TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W222 2221428-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2221428-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15b AsylG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, im Punjab Gebiet in Indien geboren zu sein, der Volksgruppe der Punjabi, und der Glaubensrichtung der Sikh anzugehören. In Indien habe er zwölf Jahre Schulbildung genossen und er sei zuletzt als Aushilfe in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Im Heimatland würden seine Eltern leben. Sein Bruder sei in Singapur aufhältig. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2017 gefasst und im Dezember 2018 habe er sein Heimatland verlassen. Von Indien aus sei er mit seinem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , nach Armenien geflogen und weiter nach Russland, Serbien, Bosnien und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich hatte eine Beziehung mit einer Frau im Punjab namens XXXX . Wir lernten uns im College kennen. Drei Jahre lang versuchten wir unsere Familie zu überreden uns heiraten zu lassen. Unsere Familien waren aber gegen die Heirat, da sie eine andere Kaste hatte als ich. Ich konnte jedoch nicht ohne sie leben. Ihr ging es genauso. Deshalb flüchteten wir aus unserem Heimatdorf nach Delhi. Dort verbrachten wir zwei Monate. Ich habe dort keine Arbeit gefunden, ich konnte mir das Leben dort langsam nicht mehr leisten. Ich rief meine Freunde an und fragte um Rat. Sie sagten mir, ich solle nach Rajasthan kommen. Dort gibt es Arbeit und eine Wohnung, die sie mir zur Verfügung stellen können. Ich ging mit meiner Freundin nach Rajasthan. Als ich dort war, wir eine Wohnung nahmen und ich zu arbeiten begann, hat eines Tages ein Dorfeinwohner meine Frau am Markt gesehen. Dieser erkannte sie und kontaktierte ihre Eltern. Er hat sie bis zur Haustür verfolgt um zu sehen, wo wir wohnten. Es wurde auch die Polizei verständigt. Ich wurde dann von meinen Freunden bzw. Nachbarn darüber informiert und bin sofort geflohen. Es wurde auch ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet, ich werde beschuldigt meine Freundin entführt zu haben. Meine Freundin ist vermutlich wieder bei ihren Eltern." Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet, und zu Unrecht bestraft zu werden. Außerdem befürchte er, vom Bruder seiner Freundin getötet zu werden, weil er als Entführer beschuldigt werde. Ferner werde er von den Behörden gesucht, könne dazu allerdings keine Beweise vorlegen, aber die Polizei komme immer wieder zu seinen Eltern nach Hause und würde nach dem Beschwerdeführer suchen.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen, gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.05.2019 in Anspruch zu nehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer erneut mittels Verfahrensanordnung aufgetragen, gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch bis zum 28.05.2019 in Anspruch zu nehmen.

Am 28.05.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab dabei an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung und/ oder Therapie zu stehen. Er sei in Indien an der Nase operiert worden und nehme Medikamente ein, die er bereits in Indien erhalten habe. Befunde könne er dazu nicht vorlegen. Darüber hinaus ergaben sich folgende weitere Aussagen (Schreib- und Tippfehler korrigiert):

"[...] LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?

VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name und das Geburtsdatum, welches ich angegeben habe, der Wahrheit entspricht. (Anm. kein identitätsbezeugendes Dokument im Akt).

LA: Wurde bei der Erstbefragung aber alles richtig angegeben und protokolliert?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Der wurde vom Schlepper weggenommen.

LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie aus?

VP: Meinem Reisepass. Nachgefragt, der Agent (gemeint Schlepper) hat das organisiert. Ich kann nicht sagen, ob der gefälscht war.

LA: Wo wurden Sie geboren? Aus welcher Stadt/ Provinz bzw. Dorf kommen Sie?

VP: Dorf: XXXX , Bezirk: XXXX , Bundesland Punjab.

LA: An welcher Adresse haben Sie sich zuletzt aufgehalten?

VP: In XXXX . Nachgefragt gibt es keine Adresse bzw. Wegnummern oder Straßen oder Häuserbezeichungen.

LA: Können Sie mir sagen, wie viele Einwohner XXXX ungefähr hat?

