Entscheidungsdatum
10.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2127299-1/9E
W177 2127299-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. XXXX und 09.04.2019, Zl. XXXX , erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 02.05.2019 wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom 09.04.2019 Zl. XXXX , ersatzlos behoben. XXXX wird die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 um weitere zwei Jahre gewährt.
B)
Die Beschwerde vom 23.05.2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.05.2016 Zl. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W177.2127299.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020