Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
ASVG §324Spruch
I422 2223756-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 17.06.2019, VSNR: VKOR/1131 23025, in dem zur Deckung der Vorschussleistung (Notstandshilfe) für die Zeit vom 01.04.2014 bis 24.04.2014 und vom 02.06.2014 bis 22.10.2014 der Betrag in der Höhe von 4.290,23 Euro abgezogen und an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg sowie zur Deckung des Ersatzanspruches (Mindestsicherung) für die Zeit vom 12.10.2015 bis 31.03.2018 der Betrag in der Höhe von 32.743,88 Euro abgezogen und an den Träger der Sozialhilfe, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, überwiesen wird:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) verpflichtet, Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes eine Invaliditätspension ab dem 01.04.2014 zu gewähren und besteht diese dem Grunde nach für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018 zu Recht. Der belangten Behörde wurde zugleich auch aufgetragen, dem Beschwerdeführer vom 01.04.2014 bis 01.04.2018 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides binnen 14 Tagen eine vorläufige Zahlung von 200 Euro monatlich zu erbringen.
2. Mit Bescheid vom 06.08.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass aufgrund des gerichtlichen Urteils vom 05.06.2018 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkannt.
3. Mit Schreiben vom 30.08.2018 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass mit Bescheid vom 06.08.2018 Ersatzforderungen in Höhe von 52.457,69 Euro einbehalten wurden. Davon seien 4.290,23 Euro an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg und 32.743,88 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz überwiesen worden. Abzüglich der vom Gericht festgesetzten Vorschusszahlung in Höhe von 9.600 Euro ergebe sich letztlich ein Betrag von 5.823,58 Euro, der dem Beschwerdeführer überwiesen worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Klage ein. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die gerichtlich zugesprochenen Nachzahlungen für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2018 in vollem Umfang zu erstatten und der Abzug von Ersatzforderungen Dritter (im Konkreten von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und vom Arbeitsmarktservice Vorarlberg) nicht zulässig seien. Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wies die Klage mit Beschluss vom 21.02.2019, 34 Cgs 134/18t zurück und begründete dies mit dem Fehlen eines Bescheides als Anfechtungsgrundlage. Die Hinweise über die Nachzahlung in Form einer dem Bescheid vom 06.08.2018 beigeschlossenen Verständigung weise keinen Bescheidcharakter auf. Ergänzend führte die erkennende Richterin des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in ihrer Entscheidung aus, dass gemäß den Bestimmungen des ASVG der Versicherungsträger jene Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers für dessen Leistungen an den Versicherten aufgewendet habe, von den Sozialversicherungsleistungen abzuziehen seien und dies gemäß den Bestimmungen des AlVG sinngemäß auch für Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelte. Bei der Frage der Berechtigung einer Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen gehe es um den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung und betreffe dies gemäß der ständigen Rechtsprechung eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs. 1
Z ASGG. Ergänzend verwies die erkennende Richterin in ihrem Urteil auch, dass der Abzug von Beträgen, die ein Versicherter - wenn auch von anderer Stelle - erhalten habe, keine Aufrechnung, sondern eine Anrechnung darstelle. Ebenso führte die erkennende Richterin in ihrem Urteil aus, dass die Überprüfung der tatsächlichen Auszahlung an das Arbeitsmarktservice und an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz keine Leistungssache bzw. Sozialrechtssache sei. Eine gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht als Rekurs gewertete Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.04.2019 sowie einen weiteren abgesondert eingebrachten Rekurs des Beschwerdeführers vom 23.04.2019 wies das Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 04.06.2019 jeweils als unzulässig zurück.
5. Aufgrund dieser zurückweisenden Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht sprach die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.06.2019 aus, dass sie zur Deckung der Vorschussleistung (Notstandshilfe) für die Zeit vom 01.04.2014 bis 24.04.2014 und vom 02.06.2014 bis 22.10.2014 der Betrag in der Höhe von 4.290,23 Euro abgezogen und an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg sowie zur Deckung des Ersatzanspruches (Mindestsicherung) für die Zeit vom 12.10.2015 bis 31.03.2018 der Betrag in der Höhe von 32.743,88 Euro abgezogen und an den Träger der Sozialhilfe - der Bezirkshauptmannschaft Bregenz - überweisen wird.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.08.2019 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die zitierten Rechtsgrundlagen (Anm. gemeint wohl § 329 ASVG) den unmittelbaren Abzug und die am 30.08.2018 durchgeführte "stillschweigende" Überweisung von Ersatzforderungen (32.743,88 Euro) durch die belangte Behörde an den Träger der Sozialhilfe nicht erlauben würden. Die Bestimmungen der §§ 324 bis 327 ASVG würden auf den Beschwerdeführer - da er weder ein "hilfs- und schutzbedürftiger Fremder", noch ein Heiminsasse und auch kein Insasse einer Haftanstalt sei - ebenfalls nicht zutreffen. Somit sei die unmittelbare Überweisung der Pensionsnachzahlung an den Sozialhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) in der Höhe von 32.743,88 Euro nicht rechtskonform. So möge die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 nachkommen und ihm die Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018, ohne Abzug von Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers überweisen. Allfällige Ersatzansprüche der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei von dieser direkt an ihn zu stellen.