VP: Ich weiß es nicht. Relativ groß. Da sind 15 oder 16 Dörfer die dazu gehören.

LA: Von welcher Adresse reisten Sie aus?

VP: Ja, ich reiste auch von dort aus.

LA: Haben Sie sich innerhalb Indiens irgendwann mal außerhalb Ihres Dorfes aufgehalten?

VP: In Delhi und in Rajasthan. Nachgefragt war ich 2018, 2 Monate in Delhi und danach in Rajasthan für 3-4 Monate.

LA: Was war der Grund? Was haben Sie dort gemacht?

VP: Ich bin mit meiner Freundin abgehauen nach Delhi und ich habe dort keine Arbeit gefunden. Dann sind wir nach Rajasthan, weil ich dort Freunde hatte. In einem Hotel habe ich auch dort gearbeitet.

LA: Welcher Religion gehören Sie an?

VP: Sikh.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Punjabi.

LA: Haben Sikh keine Kopfbedeckung? (Anm. AW trägt keinen Turban).

VP: Früher trug ich einen, jetzt nicht mehr.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: Ich habe 12 Jahre Grundschule abgeschlossen.

LA: Haben Sie auch eine Berufsausbildung?

VP: Keine.

LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland bestritten?

VP: Landwirtschaft vom Vater mitgeholfen.

LA: Welchen Beruf haben Ihre Eltern?

VP: Landwirte.

LA: Wieviel Acr Landwirtschaft haben Ihre Eltern?

VP: Ca. 10 Acr.

LA: Das Grundstück wird nach wie vor bewirtschaftet bzw. bestellt?

VP: Ja. Nachgefragt gibt es auch 2 Wasserbüffel.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Nein. Weder noch.

LA: Wo befindet sich Ihre Kernfamilie zurzeit (Eltern, Geschwister)?

VP: Eltern befinden sich noch zuhause im Dorf. Ein Bruder befindet sich in Singapur.

LA: Wann war der letzte Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, bevor Sie ausreisten?

VP: Ich habe nach wie vor noch Kontakt, telefonisch.

LA: Ihren Familienangehörigen geht es gesundheitlich gut?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihren Eltern finanziell?

VP: Sie werden vom anderen Bruder unterstützt.

LA: Ohne die Unterstützung Ihres Bruders, ginge es Ihren Eltern da finanziell gut?

VP: Ja, von der Landwirtschaft können wir leben.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich bin nicht in der Grundversorgung (Anm. AW ist in GVS). Nachgefragt habe ich keine kleine Nebenbeschäftigung.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein. Keine Verwandten.

LA: Haben Sie auch Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein. Ich wohne alleine hier im Lager.

LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei (Heimatland)?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland?

VP: Ja.

LA: Inwiefern?

VP: Ich war verliebt in eine Frau. Sie haben ein Verfahren gegen mich eingeleitet wegen Entführung. Nachgefragt, ansonsten hatte ich keine Probleme mit der Polizei. Nur dieses.

LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt/ waren In Haft?

VP: Es gab einen Haftbefehl gegen mich wegen Entführung. Ich musste zu einer Verhörung, bin aber nicht hingegangen.

LA: Gibt es den Haftbefehl noch?

VP: Sie haben mich gesucht. Sie waren bei mir zuhause, aber sie haben mich nicht gefunden.

LA: Frage wird wiederholt:

VP: Ja.

LA: Woher wollen Sie das wissen?

VP: Weil die Nachbarn immer behaupten, dass die Polizei immer zu mir nach Hause kommt.

LA: Woher wollen Sie das wissen? Haben Sie Kontakt zu den Nachbarn?

VP: Ich habe Kontakt zu meinen Eltern und die erzählen das.

LA: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Was war Ihr ausschlaggebender Fluchtgrund? Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? (Freie Erzählung, wenn möglich chronologisch und detailreich).

