Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2198505-1/11E
W231 2198566-1/11E
W231 2198565-1/10E
W231 2198562-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Die Richterin verkündet gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das nachfolgende Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.), XXXX , geb. XXXX , (3) XXXX , geb. XXXX , (4) XXXX , geb. XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch die DIAKONIE Flüchtlingsdienst GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018 Zahlen (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W231.2198562.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020