7. Mit Schreiben vom 19.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es gemäß der Bestimmung des § 329 ASVG für einen Abzug von Ersatzleistungen nicht der Zustimmung des Unterstützten bedürfe und zudem liege es nicht im Ermessen der belangten Behörde den geleisteten Ersatz einzubringen, sondern sei sie aufgrund des Wortlautes (arg. "hat") dazu verpflichtet die betreffenden Beträge abzuziehen. In Ermangelung einer Begrenzung könne die Nachzahlung zur Gänze einbehalten werden. Ebenso sei es für die belangte Behörde nicht verständlich weshalb die Bestimmungen der §§ 324ff ASVG nicht auf die Person des Beschwerdeführers zutreffen sollten. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialhilfeträger handelt es sich bei ihm um einen "Hilfsbedürftigen gemäß § 324 ASVG", der für eine bestimmte Zeit unterstützt wurde. Des Weiteren erkläre sich die Regelung von Ersatzansprüchen gegen den primär leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger aufgrund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen. So habe die belangte Behörde dem Träger der Sozialhilfe die von ihm geleisteten Unterstützungen zu ersetzen und zwar bis zur Höhe der Pension, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch gehabt habe. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe ihre Ansprüche zunächst angemeldet und nach Beendigung des Verfahrens im August 2018 beziffert. Da es für den Abzug nicht der Zustimmung des Unterstützten bedürfe, sei der Betrag von 32.743,88 abgezogen und an die Bezirkshauptmannschaft zur Anweisung gebracht worden. Zur Zuständigkeit der Überprüfung der Beschwerde führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des OGH vom 19.12.2000 zu 10 ObS 108/00f und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2000, 99/11/0217 und der herrschenden Lehre des Weiteren aus, dass der Rechtsschutz eines Pensionsberechtigten als Auszahlungsgläubiger seit der ASGG-Novelle 1994 dadurch ausreichend gewährleistet sei, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt seien. Gegen eine solchen im Exekutionswege geltend gemachten Anspruch obliege es dem Sozialversicherungsträger eine Oppositionsklage einzubringen. In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde unter Hinweis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre auf die strittige Frage über das Vorliegen einer An- oder Aufrechnung von Ersatzansprüchen und führte aus, dass sie den gegenständlichen Bescheid zu ihrer Absicherung bzw. zur Absicherung der Versichertengemeinschaft ausgefertigt habe. Die belangte Behörde habe die "Bescheidbeschwerde" zunächst an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht übermittelt und in weiterer Vorsicht aus prozessualer Vorsicht auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erachte allerdings, nachdem es sich bei dieser Streitigkeit weder um eine Leistungs- noch um eine Verwaltungssache handle, das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde bzw. im Falle der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung der Beschwerde gemäß §§ 324 iVm 329 ASVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b rechtskräftig dazu verpflichtet dem Beschwerdeführer im Rahmen des gesetzlichen Ausmaßes eine Invaliditätspension ab dem 01.04.2014 zu gewähren und besteht diese der Höhe und dem Grunde nach zu Recht für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018.
1.2. Mit Bescheid vom 06.08.2018 entsprach die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b und erkannte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 an. Hinweise über die Nachzahlung ergingen in Form einer dem Bescheid beigeschlossenen Verständigung.
1.3. Die belangte Behörde behielt sich von den von ihr zugesprochenen Pensionsansprüchen Ersatzforderungen in Höhe von 52.457,69 Euro ein. Die Ersatzforderungen umfassten 4.290,23 Euro an Notstandshilfe, die die belangte Behörde an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg überwies und 32.743,88 Euro an Mindestsicherung, die belangte Behörde an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz überwies. Nach Abzug der vom Gericht festgesetzten Vorschusszahlung in Höhe von 9.600 Euro brachte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen Betrag von 5.823,58 Euro zur Auszahlung. Darüber informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2018.