VP: Ich bin seit 2015 in ein Mädchen verliebt. Sie gehört aber einer anderen Kaste an. Ihre Familie wolle sie wem anderen verheiraten. Meine Freundin sagte mir, wenn ich mit ihr nicht flüchte, dann wird sie ihr Leben beenden. Dann habe ich sie genommen und bin nach Delhi mit ihr. In Delhi habe ich 2 Monate gelebt aber keine Arbeit gefunden. Dann hat ein Freund von mir in Rajasthan, das ich dorthin kommen soll, er würde mir auch Arbeit besorgen. Dann bin ich mit meiner Freundin nach Rajasthan gezogen. Ich habe 2 Monate in Rajasthan gearbeitet und meine Freundin machte den Haushalt. Eines Tages war sie im Bazar einkaufen und wurde von einem Dorfbewohner gesehen. Dann ist dieser Dorfbewohner ihr bis nach Hause gefolgt und hat andere Leute Bescheid gegeben und dann ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen. Die Polizei hat meine Freundin mitgenommen und sie in der Polizeiinspektion gefoltert, bis sie der Polizei gesagt hat, wo ich arbeite. Bevor die Polizei zu mir kommen konnte, bin ich geflüchtet. Ich bin zu meinen Verwandten im Dorf XXXX geflüchtet. Dort habe ich erfahren, dass mich die Polizei wegen Entführung sucht. Die Polizei ist zu meinen Eltern immer wieder gekommen und haben auch meine Eltern gefoltert. Ich fühlte mich aber nicht schuldig, weil meine Freundin aus eigenem Willen mit mir mitgegangen ist. Ich habe dann mitbekommen, dass die Brüder meiner Freundin mich im Dorf XXXX suchen. Ich habe einen Agenten kontaktiert und bin geflüchtet.

LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja. In ihrer Familie gibt es jemanden, der politische Kontakte hat. Der hat seinen Einfluss genutzt um gegen mich ein Verfahren zu starten.

LA: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen Indien zu verlassen?

VP: AW denkt nach... Im August 2018.

LA: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland nun definitiv verlassen?

VP: Am 20.Dezember war der Flug, da habe ich Indien verlassen.

LA: Anm. Kurze Pause 15 min.

LA: Wie ist der Name Ihrer Freundin?

VP: XXXX .

LA: Wo befindet sich Ihre Freundin zurzeit? Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Freundin?

VP: Ich weiß nicht, ob sie noch lebt oder nicht. Das letzte Mal in Rajasthan. Bei uns wird es als schlecht empfunden mit einer Frau abzuhauen.

LA: Warum haben Sie das dann gemacht?

VP: Wir haben uns geliebt und sie wollte mich unbedingt heiraten.

LA: Welcher Kaste gehört Ihre Freundin an? Welcher Kaste gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Jat an und sie ist Brahmin.

LA: Beschreiben Sie mir bitte die familiären Verhältnisse Ihrer Freundin.

VP: Ja, sie sind auch Landwirte, da gibt es auch politisch aktive Mitglieder in ihrer Familie.

LA: Warum gibt es politisch aktive Familienmitglieder bei ihr und bei Ihnen nicht?

VP: Niemand wollte.

LA: Die Familie der Eltern Ihrer besitzt auch eine Landwirtschaft? in welcher Größe?

VP: Weiß ich nicht, ca. 15-20 Acr werden sie schon haben.

LA: Wie weit ist Rajasthan von Ihrem Dorf XXXX entfernt?

VP: Es dauert mit dem Zug ca. eineinhalb Tage.

LA: Wo genau in Rajasthan haben Sie sich aufgehalten?

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Wo genau in Delhi haben Sie sich aufgehalten?

VP: XXXX .

LA: Die Familie Ihrer Freundin lebt auch in XXXX ?

VP: Ja, aber in einem anderen Dorf.

LA: In welchen Dorf?

VP: XXXX . Nachgefragt ist das ca. 18 km von meinem Dorf entfernt.

LA: Sie gaben an, ein Dorfbewohner hätte Ihre Frau auf einem Bazar gesehen. Er hätte anderen Leuten Bescheid gegeben. Welchen Leuten hat er Bescheid gegeben?

VP: Er hat seine Familie angerufen und die haben wiederum die Familie meiner Freundin informiert.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Meine Freunde haben mir das gesagt.

LA: Woher wissen Ihre Freunde das?

VP: Die haben das auch von Freunden erfahren.

