Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers M*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, wider den Antragsgegner N*****, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rücknahme des Antrags auf Bestellung eines Vorsitzenden des von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts wird zur Kenntnis genommen.
Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragssteller binnen 14 Tagen die mit 3.043,94 EUR bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens (darin 2.218 EUR Barauslagen, 137,66 EUR USt) zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragte die Bestellung des Vorsitzenden eines von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts. Die Parteien hätten jeweils einen Schiedsrichter benannt. Der vom Antragsteller benannte Schiedsrichter habe dem vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter drei mögliche Vorsitzende vorgeschlagen und ihn mehrfach erfolglos aufgefordert, einen davon auszuwählen. Zuletzt habe er mit Schreiben vom 6. 12. 2019 die Schiedsrichter und den Antragsgegner nochmals auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Der zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegner gab bekannt, dass der von ihm benannte Schiedsrichter am Tag der Abgabe der Äußerung der Bestellung eines vom anderen Schiedsrichter vorgeschlagenen Vorsitzenden zugestimmt habe. Der Vertreter des Antragstellers habe sich trotz Kenntnis vom Vertretungsverhältnis nicht an den Vertreter des Antragsgegners, sondern an diesen persönlich gewandt. Dieser sei davon ausgegangen, dass derartige Schreiben auch seinem Vertreter zugingen, zudem habe er die rechtliche Relevanz nicht einschätzen können.
Der Antragsteller schränkte daraufhin sein Begehren auf Kostenersatz ein. Zur Begründung seines Kostenbegehrens verwies er darauf, dass die Kosten „durch das Verhalten des Antragsgegners und seiner Leute“ verschuldet worden seien.
Die Rücknahme des Antrags ist zur Kenntnis zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Antragstellung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Der Antragsgegner hat nicht bestritten, dass der von ihm benannte Schiedsrichter mehrfach aufgefordert worden war, eine der vom anderen Schiedsrichter vorgeschlagenen Personen als Vorsitzenden auszuwählen. Damit lag der der Grund für die Notwendigkeit der Antragstellung in der Sphäre des Antragsgegners. Es entspricht daher der Billigkeit, ihn zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Einschränkung auf Kosten ist allerdings nur nach TP 1 RATG zu honorieren (TP 1 I lit d und f RATG).
Textnummer
E127673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:018ONC00004.19M.0306.000Im RIS seit
30.03.2020Zuletzt aktualisiert am
21.08.2020