TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W126 2187628-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2187628-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.01.2018, GZ: VA/ED-FP-0529/2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2018, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,00 nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 19.11.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und von XXXX stattgegeben.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.01.2018, GZ: VA/ED-FP-0529/2017, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK bzw. die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX (im Folgenden als Betretener 1 bezeichnet), XXXX (im Folgenden als Betretener 2 bezeichnet) und XXXX (im Folgenden als Betretener 3 bezeichnet) vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 20.11.2017 erfolgten Kontrolle der Finanzpolizei in XXXX festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.

2. Mit Schreiben vom 01.02.2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass es sich beim Betretenen 1 um seinen Bruder (sic!) handle, der kein Geld für seine Hilfeleistung innerhalb der Familie erhalte. Der Betretene 2 sei der Bruder seines Schwagers, der den Beschwerdeführer am besagten Tag lediglich besucht habe, um den Baufortschritt zu besichtigen. Er sei zu diesem Zeitpunkt sogar in ärztlicher Behandlung wegen seines Auges gewesen. Beim Betretenen 3 handle es sich um einen langjährigen Freund, der ebenfalls nur zu Besuch gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 05.02.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 sein Einfamilienhaus baue, im Rahmen dessen er jedoch nie als Dienstgeber gegenüber den Betretenen aufgetreten sei. Der Betretene 1 habe als Schwager des Beschwerdeführers auf der Baustelle im Rahmen der Bautätigkeiten mitgeholfen. Diese Tätigkeit sei allerdings ausdrücklich unentgeltlich vereinbart worden; es handle sich lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer selbst. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücksprache mit dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass ihn auf Basis der unentgeltlichen Mitarbeit seines Schwagers keine Melde- bzw. Leistungsverpflichtung treffe. Die anderen beiden Betretenen seien zwar am 20.11.2017 auf der Baustelle des Beschwerdeführers anwesend gewesen, hätten sich jedoch nicht am Bauvorhaben des Beschwerdeführers beteiligt. Der Betretene 2, der Bruder des Schwagers des Beschwerdeführers, habe sich nur den Baufortschritt des Beschwerdeführers ansehen und einen Hobel für Styropor für eigene Bauvorhaben ausborgen wollen. Er sei zum gegenständlichen Zeitpunkt selbst im Krankenstand gewesen und sei allein aufgrund seines körperlichen Zustandes nicht der Lage gewesen, eine Tätigkeit auf der Baustelle des Beschwerdeführers auszuführen. Der Betretene 3, ein langjähriger Freund, habe den Beschwerdeführer wiederum am 20.11.2017 lediglich auf der Baustelle besuchen und - neben dem Erkunden des Baufortschritts des Beschwerdeführers - einen Kübel Farbe ausleihen wollen. Zutreffend sei aber, dass der Beschwerdeführer nach dem 20.11.2017 die XXXX GmbH (im Folgenden als GmbH bezeichnet) für Fassadenarbeiten beauftragt habe, wobei der Betretene 3 als Dienstnehmer dieser GmbH am Bauvorhaben des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Der Betretene 3 sei dabei allerdings als Dienstnehmer und im Auftrag der GmbH auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig und bei der GmbH ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen. Im Übrigen hätte selbst für den Fall einer Verpflichtung zur Anmeldung der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gem. § 113 Abs. 2 ASVG entfallen müssen, da es sich um die erstmalige Festschreibung eines Beitragszuschlags seitens der NÖGKK handle, der Sachverhalt lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen und der Beschwerdeführer nach vorheriger Auskunft des Finanzamtes gehandelt habe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2018, VA/ED-FP-0529/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

5. Auf Grund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.08.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 19.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nur der Beschwerdeführer (und dessen Rechtsvertreter) sowie der Betretene 1 und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Die Betretenen 2 und 3 sind unentschuldigt nicht erschienen, wobei die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auf die Einvernahme dieser beiden Zeugen verzichtete und der Vertreter der belangten Behörde keine Einwendungen dagegen hatte. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und der Betretene 1 genau zu dem Bauvorhaben am Einfamilienhaus des Beschwerdeführers, den anwesenden Personen und dem jeweiligen Verhältnis dieser Personen zum Beschwerdeführer sowie dem Grund ihrer Anwesenheit am Kontrolltag befragt. Im Übrigen verwies die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auf das diesem Fall zugrunde liegende Straferkenntnis des Magistrats St. Pölten vom 13.03.2018 sowie das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 08.04.2019. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Betrag für die gesonderte Bearbeitung € 400,00 und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz € 600,00 betrage, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid entsprechend zu korrigieren sei. Die belangte Behörde führte wiederum aus, dass im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung hinsichtlich des Verfahrens gem. § 111 ASVG bestehe und die seitens der NÖGKK zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung angesetzten Beträge jedenfalls rechtskonform gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer baute seit April 2017 in XXXX sein Einfamilienhaus.