LA: Woher wollen Sie wissen, dass der Dorfbewohner Ihre Freundin verfolgte?

VP: Das habe ich erst im Nachhinein erfahren, als Mitglieder ihrer Familie sie abholen kamen. Das ist am nächsten Tag passiert.

LA: Welche Familienmitglieder holten Ihre Freundin ab, wann und von wo?

VP: Ich weiß keine Details. Ich weiß nur, dass Familienmitglieder und Polizei gekommen sind.

LA: Wohin gekommen?

VP: In meine Wohnung.

LA: In welche Wohnung?

VP: ... Wohnung Nr. 13. Nachgefragt befindet sich die Wohnung im

Viertel XXXX . In Rajasthan.

LA: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Ihre Freundin einkaufen war?

VP: Bei der Arbeit.

LA: Wann kamen Sie nach Hause?

VP: Am Abend...nachgefragt ca. 18:30 Uhr.

LA: Beschreiben Sie mir bitte die Situation als Sie nach Hause gekommen sind an diesem Tag.

VP: Da ist nichts passiert...Ich habe normales Brot gegessen und wir sind schlafen gegangen.

LA: Wo waren Sie zum Zeitpunkt als die Familienmitglieder Ihre Freundin abgeholt haben.

VP: Bei der Arbeit. Nachgefragt bin ich gar nicht nach Hause gekommen.

LA: Wieso nicht?

VP: Ich bin geflüchtet und nach einem Tag nach XXXX gekommen.

LA: Woher wollen Sie nun wissen, wer Ihre Freundin abgeholt hat, wenn Sie gar nicht zuhause waren?

VP: Freunde, die meine Nachbarn sind...die haben mir alles erzählt, dass die Polizei gekommen ist und deshalb bin ich geflüchtet.

LA: Wie haben die Nachbarn es Ihnen erzählt?

VP: Telefoniert.

LA: Warum wissen Sie dann nicht, ob Ihre Freundin noch am Leben ist, wenn Sie mir gerade erzählt haben, dass Familienmitglieder und die Polizei Ihre Freundin abgeholt haben? Erklären Sie sich bitte.

VP: Es wird bei uns als sehr schlecht angesehen...deshalb...und weil sie sich bisher nicht bei mir gemeldet hat. Ich habe mich auch bei meinen Freunden über sie erkundigt, habe aber leider keine Information erhalten.

LA: Sie haben angegeben Ihre Freundin wurde auf der Polizeistation gefoltert. Können Sie mir bitte erklären-wenn Sie keine Details wissen- woher Sie diese Informationen haben? Oder möchten Sie Ihre Aussage korrigieren?

VP: AW etwas aufgebracht...Das war nicht bei der Polizeistation, sondern bei mir zuhause, in Rajasthan. Meine Nachbarn haben mir das auch gesagt.

LA: Mit Ihren Eltern haben Sie auch nicht über Ihre Freundin gesprochen? Die wissen auch nichts?

VP: Nein. Ich habe sie öfter gefragt. Wir haben nichts in Erfahrung bringen können.

LA: Sie haben in der Erstbefragung am 20.05.2019 erzählt, dass Sie ohne Ihre Freundin nicht leben können?

VP: Ja.

LA: Warum haben Sie dann Indien verlassen?

VP: Ich habe 2 Monate versucht sie zu finden und danach bin ich erst geflüchtet.

LA: Wo haben Sie überall versucht Ihre Freundin zu finden?

VP: Ich habe Ihre Freunde angerufen und meine Freunde gebeten, irgendwelche Informationen zu bekommen.

LA: An welchem Tag genau wurde Ihre Freundin von der Familie und Polizei abgeholt. Wissen Sie das?

VP: Nein, das weiß ich nicht.

LA: Sie haben angegeben, Sie mussten zu einer "Verhörung". Polizei oder Gericht? Was meinten Sie damit?

VP: Bei der Polizei.

LA: Wie erfuhren Sie davon? Haben Sie eine Ladung bekommen?

VP: Sie sind zu mir gekommen (gemeint Polizei) um mich zu verhaften. Ich war nicht zuhause.

