TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W103 2225554-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2225554-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zahl 46403701-191033707, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, reiste im Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter einen Asylantrag für den mj. BF.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. 02 19.095-BAG, wurde dem Asylantrag des BF im Familienverfahren, stattgegeben und ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.2. Der BF wurden straffällig, Das Gerichtsverfahren wurde in XXXX geführt. Der BF befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA XXXX in Auslieferungshaft.

Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des BG XXXX XXXX , zur GZ XXXX , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurden er in Tschechien in eine Haftanstalt mit Bewachung zugeteilt. Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen ihn eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten und ihn wieder in die Russische Föderation auszuweisen.

Am 13.09.2016 wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet. Der BF wurden diesbezüglich mit Schreiben vom 25.04.2018 darüber informiert und es wurde Ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Diese Aufforderung zur Stellungnahme wurde durch den BF am 30.04.2018 übernommen. Bei der Behörde ging am 07.05.2018 eine schriftliche Stellungnahme des BF ein.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.

1.4. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus.

1.5. Von XXXX bis 11.10.2019 befand sich der BF in der JA XXXX zur XXXX in Untersuchungshaft.

Am XXXX wurde beim LG für Strafsachen XXXX zur AZ XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben.

1.6. Am 09.10.2019 hat der BF dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX eingebracht wurde.

1.7. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ XXXX unter Setzung diverser Auflagen mit XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da er eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatte.

2. Folgeantrag nach § 68 AVG:

Am 01.08.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am 06.11.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vom 06.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

" (...)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja.

Anmerkung: Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

Belehrung: [...]

Haben Sie alles verstanden?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Es geht mir gut und ich bin nicht in medizinischer Behandlung.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Ich habe Unterlagen zu meiner Ausbildung in Österreich, die ich vorlegen kann.

Anm.: Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Meine Familie unterstützt mich derzeit, ich wohne auch bei meiner Mutter. Davor habe ich bis Mai 2019 aber selbst gearbeitet und konnte mich auch finanzieren. Ich habe von 14.01.2019 bis Mai 2019 bei derselben Firma gearbeitet und kann diesbezüglich auch Unterlagen vorlegen.

Anm.: Die Unterlagen werden ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.

LA: Sie sind derzeit in Grundversorgung?

VP: Nein, ich glaube nicht.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Ja, ich habe als KFZ-Mechaniker gearbeitet und habe diesbezüglich auch Unterlagen und Lohnzettel vorgelegt.

LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Ja, jetzt ist gerade ein Gerichtsverfahren anhängig. Dieses hängt aber mit dem tschechischen Verfahren zusammen, es handelt sich um eine Zusatzstrafe.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis?

VP: Ja, in der Tschechischen Republik, etwa zwei Jahre und zwei bis drei Monate. Ich wurde zu vier Jahren verurteilt, aber sie haben mich früher gehen lassen. Die Strafe war aber zu hoch, normalerweise bekommt man beim ersten Mal in Tschechien auch nur zwei Jahre und ich habe gleich vier Jahre unbedingte Haft bekommen.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ja, ich habe zwei Jahre lang die Volksschule, die gesamte Hauptschule, ein Jahr lang die polytechnische Schule in Österreich absolviert und anschließend eine Lehre zum KFZ-Mechaniker gemacht. Ich habe auch drei oder vier Semester lang das Abendgymnasium gemacht und einige zusätzliche Kurse besucht, zu welchen ich auch die Bestätigungen vorgelegt habe.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Sehr gut.

Anm.: Die EV findet auf Deutsch statt.

LA: Haben Sie in der Russischen Föderation Familienangehörige oder Verwandte?

VP: Nein. Ich weiß nicht, ob ich weitschichtigere Verwandte habe, ich habe jedenfalls zu niemandem Kontakt. Wir sind weggegangen, als ich noch ein Kind war. Ich kann mich nur noch an den Krieg erinnern.

LA: Haben Sie oder Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten in der Russischen Föderation Freunde oder Bekannte, welche Sie unterstützen könnten?