Im Rahmen einer am 20.11.2017 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle des Einfamilienhauses wurden drei Personen angetroffen.

1.2. Beim Betretenen 1 handelt es sich um den Schwager des Beschwerdeführers. Er ist der Bruder der Gattin des Beschwerdeführers, die auch Miteigentümerin des in Rede stehenden Einfamilienhauses ist. Der Betretene 1 ist rumänischer Staatsbürger und (dauerhaft) in Rumänien wohnhaft, nicht verheiratet und kinderlos. Gelegentlich ist er in Österreich, wobei er in dieser Zeit unentgeltlich beim Beschwerdeführer wohnhaft sein kann. Er hat den Beruf eines Chemielaboranten, übt diesen Beruf aber nicht aus. Er arbeitet in der Heimat in der Landwirtschaft und im Baugewerbe.

Beim Betretenen 2 handelt es sich um den Bruder des Schwagers des Beschwerdeführers. Sein Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der Betretene 2 wohnt in Österreich und arbeitet bei einer Fassadenfirma. Am Tag der Kontrolle war er im Krankenstand.

Beim Betretenen 3 handelt es sich um einen langjährigen Bekannten aus Rumänien. Der Betretene 3 ist seit dem 21.11.2017 bei der GmbH angestellt.

1.3. Die Betretenen 1 und 3 haben am Tag der Kontrolle vom 20.11.2017 Fassadenarbeiten am Haus des Beschwerdeführers durchgeführt; konkret waren sie mit dem Kleben von Styroporplatten beschäftigt.

Der Betretene 2 war zwar im Zuge der Kontrolle vor Ort, wurde aber nicht direkt bei Arbeiten angetroffen.

1.4. Sowohl für den Betretenen 1 als auch für den Beschwerdeführer war es - aufgrund des familiären Nahverhältnisses - selbstverständlich, dass für die Tätigkeit keine geldwerte Gegenleistung erfolgen wird und wurde dies auch vom Betretenen 1 nicht erwartet. Der Betretene 1 hat auch tatsächlich keine geldwerte Gegenleistung erhalten.

Der Betretene 1 hat dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Schwester) aufgrund der spezifischen familiären Beziehung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Er wurde weder vom Beschwerdeführer kontrolliert noch unterlag er den Weisungen des Beschwerdeführers.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen 3 konnte jedoch kein - im Sinne einer innigen Freundschaft bestehendes - Naheverhältnis festgestellt werden.

1.5. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht vor Arbeitsantritt und wurde bis dato nicht nachgeholt. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.

1.6. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.03.2018, Zl. 1230-6-17 5267/5 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe von € 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) sowie in Spruchpunkt II. wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG iVm 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe von € 1.460,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 224 Stunden) bestraft. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber auf der Baustelle XXXX zumindest seit 20.11.2017 den Betretenen 3 mit Hilfsarbeiten und zumindest seit 24.04.2017 den Betretenen 1 beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen 3 und 1 wurde nicht festgestellt. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.

1.7. Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.03.2018 erging in weiterer Folge - nach niederschriftlichen Befragungen von Mitarbeitern der Finanzpolizei, des Beschwerdeführers sowie der Betretenen 1, 2 und 3 am 27.02.2019 sowie am 03.04.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - am 08.04.2019 ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Damit wurde die Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses (Unterlassung der Anmeldung des Betretenen 3) als unbegründet abgewiesen und zugleich der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt II. (Unterlassung der Anmeldung des Betretenen 1) stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben. Begründend wurde zum einen eine Beschäftigung des Betretenen 3 für den Beschwerdeführer ohne eine persönliche Beziehung zu diesem ins Treffen geführt und ein angemessenes Entgelt als bedungen angenommen. In Hinblick auf den Betretenen 1 wurde eine aus persönlichen Bindungen resultierende Arbeitsleistung anerkannt und deshalb nicht von einer Dienstnehmereigenschaft und somit auch nicht von einer Anmeldeverpflichtung durch den Beschwerdeführer ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakten sowie den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Betretenen vor der Finanzpolizei, vor dem Landesverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Das Verhältnis der Betretenen zum Beschwerdeführer, deren berufliche Tätigkeit und Wohnsituation ergibt sich aus einer Zusammenschau ihrer eigenen Angaben mit jenen des Beschwerdeführers.

