels, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 03.06.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatangehörige und stellte am 02.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und habe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.03.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Auch würden die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der gleichzeitig ergangenen Stellungnahme des BFA wird dazu näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Die Familieneigenschaft habe durch die vorgelegten Dokumente und die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Bezugsperson im Zuge seiner bisherigen schriftlichen Befragungen nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Die offizielle Eheschließung habe erst am XXXX stattgefunden, die angebliche traditionelle Heirat am XXXX - dies entspreche dem XXXX - habe nicht festgestellt werden können. Zudem wären beide Personen zum damaligen Zeitpunkt erst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen. In krassem Widerspruch dazu stehe, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung und später im Zuge einer Vernehmung durch die Polizeiinspektion XXXX am 12.02.2014 auf konkrete Frage seinen Familienstand als ledig artikuliert habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt habe die Bezugsperson keine konkreten Angaben zu ihrer Hochzeit machen können. Die angebliche traditionelle Heiratsurkunde habe weder von der Bezugsperson noch von der Antragstellerin vorgelegt werden können. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen im Bezug zu Sachverhalten der Bezugsperson habe auch kein aufrechtes Familienleben festgestellt werden können. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch unerklärlich, aus welchen Gründen die Antragstellerin erst im Jänner 2019 den gegenständlichen Einreiseantrag gestellt habe, obwohl die Bezugsperson in Österreich bereits seit 18.03.2014 subsidiären Schutz genieße. Aufgrund der amtlich aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jeden nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen den wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei und haben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit bzw. den inhaltlichen Daten der vorgelegten Urkunden ergeben.

1.3. Mit Schreiben vom 17.04.2019, zugestellt am 15.05.2019, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Schreiben sind die Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

1.4. In der Folge wurde zunächst um Fristverlängerung angesucht. Nach Bewilligung wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine Stellungnahme verfasst werde.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2019 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung des Antrages mitgeteilt, dass in vorliegendem Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 27.03.2019 zu entnehmen.

Die Antragstellerin habe Gelegenheit erhalten, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sie habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung nicht Stellung genommen, weshalb aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen wäre.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 03.06.2019 zugestellt.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher insbesondere angeführt wird, die offensichtlich von der belangten Behörde implizierte Feststellung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht habe nachgewiesen werden können, sei aktenwidrig, weil sie im Widerspruch zu der bereits vorgelegten Heiratsurkunde stehe. In der Heiratsurkunde sei ausdrücklich angeführt, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden wäre. Hätte die belangte Behörde die angeführte Feststellung aktenmäßig getroffen, so wäre sie zu einer anderen Entscheidung, nämlich der Stattgabe des Antrages der Beschwerdeführerin gekommen. Es läge ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben, wozu sie jedoch von Amtswegen verpflichtet gewesen wäre. Die belangte Behörde habe auch die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die Antragstellerin habe zwischenzeitig eine Bestätigung vom Mullah, der die Eheschließung damals vorgenommen habe, ausstellen lassen. Dieses Dokument werde unter einem vorgelegt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden seien alle korrekt. Ein Generalverdacht entspreche keinesfalls den rechtsstaatlichen Prinzipien. In der Beilage würden weiters Video-Sequenzen der traditionellen Heirat übermittelt. Es sei umfangreiches Videomaterial vorhanden, aufgrund der großen Datenmenge würden lediglich kurze Sequenzen übermittelt. Die ÖB XXXX hätte dem Antrag der Beschwerdeführerin bei richtigter Beurteilung stattgeben müssen.

Als Anlagen in der Beschwerde werden angeführt eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung des Mullah, Niederschrift vor dem BAA vom 09.12.2009, Lichtbilder sowie Video-Sequenzen der Hochzeitsfeier aus dem Jahr 2007.

Dazu wird festgestellt, dass weder die in der Beschwerde angeführten Fotos noch die Video-Sequenzen dem Akt entnommen werden können.