VP: Meine Mutter hat zwar Bekannte dort, aber ich kenne diese nicht. All meine Freunde sind in Österreich. Väterlicherseits sind alle Verwandten in Frankreich. Mein Vater ist im Jahr 2010 in Österreich verstorben.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Ja, meine Mutter, meine vier Schwestern, insgesamt habe ich aber 18 Neffen und Nichten in Österreich. Cousins habe ich hier keine.

LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten?

VP: Wir haben eine sehr gute Beziehung. Ich habe jeden Tag mit meinen Neffen Kontakt, ich begleite sie auch zum Sport. Wir stehen uns alle sehr nahe und mögen uns.

LA: Besteht zu diesen Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Abhängigkeit nicht, aber zurzeit helfen sie mir. Davor konnte ich ihnen ein bisschen helfen und ihren Kindern etwas kaufen, aber momentan müssen sie mir helfen.

LA: Haben Sie eine Verlobte?

VP: Ja. Sie wohnt in Bregenz in Vorarlberg.

LA: Wann haben Sie Ihre Verlobte zuletzt persönlich getroffen?

VP: Vor fünf Monaten. Jetzt darf ich nicht nach Vorarlberg reisen.

LA: Bitte geben Sie die persönlichen Daten Ihrer Verlobten an, inkl. genauer Adresse und Telefonnummer.

VP: Ja, sie heißt XXXX , geb. XXXX , sie hat einen österreichischen Konventionspass. Sie wohnt in XXXX . Ihre Telefonnummer lautet XXXX

.

LA: Wann, wo und wie haben Sie Ihre Verlobte kennen gelernt?

VP: In Bregenz, als ich meine Schwester besucht habe. Meine Schwester hat uns sozusagen verkuppelt. Es hat gleich gepasst. Das war im Dezember 2018.

LA: Bitte schildern Sie den genauen Verlauf Ihrer Beziehung.

VP: Meine Schwester hat mir schon davor gesagt, dass sie ein nettes Mädchen kennt und dass wir uns verstehen könnten. Als ich dann bei meiner Schwester war, habe ich XXXX angerufen und wir haben uns getroffen und praktisch gleich verliebt. Es ist dann immer mehr und mehr geworden. Wir hatten auch für XXXX ein Hochzeitsdatum fixiert, aber ich wurde am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Seit diesem Tag habe ich meine Verlobte nicht mehr getroffen.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Ich lebe derzeit bei meiner Mutter.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Im Juli 2002.

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Nein, ich war zwischenzeitlich auch in der Tschechischen Republik aufhältig.

Vorhalt: Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer XXXX ausgestellt.

Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde Ihnen der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX rechtskräftig entzogen. Sie wurden überdies von einem tschechischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Aus welchem Grund stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Weil ich nicht nach Tschetschenien kann. Meine ganze Familie, alle sind hier. Ich habe in Tschetschenien keine einzige Bezugsperson. Ich habe zwar einmal zugestimmt, dass ich freiwillig nach Tschetschenien zurückkehre, aber dann habe ich erfahren, dass die Tschetschenen auch in Österreich Kontakte haben und diese wissen, warum ich in Österreich im Gefängnis war. Ich kann mich an Tschetschenien nur aus meiner Kindheit erinnern, ich wurde in XXXX in Russland geboren, also auch nicht in Tschetschenien. Ich habe vielleicht zwei Jahre in Tschetschenien verbracht. Ich kann mich nur noch an eine Situation erinnern, dass ich in Tschetschenien rausgehen wollte zum Spielen und da habe ich gesehen, wie jemandem die Kehle durchgeschnitten wurde. Ich habe jetzt immer diesen Stress im Kopf.

LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Meine Mutter hatte damals politisches Asyl beantragt. Meine Mutter hatte auch einigen Leuten geholfen, ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, ich war ein kleines Kind und habe nicht alles verstanden.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: Ich habe erfahren, dass die in Tschetschenien wissen, dass ich abgeschoben werden soll. Ich habe davon erfahren, bevor ich in Untersuchungshaft gekommen bin. Sie warten auf mich, weil sie wissen, dass ich abgeschoben werden soll und dass das nicht gut sein wird für mich. Wenn ich nach XXXX abgeschoben werde, ist es 100%ig sicher, dass ich gefoltert werde. Es kam erst vor ein paar Tagen ein neues Youtube-Video heraus, in dem eine Frau, die nichts verbrochen hat, mit einem Elektroschocker gefoltert wird. Das macht der Bürgermeister von XXXX .

LA: Woher haben Sie die Information, dass jemand in Tschetschenien von Ihrer geplanten Abschiebung weiß?

VP: Das hat mir ein Tschetschene gesagt, der einen Aufenthaltstitel hat und immer wieder nach Tschetschenien reisen darf. Er hat das von einem Freund in Tschetschenien erfahren. Unter Tschetschenen weiß man alles, was passiert. Die haben auch hier ihre bezahlten Informanten. Wäre ich in Tschetschenien groß geworden die ganze Zeit, könnte ich dort vielleicht überleben. Aber ich bin jetzt gewohnt, dass ich meine Meinung vertreten kann, doch das könnte ich nicht. Das wäre der sichere Tod für mich. Wenn ich ein falsches Wort sage, ist es schon vorbei für mich. Tschetschenien ist für mich ein fremdes Land, ich war ein Kind, als ich nach Österreich gekommen bin.

LA: Wer konkret weiß in Tschetschenien davon?

VP: Polizeibeamte in Tschetschenien. Sie wissen alles. Es gibt ja nur recht wenig Tschetschenen, jeder kennt jeden. Vielleicht nicht persönlich, aber über Verwandte z.B. Für mich wäre es vermutlich besser, dass ich sterbe, bevor ich abgeschoben werde. Ich kann mir das Leben dort nicht vorstellen.

Vorhalt: Sie würden in die Russische Föderation abgeschoben und nicht zwangsläufig nach Tschetschenien. Wäre das für Sie ein Unterschied?

VP: Nein, Tschetschenien ist ja auch in Russland, die können überall hin. Tschetschenen haben einen russischen Pass und können überall hin reisen. Wenn Tschetschenien ein eigenes Land wäre, wäre es etwas anderes.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Folter und Tod wahrscheinlich. Erniedrigung auch, es ist richtig schlimm bei uns. Wenn jemand beim Alkohol trinken erwischt wird, wird er schon bloßgestellt im Fernsehen und was nach der Kamera passiert, will man sowieso nicht wissen. Mir hat Österreich beigebracht, frei zu leben, dass ich alles machen kann, was ich will. Ich liebe Österreich und bereue den Fehler, den ich gemacht habe, jeden Tag. Ich hatte alles hier, eine Lehre, Arbeit. Diesen Fehler habe ich gemacht, nachdem mein Vater gestorben ist. Ich wurde dann drogensüchtig und bin in diesen Teufelskreis hineingeraten. Die zwei Jahre Haft haben mich bekehrt und mir die Augen geöffnet. Wenn ich von Österreich eine zweite Chance bekommen würde, wäre ich sehr dankbar. Wenn ich bleiben dürfte, würde ich in Wien eine Autowerkstatt aufmachen. Ich möchte meine Verlobte heiraten.

LA: Sie haben am 16.10.2019 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich will nicht zurückgehen. Alles was ich habe, habe ich hier. Ich habe in Tschetschenien nichts, dort erwartet mich nur Folter. Es wäre besser, wenn Sie mir hier eine Giftspritze geben und ich in Ruhe sterben kann, bevor Sie mich zurückschicken. Dort ist es nicht sicher. Mit Tschetschenien habe ich nur so viel gemeinsam, dass ich ursprünglich Tschetschene bin, aber sonst habe ich nichts mehr dort. Meine Eltern sind Tschetschenen, aber ich bin dort nicht heimisch. Ich habe dort nichts und niemanden.

LA: Sie haben sich bereits mehrfach zur freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation angemeldet. Warum möchten Sie nun nicht mehr zurückkehren?