1.4. Eine gegen den Bescheid vom 06.08.2018 eingebrachte Klage wies das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2019 zu 34 Cgs 134/18t wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass sie vom gerichtlich festgestellten Pensionsanspruch zur Deckung der Vorschussleistung (Notstandshilfe) für die Zeit vom 01.04.2014 bis 24.04.2014 und vom 02.06.2014 bis 22.10.2014 den Betrag in der Höhe von 4.290,23 Euro abgezogen und an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg sowie zur Deckung des Ersatzanspruches (Mindestsicherung) für die Zeit vom 12.10.2015 bis 31.03.2018 der Betrag in der Höhe von 32.743,88 Euro abgezogen und an den Träger der Sozialhilfe, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, überwiesen hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung der belangten Behörde zur Gewährung einer Invaliditätspension betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04.2014 bis 01.04.2018 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss und Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.10.2018 zu 10 ObS 83/18f.
2.2. Die Feststellung, dass die belangte Behörde dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b mit Bescheid vom 06.08.2018 entsprach, sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 anerkannte, die Hinweise über die Nachzahlung in Form einer dem Bescheid beigeschlossenen Verständigung ergingen, resultiert aus den ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2019 zu 34 Cgs 134/18t. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten.
2.3. Ebenso leitet sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2019 zu 34 Cgs 134/18t die Feststellung über die Einbehaltung, die Zusammensetzung und die Ausbezahlungen der Ersatzforderungen an das Arbeitsmarktservice Vorarlberg und an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die Ausbezahlung des Restbetrages an den Beschwerdeführer sowie die Information des Beschwerdeführers darüber ab.
2.4. Die Zurückweisung der eingebrachten Klage und die Rechtskraft der Entscheidung resultieren aus den Beschlüssen des Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2019 und vom 04.06.2019, jeweils zu 34 Cgs 134/18t.
2.5. Eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 17.06.2019 liegt im vorliegenden Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zur Rechtsgrundlage:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache. Gemäß dieser Bestimmung gehören alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen. Gemäß dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)
handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts Anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG).
Die Bestimmung des § 324 Abs. 1 ASVG regelt den Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe. Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§ 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach § 328 Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
Die Bestimmung des § 327 ASVG regelt die Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung. Demnach gebührt dem Träger der Sozialhilfe aus den Pensionen der Pensionsversicherung Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Hinsichtlich des Abzuges von den Geldleistungen der Sozialversicherung bestimmt der Gesetzgeber, dass der Versicherungsträger gemäß § 329 ASVG die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§§ 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen hat, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
Gemäß § 1 Z 11 EO zählen Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden als Exekutionstitel.
3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall begehrt der Beschwerdeführer, dass ihm die mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2018 zu 23 Rs 15/17b zugesprochene Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2018 von der belangten Behörde ohne Abzug der Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers überwiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 22.02.2000 zu 99/11/0217 aus, dass Streitigkeiten über Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe iSd § 324 Abs. 1 ASVG zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 3 ASVG gehören, über die letztlich (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 ASGG) gemäß § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG die Gerichte zu entscheiden haben. Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung sind hingegen im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären (vgl. dazu Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, RdA 1997, 449 ff).
Ebenso stellte der Oberste Gerichtshof in Bezug auf "Auszahlungsstreitigkeiten" einer Leistungssache iSd § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG in seiner Entscheidung vom 27.11.2007 zu 10 ObS 124/07v klar, dass die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen) Sozialversicherungsleistung nicht als
Leistungssache angesehen wird (10 ObS 69/87 = SSV-NF 1/42; 10 ObS
180/01w = SSV-NF 15/93; RIS-Justiz RS0085474; Neumayr in ZellKomm §
65 ASGG Rz 10; aA Konecny, ecolex 1991, 263 aufgrund der Rechtslage vor der ASGG-Nov 1994, mit dem § 1 Z 11 EO eingeführt wurde). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt (10 ObS 182/97f = SSV-NF 12/11 uva). Seit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) beruft sich der Oberste Gerichtshof darauf, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt sind und daher der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers ausreichend gewährleistet ist (10 ObS 108/00f; RIS-Justiz RS0085474 [T5] und [T8]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 654 ff). Nach Ansicht des 10. Senates [Anm. des Obersten Gerichthofes] nimmt der Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten.
Aus den vorangegangenen Ausführungen erschließt sich, dass die Beschwerde der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen ist. Sie ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
4. Vom Absehen einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.
Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und konnte anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung über die Zuständigkeit bei Auszahlungsstreitigkeiten (VwGH 22.02.2000, 99/11/0217) zeigt, weicht diese Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abzug, Ersatzanspruch, Leistungssache, Pensionsversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2223756.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020