TE Vwgh Beschluss 1998/5/22 98/19/0122

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1990 §59 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Mag. Dr. E in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in D, gegen die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Wiederaufnahme betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 1997 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß § 68 Abs. 2 AVG die amtswegige ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des OLG Innsbruck vom 20. Jänner 1997, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rechtsanwaltsprüfung beim OLG Innsbruck zugelassen wurde, sowie die Annullierung der Rechtsanwaltsprüfung und die Refundierung der Kosten für diese. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer im genannten Schriftsatz weiters, das Verfahren des OLG Innsbruck betreffend Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG wieder aufzunehmen.

Mit Bescheid des Präsidenten des OLG Innsbruck vom 22. September 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen bzw. gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. April 1998 erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Er stellte dar, die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter als belangte Behörde habe trotz Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht entschieden.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) im Sinne der §§ 59 ff des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 (DSt 1990), die gemäß § 59 Abs. 1 DSt 1990 unter Einschluß des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus mindestens acht und höchstens 16 beim Obersten Gerichtshof tätigen Richtern und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern) besteht. Die OBDK verhandelt und entscheidet gemäß § 63 Abs. 1 DSt 1990 in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Gemäß § 64 Abs. 1 DSt 1990 sind die Mitglieder der OBDK in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in der obersten Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Errichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Da auf die OBDK diese Voraussetzungen zutreffen, handelt es sich bei ihr um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Februar 1994, Zl. 93/01/1490).

Angelegenheiten, über die eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG zu entscheiden hat, sind der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in bezug auf Säumnisbeschwerden entzogen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 18. September 1952, Slg. Nr. 2636/A, sowie vom 22. Februar 1979, Zl. 335/336/79).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190122.X00

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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