VP: Weil ich die Information bekommen habe, dass die Tschetschenische Polizei weiß, dass ich abgeschoben werden soll und mich vermutlich verhaften würde. Sie wissen, dass ich in Tschechien in Haft war und warum. Sie würden mich foltern. Ich wäre auf keinen Fall frei.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zur Russischen Föderation samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Die habe ich schon bekommen, aber was darin steht, entspricht nicht meiner Meinung. Ich habe die Feststellungen schon ein paar Mal durchgelesen, aber nichts stimmt davon.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ich möchte nur noch sagen, dass ich jeden Tag meine Taten bereue. Ich konnte in Tschechien auch keine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid machen, weil die tschechischen Anwälte sagten, sie könnten mir nicht helfen, weil sie in Österreich keine Handhabe hätten. Ich konnte mir keinen Anwalt in Österreich leisten und diesen für die Beschwerde engagieren. Ich konnte zwar eine Stellungnahme schreiben, aber keine Beschwerde, ich bin kein Jurist. Ich bereue diese Taten heute wirklich, ich bin damals nur wegen dem Tod meines Vaters in die Drogen abgerutscht. Ich hoffe, dass Österreich mir noch eine Chance gibt. Österreich hat mir alles gegeben, eine Schulbildung, eine Lehre. Ich bin in Tschetschenien nie in die Schule gegangen, ich war das erste Mal in Österreich in einer Schule. Falls Sie eine Meinung von einem Österreicher über meine Integration wollen, ich bin mit einem guten Freund in der Steiermark aufgewachsen. Ich weiß über die österreichische Geschichte mehr als über jede andere und ich spreche Deutsch besser als meine Muttersprache. Ich wünsche mir nur, dass ich in Österreich bleiben kann, heiraten und eine Familie gründen kann. Meine Mutter ist auch krank, ich möchte mich auch um sie kümmern. Sie hat schon sechs oder sieben Operationen hinter sich und wenn mir etwas passieren würde, würde sie das auch nicht verkraften. Sie ist nicht mehr die jüngste. Ich möchte mit einem Freund von mir eine Werkstatt in Wien aufmachen.

Anmerkung: Der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

RB: Sie sagten, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters selbst Drogen konsumiert hätten. Also waren Sie zunächst abhängig und dann haben Sie erst angefangen, Drogen zu schmuggeln?

VP: Ja, und ich habe nur ein einziges Mal Drogen geschmuggelt. Außerdem war ich nur dabei, mitgehangen, mitgefangen. Ich habe die Drogen nicht selbst geschmuggelt.

LA: Haben Sie mich einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme und allen Fragen folgen?

VP: Ja.

(...)

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft seines vorangegangenen Aberkennungsverfahrens nicht geändert.

Hinsichtlich der Feststellungen wurde folgendes angeführt:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: - zu

Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind Moslem.

Sie sind ledig und für niemanden unterhalts- oder sorgfaltspflichtig.

Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Sie sind in der Tschechischen Republik vorbestraft und ist in Österreich ein Strafverfahren gegen Sie anhängig.

-

zu Ihrem Vorverfahren: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.20003 wurde Ihnen und Ihrer Mutter gemäß § 3 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ihnen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2015 ein Konventionsreisepass mit der Passnummer XXXX ausgestellt.

Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, zur VZ 161246580 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z1 AsylG rechtskräftig aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ihren Herkunftsstaat erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde Ihnen der Konventionsreisepass entzogen.

-

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren keine neuen, glaubhaften entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, welche nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens entstanden wären.

Sie brachten vor von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle zu wissen, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau XXXX , geb. XXXX , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen.

Angemerkt wird, dass Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, Ihnen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde. Der Bescheid erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Von der erkennenden Behörde kann kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen über folgende familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich:

Ihre Mutter XXXX , IFA-Zahl 64887907, sowie Ihre vier Schwestern und 18 Neffen und Nichten.

