TE Bvwg Beschluss 2020/1/31 W198 2213818-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

ASVG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2213817-1/9E

W198 2213818-1/5E

W198 2213819-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 31.01.2020 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt

Mag. Erich HOCHAUER, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse

nunmehr Österreichische Gesundheitskasse vom 07.12.2018 und 10.12.2018, Zeichen: XXXX , beschlossen:

A)

I.

XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft in XXXX , unterliegt auf Grund seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX , in der Zeit vom 10.04.2017 bis 22.04.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungs-pflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG).

II.

XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft in XXXX , unterliegt auf Grund seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX , in der Zeit vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m.

§ 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungs-pflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG).

III.

XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft in XXXX , unterliegt auf Grund seiner Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter bei der Dienstgeberin

XXXX , in der Zeit vom 22.03.2017 bis 30.04.2017 und vom 11.09.2017 bis 27.04.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG).

B)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie durch die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 6 bzw. 4).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2213818.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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