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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1980 geborenen SA in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1997, Zl. 122.292/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über einen Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 20. August 1996 bis 20. September 1996. Mit seiner am 26. September 1996 durch einen Familienangehörigen bei der österreichischen Botschaft in Budapest überreichten Eingabe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und wolle seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Dies ergebe sich aus seinen Angaben in der Berufung, wonach der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Großmutter keine Möglichkeit mehr gehabt habe, weiterhin in der Türkei zu leben, und so zu seiner einzigen Bezugsperson, seiner Mutter, nach Wien gezogen sei, um bei ihr zu leben. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Eine auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Versagung einer Aufenthaltsbewilligung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Die vorliegende Beschwerde tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk weiterhin im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Auf Basis dieser Bescheidfeststellung ist aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, daß sich der Fremde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe nicht beantragt, die zu erteilende Bewilligung möge nahtlos an seinen Touristensichtvermerk anschließen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher nahtloser Anschluß der begehrten Aufenthaltsbewilligung an den Touristensichtvermerk zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 96/19/0031).
Auch mit dem Beschwerdevorbringen, die Behörden hätten seinen Vertreter anläßlich der Antragstellung nicht darauf hingewiesen, daß der Antrag im Falle der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abzuweisen wäre, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu belehren. Die Verwaltungsbehörden waren daher nicht verpflichtet, den Vertreter des Beschwerdeführers darüber zu belehren, daß der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann Erfolg haben könnte, wenn der Beschwerdeführer das Bundesgebiet vor der Antragsüberreichung am 26. September 1996 wieder verlassen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zlen. 97/19/1159, 1160).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191472.X00Im RIS seit
02.05.2001