Sie leben aktuell mit Ihrer Mutter in gemeinsamem Haushalt, ein solcher hat jedoch bis 17.10.2019 nicht bestanden. Es bestehen keine Abhängigkeiten zu einem oder einer Ihrer Verwandten.

Überdies haben Sie eine Verlobte in Österreich, Frau XXXX , geb. XXXX , in Österreich anerkannter Flüchtling, wohnhaft in Bregenz. Sie leben nicht in gemeinsamem Haushalt mit Ihrer Verlobten und haben diese zuletzt vor ca. fünf Monaten persönlich gesehen. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht.

Sie sind im Juli 2002 illegal in Österreich eingereist und waren seit Ihrer Einreise zwischenzeitlich auch in der Tschechischen Republik aufhältig.

Sie sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch, verfügen jedoch über sehr gute Deutschkenntnisse.

Sie sind in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.

Sie gehen derzeit keiner Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wohnen bei Ihrer Mutter und erhalten finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie.

Eine Rückkehr in die Russische Föderation stellt keine ungerechtfertigte Verletzung von Art 8 EMRK dar. Der Eingriff in Ihr Familien und Privatleben ist jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine Abwägung fällt zu Ihren Ungunsten und zu Gunsten der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.

Angemerkt wird, dass gegen Sie seit dem 28.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK erkannt werden."

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde folgendes angeführt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

> betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nach wie vor nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Dass Sie in Österreich auch unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation bekannt sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zur IFA-Zahl 46403701.

Hierzu wird angemerkt, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung offensichtlich auch nicht aus eigenem Antrieb die Bemühungen hegten, Ihre Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie z. B. Personalausweis oder Reisepass zu begründen.

Die Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte aufgrund Ihrer eigenen Angaben im Verfahren sowie aufgrund der im Vorverfahren getätigten Feststellungen.

Die sonstigen Feststellungen zu Ihrer Person, also dass Sie ledig und ohne Unterhalts- und Sorgfaltspflichten, Moslem und Tschetschene sind, ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben im Zuge der in Österreich geführten Asylverfahren und besteht für das Bundesamt kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Sie haben auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, welche das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Amtlicherseits ergaben sich weiters keinerlei Hinweise, dass Ihre eigenen Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand nicht den Tatsachen entsprechen könnten oder Sie an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnten.

In Zusammenschau der vorliegenden Informationen kann nicht erkannt werden, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Russische Föderation aus medizinischer Sicht unzulässig wäre.

Die Feststellung, dass Sie vorbestraft sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsurteil aus der Tschechischen Republik zur GZ XXXX , der Verständigung von der Anklageerhebung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX und dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX über die Aufhebung der Untersuchungshaft vom XXXX .

> betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Betreffend den rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens wurde in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, Zahl: 02 19.095-BAG vom 01.08.2003 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt.

Sie wurden straffällig, Ihr Gerichtsverfahren wurde in XXXX geführt. Sie befanden sich von 15.07.2016 bis 12.08.2016 in der JA XXXX in Auslieferungshaft.

Aufgrund dessen wurde beabsichtigt, gegen Sie eine Aberkennung Ihres Asylstatus einzuleiten und Sie wieder in die Russische Föderation auszuweisen.

Am 13.09.2016 wurde Ihr Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018 zur Zahl 46403701 / 161246580 wurde Ihnen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG ebenfalls nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Überdies wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde Ihnen am 29.06.2018 zugestellt und erwuchs mit 28.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zur Zahl XXXX wurde Ihnen der Konventionspass entzogen. Der Bescheid erwuchs mit 27.04.2019 in I. Instanz in Rechtskraft.

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres ersten Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der VZ 161246580 bzw. VZ 181120947.