2.3. Dass der Betretene 2 lediglich vor Ort - ohne Arbeiten durchzuführen - angetroffen wurde, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben des Betretenen 2 im Zeitpunkt der Kontrolle (vgl. diesbezüglich u.a. die Angaben im Strafantrag der BH St. Pölten-Land vom 11.12.2017) bzw. im Zuge der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 03.04.2019, zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. im Zuge der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht und des Betretenen 1 im Zuge der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. In einer Zusammenschau dieser Befragungen ergibt sich gesamtbetrachtet und übereinstimmend, dass der Betretenen 2 nur auf der Baustelle des Beschwerdeführers anwesend war, um - aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen - Ratschläge in Hinblick auf das Bauvorhaben zu geben. Dies spiegelt sich auch in den glaubhaften zeugenschaftlichen Aussagen jener Mitarbeiter der Finanzpolizei vor dem Landesverwaltungsgericht wieder, welche die Kontrolle am 20.11.2017 vorgenommen haben.

So gaben die Zeugen der Finanzpolizei übereinstimmend an, die Betretenen 1 und 3 bei Styroporarbeiten angetroffen zu haben. Der Betretene 2 sei bei keinerlei Arbeitsleistung angetroffen worden. Er habe gegenüber der Finanzpolizei zwar geäußert, ein Fachmann, jedoch auch nur zur Kontrolle vor Ort zu sein. Aufgrund dieser eigenen Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei vor Ort wurde letztlich auch nur eine Anzeige in Hinblick auf die Betretenen 1 und 3 erstattet. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund dafür, auch eine Beschäftigung des Betretenen 2 am Kontrolltag anzunehmen, wenn eine solche bereits durch die Kontrollorgane selbst nicht festgestellt bzw. sogar explizit ausgeschlossen wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die belangte Behörde zu den Gründen der Verhängung eines Beitragszuschlags in Hinblick auf den Betretenen 2 trotz unterlassener Anzeige seitens der Verwaltungspolizei befragt. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass den Organen der Finanzpolizei bzw. deren Wahrnehmungen im Zuge der Erstellung eines Beitragszuschlages ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit beigemessen werde, dies insbesondere vor dem Hintergrund ihres abgeleisteten Diensteides und weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Gerade diese Erklärung der belangten Behörde spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch letztlich auch dafür, den Aussagen der befragten Organe der Finanzpolizei zu folgen und demnach den Betretenen 2 bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages gänzlich außer Acht zu lassen, da er mit den Bautätigkeiten am Kontrollort in keinerlei (aktiver) Verbindung stand.

