Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2197379-1/35E
W251 2197384-1/31E
W251 2197380-1/30E
W251 2197370-1/30E
W251 2197376-1/30E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX auch XXXX , geboren am
XXXX auch XXXX, 4) XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am
XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Verein Menschenrecht Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, 1) Zl. 1090561308-151493547,
2) Zl. 1090561406-151493563, 3) Zl. 1090561504-151493580, 4) Zl. 1090561700-151493610 und 5) 1090561602-151493601 nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2197380.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020