1.7. Mit Schreiben der ÖB XXXX vom 02.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert fehlende Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

1.8. Nach Entsprechung wies die ÖB XXXX mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2019 die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig der dargestellten Bindungswirkung teile auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass eine Familienangehörigeneigenschaft im Sinn des AsylG 2005 nicht vorliege, weil die Bezugsperson in seinem Asylverfahren im Widerspruch zu den nunmehrigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei angegeben habe, ledig bzw. unverheiratet zu sein.

Die beschwerdeführende Partei habe von der gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Wenn dies jedoch in der Beschwerde nachzuholen versucht werde (unter anderem durch Vorlage einer neu eingeholten Bestätigung des Mullah), so unterliege dies dem Neuerungsverbotes § 11 a Abs. 2 FPG.

Aber selbst dann, wenn man von einer Eheschließung ausgehen würde, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der (behaupteten) traditionellen Eheschließung erst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen wären, werde in der Beschwerde gar nicht bestritten. Schon aus diesem Grund sei damit die Verweigerung des begehrten Einreisetitels zu Recht erfolgt, da zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Kinderehe vorgelegen habe, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und nach gefestigter Rechtsprechung des BVwG ungültig sei.

Es sei daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem internationalen Privatrechtsgesetz mit einer Bezugsperson in Österreich bestehe.

1.9. Am 21.08.2019 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.09.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

1.11. Gegen die Bezugsperson wurde vom BFA am 25.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2020 wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amtswegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG wurde gegen die Bezugsperson ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.01.2019 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Eigenschaft als Familienangehörigen im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden und seien die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich zu den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren.

Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich jedoch nicht.

XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2014 zu GZ W106 1411623-1/14E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018 bis zum 09.03.2020 verlängert.

Gegen die Bezugsperson wurde jedoch vom BFA am 25.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 14.01.2020 wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amtswegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen

Die Bezugsperson weist in Österreich 4 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, zuletzt vom BG XXXX am 30.10.2019 wegen §§ 15, 105(1) StGB und §§ 218(1) Z.1 und 107 (1) StGB.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akten der Österreichischen Botschaft XXXX sowie aus den beigeschafften Akten bzw. Aktenbestandteilen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des BFA (Akten der Bezugsperson betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, die Gewährung von subsidiären Schutz, W106 1411623-1/14E und die Aberkennung desselben IFA-Zahl/-Verfahrenszahl 790129401/190976535) sowie die eingeholte Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall aus nachstehend genannten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses. Insbesondere ergaben sich Zweifel an den vorgelegten Dokumenten und ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, dass beide im Alter von 14 bzw. 15 Jahren geheiratet hätten und somit eine Kinderehe vorläge.

Die ÖB XXXX , die in Bezug auf die Visumerteilung an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist, hat in der Folge den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgewiesen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf die Bedenken der ÖB XXXX zu Erteilung eines Visums ausdrücklich hingewiesen wurde. Ebenso wurde sie darüber informiert, dass widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch nach § 11 a Abs. 2 FPG ein Neuerungsverbot. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie das dort erstattete neue Vorbringen zum Sachverhalt sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zu beachten. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Vertretungsbehörden im Ausland auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen. Der angefochtene Bescheid entspricht in Form, Aufbau und Inhalt einem in derartigen Fällen üblicher Weise erlassenen Bescheid und liegen durchaus die Voraussetzungen eines gültigen Bescheides vor.

In casu wurde jedoch zwischenzeitig am 25.09.2019 gegen die angegebene Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren vom BFA eingeleitet und in dieser Angelegenheit am 14.01.2020 ein Bescheid erlassen, wonach der Bezugsperson der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amtswegen aberkannt und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen wird. Auch wenn dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, liegen nunmehr die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 4 Z.1 AsylG vor und kann einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden.

Da das BVwG anhand der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Tatsachen zu entscheiden hat, war der nunmehr vorliegende Sachverhalt in Bezug auf die Bezugsperson in der Entscheidung zu berücksichtigen.

Da es somit an einer wesentlichen Voraussetzung zur Erteilung einer Einreisebewilligung fehlt, war spruchgemäß zu entscheiden.

In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, im Falle, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson letztlich nicht zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit einen neuen Einreiseantrag zu stellen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren, Einreisetitel, Kinderehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2223439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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