2.4. Die Tätigkeit des Betretenen 1 für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörde des Bundes wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass er bei Arbeiten (mit Styroporplatten) an der Fassade für den Beschwerdeführer angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer führte bereits im Zuge der am 20.11.2017 aufgenommenen Niederschrift selbst aus, dass sein Schwager - der Betretene 1 -Fassadenarbeiten bei seinem Haus vornehme, ohne jedoch Geld für diese Tätigkeit zu erhalten. Dies wiederholte der Beschwerdeführer auch im Zuge der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 27.02.2019 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2019 und decken sich seine Angaben mit jenen des Betretenen 1 vor dem Landes- sowie dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der Betretene 1 dem Beschwerdeführer aus reiner Gefälligkeit und Loyalität ohne geldwerte Gegenleistung, somit gerade aufgrund der spezifischen Beziehung zum Beschwerdeführer geholfen hat, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und dem glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer und der Betretene 1 in der Verhandlung vermittelten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betretene 1 legten überzeugend dar, sich untereinander sehr gut und lange zu kennen und dass es eine Selbstverständlichkeit sei, innerhalb der Familie zu helfen. Sie vermochten damit nachvollziehbar darzutun, dass die Mithilfe gerade aufgrund der spezifischen familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen 1 erfolgte.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Tätigkeit durch den Betretenen 1 freiwillig erfolgte und kurzfristig ausgeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass er im Zuge von Besuchen beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (der Schwester des Betretenen 1) aufgrund des familiären Verhältnisses auch immer bei ihnen in dieser Zeit "gewohnt" hat bzw. "wohnt", wie es unter Familienangehörigen auch als üblich angesehen werden kann. Der Betretene 1 hat seinen festen Wohnsitz in Rumänien und hat glaubwürdig angegeben, unabhängig vom Bauprojekt seines Schwagers bei diesem unentgeltlich zu wohnen. In einer Gesamtschau seiner Angaben wurde nachvollziehbar dargelegt, dass er seiner in Österreich wohnhaften Familie bei Bedarf gelegentlich hilft, wobei ihn diesbezüglich keine Verpflichtungen oder bestimmte Vorgaben treffen und er ohne Rücksprache (mit dem Beschwerdeführer) jederzeit in seine Heimat Rumänien zurückkehren kann.

2.5. Die Tätigkeit des Betretenen 3 für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörde des Bundes wurde zwar bestritten und wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser nur vor Ort gewesen sei, um den Baufortschritt zu besichtigen und sich einen Kübel Farbe auszuborgen, jedoch ist dieses Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung anzusehen.

Beweiswürdigend ist an dieser Stelle auch auf das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019 zu verweisen, in welchem (lediglich) in Hinblick auf den Betretenen 3 dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten folgend, ausgeführt wird, dass am Vorfallstag sowohl der Betretene 1 als auch der Betretene 3 das Kleben von Styroporoplatten auf der Baustelle des Hauses des Beschwerdeführers ausgeführt hätten. Das genannte Urteil weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Die diesbezüglichen (beweiswürdigenden) Ausführungen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar.

Die Organe der Finanzpolizei haben den Betretenen 3 eindeutig beim Hantieren mit Styroporplatten gesehen und hat sogar der Betretenen 3 selbst in der Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 03.04.2019 über Vorhalt dieser Beobachtung zugegeben, (womöglich) eine Platte in der Hand gehabt zu haben, um sie wegzuräumen (vgl. die folgende Passage seiner Aussage: "Wenn mir die Aussagen der Organe der Finanzpolizei vorgehalten werden, wonach ich beim Hantieren mit Styropor angetroffen wurde, so gebe ich an, es kann sein, dass ich eine Platte in der Hand gehabt habe, weil ich sie weggeräumt habe."). Sofern der Betretene 3 zwar keine klare Aussage getroffen hat (vgl. die Wortwahl: "es kann sein"), so steht für das erkennende Gericht - wie bereits für das Landesverwaltungsgericht - fest, dass er tatsächlich mit Styropor auf der Baustelle hantiert hat, andernfalls er diesen Umstand gar nicht eingeräumt bzw. schon gar nicht angeführt hätte, was er in Folge mit der Platte gemacht

hat (vgl. nochmals seine Aussage: ... "weil ich sie weggeräumt

habe."). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Betretene 1 in Hinblick auf die Anwesenheit des Betretenen 3 am Kontrolltag widersprochen hat. So gab er im Zuge der Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht an, ausschließen zu können, dass der Betretenen 3 am Kontrolltag mit Styropor hantiert oder Styropor in der Hand gehabt habe, wohingegen er über Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung zur Tätigkeit des Betretenen 3 am Kontrolltag auf der Baustelle meinte, dass sie (Anmerkung: gemeint ist der Betretene 1 und 3) vermutlich irgendwelche Platten geklebt hätten (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: Frage der erkennenden Richterin: "Was hat Z2 - gemeint ist der Betretene 3 - auf der Baustelle an diesem Tag gemacht?"; Antwort des Betretenen 1:

"Ich weiß es nicht mehr ganz genau, ich glaube, wir haben irgendwelche Platten geklebt.").

Zudem hat bereits das Landesverwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Betretene 3 zwar am Vorfallstag noch arbeitslos, bereits aber am Tag danach bei der GmbH angemeldet gewesen sei und zudem am 25.11.2017 mit Kleben von Platten beschäftigt gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer die GmbH eigenen Angaben zufolge mit dem Aufziehen eines Gewebenetzes beauftragen habe wollen, da es dazu mehrerer Leute bedürfe.

