TE Vwgh Beschluss 1998/5/22 98/19/0050

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in den Beschwerdesachen des Dr. W in Wien, gegen den Bundesminister für Inneres, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Bundesminister für Inneres verhängte in der Zeit zwischen dem 23. Jänner 1995 und dem 11. August 1995 in insgesamt sieben Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, in denen der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter eingeschritten war, Mutwillensstrafen gemäß § 35 AVG gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Bescheide zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurden die angefochtenen Bescheide mit Erkenntnissen vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1705 und Zl. 95/19/1711, sowie vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706, 95/19/1707, 95/19/1708, 95/19/1709 und 95/19/1710, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsätzen jeweils vom 4. Februar 1998, hg. jeweils am selben Tag eingelangt, Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde, weil diese nach der erfolgten Zustellung der aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG und § 73 AVG zur Erlassung eines Ersatzbescheides verpflichtet gewesen wäre und ihre Ersatzbescheide bis zum 4. Februar 1998 nicht erlassen hätte.

Die §§ 27 Abs. 1 und 42 Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Zeit vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

...

§ 42.

...

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte."

Mit den Bescheiden, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 24. März 1997 und vom 18. April 1997 aufgehoben hat, wurden gegen den Beschwerdeführer anläßlich von Verwaltungsverfahren, in denen er als Rechtsvertreter eingeschritten war, Mutwillensstrafen verhängt, weil die belangte Behörde davon ausging, daß ihre Tätigkeit offenbar mußwillig in Anspruch genommen worden sei. Diese Bescheide ergingen somit nicht über Anträge des Beschwerdeführers, sondern - ihn belastend - von Amts wegen. Da durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache jeweils in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide befunden hatte, bestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Veranlassung der belangten Behörde, ihm gegenüber Ersatzbescheide zu erlassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 1981, Zl. 81/12/0147). Sohin erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unzulässig. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine behördliche Tätigkeit nach Aufhebung der ihn belastenden Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesetz nicht erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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