Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
ASVG §4Spruch
G312 2222808-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse mittlerweile ÖGK, vom 08.10.2018 Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 und am 15.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und
festgestellt, dass Herr XXXX in der Zeit vom 29.05.2015 bis 31.12.2016 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Der bekämpfte Bescheid wird dahingehend abgeändert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2222808.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020