LA: Woher wollen Sie wissen, dass Sie verhört werden sollten?

VP: Meine Eltern waren zuhause, die haben mir das erzählt.

LA: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, die Person die Ihre Freundin erkannte, kontaktierte die Eltern Ihrer Freundin. Heute erzählten Sie mir der Dorfbewohner erzählte es zuerst seiner Familie und diese erst den Eltern Ihrer Freundin. Was stimmt nun und was sagen Sie dazu?

VP: An dem Tag haben sie mich nicht konkret danach gefragt. Diese Männer haben sicher nicht die Nummer von den Eltern meiner Freundin. Was ich meinte war, dass sie (gemeint die Männer im Bazar) wahrscheinlich ihre Freunde im Dorf angerufen haben, die wiederum die Familie von der Freundin informiert haben.

LA: War es nun ein Dorfbewohner, der Ihre Freundin verfolgte? Vorhin haben Sie angegeben, dass es mehrere Männer im Bazar waren. Können Sie mir das genauer erklären bitte.

VP: Das kann ich nicht genau sagen.

LA: Woher wissen Sie, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde?

VP: Die Polizei war bei mir zuhause und hat das gesagt. Nachgefragt dem Vater.

LA: Warum haben Sie sich dann nicht gestellt bzw. bei der Polizei gemeldet und haben den Sachverhalt geklärt?

VP: Weil ein falsches Verfahren, wegen Entführung gegen mich gestartet wurde.

LA: Gibt es mehrere Fälle in Indien, wo die Schwiegereltern nicht einverstanden sind mit dem Partner und die Eltern den Mann für die Frau aussuchen?

VP: Das kann ich nicht sagen, aber die Frau ist aus eigenem Willen mit mir mitgegangen.

LA: Sie wissen also nicht, ob es in Indien üblich ist, ob die Eltern den Mann aussuchen oder ob die Frau selbst Ihren Mann aussuchen kann, habe ich das richtig verstanden?

VP: Wenn es innerhalb derselben Kaste ist, kann die Frau jemanden suchen und vorschlagen. Wenn die Eltern trotz unterschiedlicher Kaste einverstanden sind, ist es auch so möglich.

LA: Warum haben Sie dann die Entscheidung der Eltern Ihrer Freundin nicht akzeptiert?

VP: Auch wenn ich sie verlassen hätte, sie hat gesagt, wenn ich sie nicht heirate, wird sie sich umbringen.

LA: Warum sind Sie selbst nicht zur Polizei gegangen und haben den Sachverhalt geschildert bzw. ein Gerichtsverfahren eingeleitet?

VP: Weil sie zuerst das Verfahren eingeleitet haben, da hat es keinen Sinn gehabt.

LA: Können Sie von sich aus behaupten, dass es in Indien mehrerer solcher Fälle gibt, so wie Sie es mir schilderten?

VP: Ja.

LA: Wie sieht es bei den anderen Familien aus, die dieselben Probleme haben wie sie?

VP: Die solche Verfahren haben, ist es auch unmöglich in einem Land zu bleiben. Das Foto hängt an jedem Flughafen. Man kann nirgendwo hingehen.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religionszugehörigkeit; Rasse; Religion, Zugehörigkeit einer Kaste/ Minderheit etc. vom Staate diskriminiert oder vom Staate gar verfolgt?

VP: Nein.

LA: Seitens des Bundesamtes besteht die Absicht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Nach Prüfung des Sachverhaltes wäre es die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Indien auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Wenn ich zurückgehe, besteht Gefahr für mich. Die Polizei wird mich gleich verhaften.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Die Polizei wird mich am Flughafen verhaften und inhaftieren.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Indien. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen, die Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetsch übersetzt werden, zu Indien Einsicht und Stellung nehmen?

VP: Ja.

LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren?

VP: ...Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

VP: Nein.

LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier im Lager Haus 7 b ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen?

VP: Ja, ich werde hingehen.

LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind?

VP: Nein.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein. Ich habe alles gesagt.

LA: Rechtsberatung?

RB: Fragen: Der Bruder der Freundin ist wie die Mafia?

VP: Weil es in Indien um die Ehre geht. Sie glauben, ich bin gegen die Ehre. Deshalb möchten sie mich umbringen.

RB: Ist der Bruder Ihrer Freundin Angehöriger der Mafia oder verbrecherischen Organisation?

VP: Der Bruder gehört der Gandhi Gruppe an, das sind Gangster.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja. [...]"

Nach der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.06.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, mit Gesamtaktualisierung vom 04.02.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.05.2019, übermittelt und auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme hingewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen in der Betreuungsstelle Ost AIBE, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ausgehend von der Familie der Freundin bzw. Ex-Freundin nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei: "Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund von Familienstreitigkeiten (Familie gegen Heirat) verlassen haben. Diese Gründe sind zweifellos persönlich unangenehm, entbehren aber der Asylrelevanz. Zusätzlich steigerten Sie noch Ihr Fluchtvorbringen, indem Sie behaupten es gebe einen Haftbefehl gegen Sie und Beschuldigter einer Entführung (Freundin) zu sein. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. [...] Wie aus Ihren Befragungen entnehmbar, haben Sie sich im Gegensatz zur Erstbefragung mehrmalig widersprochen. So behaupteten Sie in der Erstbefragung am 20.05.2019 mit Ihrer Freundin XXXX von XXXX , Indien nach Delhi geflüchtet zu sein weil die Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden waren. Nachdem Sie sich das Leben nicht leisten konnten reisten Sie nach zwei Monaten nach Rajasthan. Dort wurde Ihre Freundin eines Tages von einem Dorfbewohner am Markt gesehen, dieser hätte die Eltern Ihrer Freundin angerufen und den Aufenthaltsort verraten. In der Einvernahme sagten Sie anfänglich aber der Dorfbewohner hätte andere Leute kontaktiert (EV S.7/16). Auf Nachfrage gaben Sie aber an, der Dorfbewohner hätte zuerst seine Familie angerufen und diese hätten die Schwiegereltern angerufen. Sie steigerten auch diese Aussage, indem Sie sich schließlich nicht mal sicher waren ob es ein Dorfbewohner war oder es sich um mehrere handelte (EV. S12/16). In der Einvernahme steigerten Sie auch Ihr Vorbringen, indem Sie behaupteten die Polizei hätte Ihre Freundin von Rajasthan abgeholt und auf der Polizeistation gefoltert um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden (EV S.7/16). Kann seitens der Behörde nicht logisch nachvollzogen werden, zumal Sie selbst (EV S.10/16) angegeben haben Familienangehörige holten mit der Polizei Ihre Freundin ab und es ist äußerst unwahrscheinlich das ein vermeintliches Entführungsopfer im Beisein Familienangehöriger gefoltert wird. Zusätzlich ist hierbei anzumerken, dass Sie explizit angegeben haben, Ihre Freundin wäre auf der Polizeistation gefoltert worden, doch als Ihnen vorgehalten wurde, woher Sie diese Informationen haben, wenn Sie eigentlich keine Details darüber wissen, antworteten Sie aufgebracht das dies in Rajasthan passiert wäre und nicht auf der Polizeistation (EV S.11/16). Somit steht eindeutig fest, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, sondern ein reines Konstrukt an Unwahrheiten. In der Erstbefragung gaben Sie an, nachdem Sie von Ihren Nachbarn (Rajasthan) darüber informiert wurden, dass die Polizei verständigt wurde, Sie sofort geflohen wären. In der Einvernahme gaben Sie völlig konträr an, Sie hätten zwei Monate lang versucht Ihre Freundin zu finden und wären auch zurück ins Heimatdorf XXXX gekehrt. Für die Behörde ist der Begriff "suchen" nicht nur einmal paar Freunde anzurufen, wie Sie es angegeben haben (EV S.11/16). Nicht gerade positiv auch, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung vermuteten, Ihre Freundin wäre wieder bei Ihren Eltern, Sie jedoch in der Einvernahme behaupteten, nicht zu wissen ob diese überhaupt am Leben ist, lediglich auf der Grundlage, Ihre Freundin hätte sich noch nicht gemeldet. Bei Ihren Ausführungen vor der PI haben Sie sich jedoch auf das Aufstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt. Höchst allgemein haben Sie berichtet, es gebe einen Haftbefehl wegen Entführung gegen Sie und es wäre ein Strafverfahren eingeleitet worden. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raumzeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Sie konnten keine Namen nennen, Sie haben Information von Nachbarn über Telefon erhalten. Auf Nachfrage, woher Sie wissen können, dass der Dorfbewohner zuerst seine Familie kontaktierte und danach die Eltern Ihrer Freundin antworteten Sie inhaltslos von Freunden. Und diese Freunde wissen es von anderen Freunden. Völlig unglaubhaft! Auffällig auch, dass Sie den Aufenthaltsort in Delhi nennen konnten, nicht aber den in Rajasthan. Daran können Sie sich nicht erinnern. Ihr Vorbringen, ein Dorfbewohner (oder mehrere) hätte(n) Ihre Frau ausgerechnet an diesem Tag in Rajasthan am Markt gesehen und wäre ihr dann nach Hause gefolgt um Ihren Aufenthaltsort herauszufinden ist nicht realitätsnah. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass Privatpersonen ihren indienweit verzogenen Feind finden können. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass Personen, die Verfolgung im Herkunftsland befürchten, aus eigenem Antrieb bereits beim Erstkontakt mit einer Asylbehörde auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotenen Möglichkeiten wohl kaum ungenützt lassen würde, die Umstände und Gründe der Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien handelt. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu die Erstbefragung und Niederschrift im gegenständlichen Verfahren). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Wie Sie auch selbst angegeben haben, ist dies kein Einzelfall und es ginge mehreren indischen Staatsangehörigen so, wenn Schwiegereltern nicht mit einer Ehe einverstanden wären. In Ihrem Fall ist es aber so, dass Sie nicht einmal diese Fluchtgeschichte glaubhaft darlegen konnten. Mag sein, dass es Ihnen wirklich nicht möglich war aufgrund unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Mädchen Ihrer Wahl zu heiraten, aber aufgrund Ihrer Steigerung, widersprüchlichen Angaben und unwahrheitsgemäßen Aussagen trotz Belehrung musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Aus den oben angeführten Gründen kommt die erkennende Behörde daher zu dem Schluss, dass Sie tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen jedweder Art ausgesetzt waren und es sich bei Ihrem Gesamtvorbringen zu Ihren Fluchtgründen somit um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handelt. Ihre Fluchtgründe sind nicht glaubhaft und sind Sie auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig." Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende und ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer in einem Land wie Indien mit über 1, 2 Milliarden Menschen, ohne Meldewesen, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er sei auf jeden Fall in Indien besser verwurzelt als in Österreich. Folglich sei die Rückkehrentscheidung nach Indien zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt V. und VI.). Zur Anordnung der Unterkunftnahme stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ein fundiertes öffentliches Interesse daran bestünde, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anordnung zur Quartiernahme dazu dienlich sei (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25.06.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.07.2019, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze angefochten wird und im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist Zugehöriger der Volksgruppe der Punjabi. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Schule und war zuletzt beruflich als Aushilfe in einem Hotel tätig. Er spricht Punjabi auf Mutterspracheniveau, ferner verfügt er über Sprachkenntnisse in Hindi und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Am 20.05.2019 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, keine Lebensgefährtin und keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig. Seine Eltern leben in Indien und bewerkstelligen ihren Lebensunterhalt von der familiären Landwirtschaft. Ein Bruder ist in Singapur aufhältig. Der Beschwerdeführer pflegt telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und engagiert sich weder in einem Verein noch in sonstiger Art und Weise. Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Grundversorgung aktiv gemeldet, bezieht aber keine Leistungen aus dieser.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Zu den vorgebrachten Verlassensgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, sich seine Existenz zu sichern und sein Leben neu aufzubauen. Hinzu kommt die Möglichkeit bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden.

Zur allgemeinen politischen, menschenrechtlichen Situation in Indien, zur Rückkehrmöglichkeit, Grundversorgung und dem Punjab-Gebiet, wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019

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AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019

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CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook

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India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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