Der VwGH hat in den Erkenntnissen 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087 und 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd § 59 Abs. 5 FPG dann vorliegt, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Diese Konstellation liegt in Ihrem Fall vor, daher liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor und ist keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

> betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründen Sie damit, dass Sie von einem Bekannten aus angeblich sicherer Quelle wüssten, dass die Behörden in Tschetschenien Kenntnis von Ihrer Haftstrafe in der Tschechischen Republik und von Ihrer bevorstehenden Abschiebung hätten und überdies auch wüssten, weshalb Sie verurteilt worden wären. Ihnen würde daher im Falle einer Rückkehr Verhaftung, Erniedrigung und vielleicht sogar Folter drohen. Vielleicht würden Sie sogar umgebracht. Überdies hätten Sie in Tschetschenien niemanden, Sie wären dort auch nie in die Schule gegangen und hätten all Ihre Verwandten und Freunde in Österreich bzw. wäre Ihre Familie väterlicherseits in Frankreich aufhältig. Sie wüssten nichts über Tschetschenien und würden auch besser Deutsch als Russisch sprechen. Überdies müssten Sie sich um Ihre Mutter kümmern, diese wäre nicht mehr die Jüngste, und hätten die Absicht, Ihre Verlobte, Frau XXXX , geb. XXXX , zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen.

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Ihre Behauptungen über pauschal in den Raum gestellte Anschuldigungen nicht hinausgehen. Sie konnten insbesondere keinerlei Beweise für eine allfällig drohende Verfolgung durch tschetschenische Behörden oder dortigen Polizeibehörden vorlegen. Überdies ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, warum Sie in ganz Russland von tschetschenischen Behörden aufgesucht werden sollten oder warum ein Interesse an Ihrer Person bestehen sollte, nur weil Sie in einem anderen Land für Drogenschmuggel verurteilt worden sind. Schließlich wurde über diese Straftat bereits abgeurteilt und haben Sie die entsprechende Haftstrafe verbüßt. Weiters ist für das Bundesamt nicht glaubhaft, dass ein angeblich Bekannter über einen anderen Bekannten an derartige Informationen gekommen sein soll, es handelt sich in einem solchen Fall um reines Hörensagen und kommt diesem keinerlei Beweiskraft zu.

Zu Ihren Angaben, dass es nicht viele Tschetschenen gäbe und jeder jeden kennen würde, ist anzumerken, dass dieser Ansicht seitens des Bundesamtes nicht gefolgt werden kann. Anzumerken ist, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie im gesamten russischen Staatsgebiert einer derartigen Verfolgung ausgesetzt sein würden und dass es Ihnen zumindest in Ballungsräumen möglich sein wird, Ihr Leben unerkannt zu führen.

Mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, nämlich einer allfälligen Bedrohung durch das tschetschenische Regime aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung in der Tschechischen Republik, geht das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen.

Deshalb ist festzuhalten, dass Ihre Angaben keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Bereits im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde festgestellt, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation seit Ihrem Verlassen Ihres Heimatlandes erheblich verbessert hat weder Kriegszustände noch bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Auch konnte kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konfliktes erkannt werden, der ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass Sie bei einer Rückkehr allein durch Ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Wäre die Behörde im Aberkennungsverfahren gegenteiliger Ansicht gewesen, hätte keine Rückkehrentscheidung in Ihrem Verfahren erlassen werden dürfen.

Aufgrund der Feststellungen im Aberkennungsverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage, insbesondere keine Verschlechterung, ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.

Ihre Angaben stellen einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Aberkennungsverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

> betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus.

Angemerkt wird, dass gegen Sie seit dem 28.07.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot besteht.

Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Mutter, XXXX , IFA-Zahl 64887907, und Ihren vier Schwestern nach Österreich ein und stellte Sie alle am selben Tag Asylanträge. Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern kommt nach wie vor aufgrund des Asylstatus in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu.

Sie leben erst seit 17.10.2019 im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter, ein solcher hat bis dahin nicht bestanden. Mit Ihren Geschwistern leben Sie nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt. Es konnten auch keine sonstigen dauerhaften finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse erkannt werden, nachdem Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und Ihnen eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist. Sie gaben lediglich an, derzeit auf finanzielle Hilfe Ihrer Familie angewiesen zu sein, da Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, nachdem Ihnen aufgrund Ihrer Straffälligkeit der Asylstatus im Juli 2018 rechtskräftig aberkannt wurde.