Zuletzt ist in Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Betretenen 3 und dem Beschwerdeführer zu sagen, dass es sich um eine bloße Bekanntschaft bzw. Nachbarschaft aus dem Heimatort, jedoch um keine spezifische Freundschaft handelt. Aus dem bloßen Umstand aus dem gleichen Ort zu kommen und sich daher seit Jahren zu kennen, kann nicht auf eine spezifische Beziehung und das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes geschlossen werden.

2.6. Dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20.11.2017 keine Anmeldung der arbeitenden Betretenen 1 und 3 zur Sozialversicherung bestand, ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 113 Abs. 1 lautet:

"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

...."

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

3.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurden die Betretenen 1, 2 und 3 am 20.11.2017 auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen, davon waren jedoch nur die Betretenen 1 und 3 mit Arbeiten (Kleben von Styroporplatten) beschäftigt. Fassadenarbeiten können nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hinweisen. Insbesondere ist in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass das an sich für die Tätigkeit bzw. das Ergebnis der Fassadenarbeit wesentliche Baumaterial vom Beschwerdeführer bereitgestellt wurde.

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde aber als atypischer Umstand, welcher der Deutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehen könnte, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes geltend gemacht.

Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen mehrmalige Kontakte alleine nicht aus, um einen freiwilligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, kann zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen 1 ein bestehendes besonderes Naheverhältnis, welches für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst spricht und eine sachliche Rechtfertigung begründen könnte, erkannt werden. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen 1 besteht eine familiäre Bande und waren sowohl der Beschwerdeführer als auch der Betretene 1 in der Lage, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein besonderes Naheverhältnis glaubhaft zu machen, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Die Tätigkeit erfolgte freiwillig und unentgeltlich.

In Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen 3 kann jedoch kein solches besonderes Naheverhältnis bzw. keine derart spezifische über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende Beziehung, welche für einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst sprechen und eine sachliche Rechtfertigung begründen könnte, erkannt werden.

Insgesamt wird somit festgehalten, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass 1. der Betretene 1 bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war,

2. der Betretene 2 nur privat vor Ort anwesend war (ohne irgendeine Tätigkeit für den Beschwerdeführer auszuüben) und 3. der Betretene 3 bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit nicht im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass (nur in Hinblick auf ihn) ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlag.

Insofern erfolgte die Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich in Hinblick auf den Betretenen 3 zu Recht.

3.3. Zur Höhe des Beitragszuschlages

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, den betretenen Dienstnehmer 3 vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Es wurde daher der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (lediglich in Hinblick auf den Betretenen 3) dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes - in Hinblick auf den Betretenen 3 - nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall bislang noch keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Der Beschwerdeführer hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Zusammengefasst hätte nur in Hinblick auf den Betretenen 3 ein Beitragszuschlag erhoben werden dürfen, wobei die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 3. Satz ASVG nicht gegeben sind. Demnach ist dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300,00 €

vorzuschreiben.

3.4. Schließlich wird noch zu den Einwänden der belangten Behörde sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes angemerkt:

Sofern die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, dass im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung hinsichtlich des Verfahrens gem. § 111 ASVG besteht, ist grundsätzlich zu sagen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (§ 111 ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim § 113 ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben. Unabhängig davon hat sich das erkennende Gericht, wie ausführlich dargelegt, auch auf die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts gestützt und diese in seine Beweiswürdigung einfließen lassen.

Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers wiederum der Ansicht ist, dass der gegenständliche Bescheid zu korrigieren sei, da gem. § 113 ASVG zum aktuellen Zeitpunkt der Betrag für die gesonderte Bearbeitung € 400,00 und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz € 600,00 betrage, ist dem zu entgegnen, dass gem. § 689 Abs. 8 ASVG idgF "auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind". Daraus folgt, dass die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung angesetzten Beträge - wie von der belangten Behörde zu Recht vorgebracht wurde - nicht nur damals, sondern auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt rechtskonform sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010) und erging in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) sowie zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, familiäre Interessen, Gefälligkeitsdienst,
Meldeverstoß, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W126.2187628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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