Auch mit Ihrer Verlobten besteht kein gemeinsamer Haushalt und hat ein solcher auch bis dato nicht bestanden. Sie haben Frau XXXX erst im Dezember 2018 kennen gelernt und diese seit ca. fünf Monaten nicht mehr persönlich getroffen, da Sie in Haft waren. Von einer besonderen Beziehungsintensität kann daher nicht ausgegangen werden, nachdem Sie Ihre Verlobte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2019 auch erst auf ausdrückliches Nachfragen erwähnten.

Der allenfalls aufgrund der Dauer Ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet vorliegende Eingriff in Ihr Privatleben ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Verfahrens, wie auch des Aberkennungsverfahrens, mit welchem wie bereits angeführt, auch eine Rückkehrentscheidung sowie ein siebenjähriges Einreiseverbot einhergingen."

In der rechtlichen Beurteilung wurde angeführt:

Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).

Der BF sei somit zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet.

Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2019 zugestellt.

Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 14.11.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt).

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 19.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 11.12.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein, darin führt der BF an, er habe am 13.11.2019 eine Whatsapp Sprachnachricht erhalten, darin werde ihn mitgeteilt: "Wir wissen schon, dass du zurückkommen wirst, es wird aber nicht angenehm für dich. Wir machen das auf die harte Art."

Warum er dies nicht in der Beschwerde vom 14.11.2019 angegeben hat, bzw. warum diese Sprachnachricht in deutscher Sprache und nicht auf Russisch übermittelt wurde, wurde nicht angegeben.

Weiters wurde ein Diagnoseblatt eines Allgemeinmediziners vom 27.11.2019 bzgl. der Mutter da BF übermittelt, daraus ergibt sich, dass diese panische Angst vor dem alleine sein hat und der BF immer bei ihr sei muss.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 langten Kopien von Schulnachrichten bzw. Jahreszeugnisse bzw. Unterlagen zur absolvierten Lehre ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zl. 46403701/161246580, wurde der dem BF mit Bescheid vom 01.08.2003zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.

1.3. Der BF hat sich am 13.09.2018, am 27.03.2019, am 08.07.2019 und am 16.09.2019 jeweils zur freiwilligen Rückkehr via VMÖ angemeldet und die Übernahme der Kosten für seine Heimreise beantragt, welche Ihnen auch bewilligt wurde, doch reisten er de facto nie in die Russische Föderation aus.

1.4. Von XXXX bis 11.10.2019 befanden er sich in der JA XXXX zur XXXX in Untersuchungshaft.

Am XXXX wurde beim LG für Strafsachen XXXX zur AZ XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten gegen den BF erhoben.

Am 09.10.2019 hat er dann noch im Stande der Untersuchungshaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am XXXX eingebracht wurde.

1.5. Der BF wurden aufgrund des Beschlusses des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zur GZ XXXX unter Setzung diverser Auflagen mit XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichzeitig mit XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, da Sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 730,- nicht beglichen hatten.

1.6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdeführer weder neue glaubwürdige Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren vom 13.06.2018 vor. Der Beschwerdeführer gab bzgl. seiner Antragsgründe an, für den Fall einer Abschiebung würde der BF eventuell verhaftet bzw. gefoltert werden, da er aus sicher Quelle wisse, dass die russischen Behörden Kenntnis hätten von seiner Haftstrafe und auch wissen würden warum er in Haft gewesen wäre (Anmerkung: Wegen Drogenhandels wurde der BF zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt).

1.7. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden.

1.8. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden.

1.9. Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist, war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen(vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).

1.10. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Der BF wurde laut dem Gerichtsurteil des XXXX XXXX XXXX , zur GZ XXXX , welches am 20.04.2017 in Rechtskraft erwuchs, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ohne Bewährung (wegen Suchtgifthandels) verurteilt.

1.11. Zur Situation in der Russischen Föderation wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche sich im Wesentlichen mit jenen im hg. Erkenntnis decken und aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei kna

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten