TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/26 LVwG-AV-225/001-2020

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

GrStG §9
GrStG §18 Abs1
GrStG §28b Abs2
BAO §252 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vom 13. Februar 2020 gegen die Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. Dezember 2019, betreffend den Grundsteuerbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** als Abgabenbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2019 für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2014, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist mit einem 1/6-Anteil Miteigentümer der Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, bestehend aus den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***). Weitere Miteigentümer sind B (1/3), C (1/6), D (1/6) und E (1/6).

Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes wurde vom Finanzamt *** mit einem Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) vom 26. September 2019, ****, dem Beschwerdeführer und den angeführten Miteigentümern für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag mit € 140,52 neu ab 1. Jänner 2014 festgesetzt.

Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages wurde vom Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019, EDV-Nummer: ***, die Grundsteuer für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2014 im Jahresbetrag von € 702,60 neu festgesetzt.

Der Berechnung des Grundsteuerbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 140,52 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer B (Mietwohngrundstück): € 140,52 mal 500 % = € 702,60

Auf die gesetzlichen Fälligkeitstermine der jeweiligen Quartalsbeträge wurde im Spruch hingewiesen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung seiner Berufung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Vorschreibung des Gesamtbetrages der Grundsteuer an ihn rechtswidrig sei. Weiters sei die rückwirkende Vorschreibung ab 2014 rechtswidrig.

Zusätzlich wurde seitens der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung eine (ergänzende) Berufungsschrift vom 28. Oktober 2019 gegen den angeführten Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019 eingebracht.

Der Grundlagenbescheid des Finanzamtes *** vom 26. September 2019 sei rechtswidrig und bereits mit Beschwerde bekämpft worden.

Die per 1.1.2014 erfolgte Änderung des Einheitswertes dürfe erst im Folgejahr, somit ab 1.1.2015 für die Berechnung der Grundsteuer berücksichtigt werden. Der Abgabenbescheid sei jedenfalls mangels Darlegung der Rechtsgrundlagen rechtswidrig, die rückwirkende Nachverrechnung sei zu hoch und ohne eine rechtliche Grundlage. Zudem sei dem Beschwerdeführer die gesamte Steuerlast für die Liegenschaft aufgebürdet worden, ihm gehöre aber nicht die gesamte Liegenschaft, sondern lediglich einen 1/6-Anteil an der Liegenschaft halte. Die Eigentümer der Liegenschaft seien nicht Gesamtschuldner, sondern jeder für sich Schuldner des auf seinen Anteil entfallenden Grundsteueranteiles, weshalb kein einheitlicher Abgabenbescheid für die gesamte Liegenschaft zu erlassen gewesen wäre. Die ersatzlose Aufhebung des Abgabenbescheides wurde beantragt.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 10. Dezember 2019 entschied der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** über diese Berufung. Der Berufung wurde nicht stattgegeben und der angefochtene Grundsteuerbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei. Der Bescheid wurde nachweislich am 17. Jänner 2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** das Rechtsmittel der Beschwerde wiederholte darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen. Beantragt wurde eine ersatzlose Aufhebung der Berufungsentscheidung sowie der Grundsteuervorschreibung.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird.

(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.

(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.

(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.

(6) Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

2.2. Grundsteuergesetz 1955 - GrStG:

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);

2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);

3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).

(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

§ 9. Steuerschuldner.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist:

1.   Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;

2.   wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3.   im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.

§ 12. Maßgebender Wert

Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

§ 18. Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …

§ 27. Hebesatz.

(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 28b. Verjährung.

(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(5) Die Verjährung ist gehemmt,

a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;

b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.

(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

§ 28c. Grundsteuerbescheid.

Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

§ 29. Fälligkeit.

(1) Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75 Euro nicht übersteigt.

(2) Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres durch einen neuen Steuerbescheid geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Beträge (Abs. 1) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides fällig werdende Betrag sowie der am 15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten gelten auch für den Ausgleich bei Jahresbeträgen, die 75 Euro nicht übersteigen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages nach dem 15. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(3) Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24. November 2009 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer:

Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:

1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H

2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen (vgl. § 18 Abs. 1 GrStG). Dieser ist vom Finanzamt festzusetzen (vgl. § 194 Abs. 1 BAO).

Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 26. September 2019, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2014 festgesetzt.

Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 195 BAO). Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl. § 194 Abs. 3 BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den oder die (hier: mehrere) Steuerschuldner (vgl. § 9 Abs. 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.

Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 2. Oktober 2019 liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 26. September 2019 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2014) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich der Zurechnung des Steuergegenstandes, hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2014. Für den per 1. Jänner 2014 entstanden Abgabenanspruch für das Jahr 2014 hat die Verjährung gemäß § 28b Abs. 3 GrStG mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen und frühestens mit Ablauf des Jahres 2019 geendet. Schon ohne Berücksichtigung der vom Finanzamt durch Festsetzung des Meßbetrages jedenfalls bewirkten Verjährungsunterbrechung war dementsprechend die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung mit dem erstinstanzlichen Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019 auf der Grundlage des rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 GrStG rechtmäßig und geboten. Einer Festsetzung im Rechtsmittelverfahren stünde der allenfalls zwischenzeitig erfolgte Eintritt der Verjährung ohnehin nicht mehr entgegen (vgl. § 209a Abs. 1 BAO).

Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Messbescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 2000/16/0579).

Für einen Steuergegenstand ist jedenfalls nur die Erlassung eines einheitlichen Steuerbescheides zulässig. Sofern der Steuergegenstand – wie im gegenständlichen Fall – mehreren gehört, so sind sie Gesamtschuldner (vgl. § 9 Abs. 2 GrStG; Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 3 zu § 6 BAO).

§ 6 Abs. 1 BAO verweist zum Begriff der Gesamtschuld auf § 891 ABGB. Diese Bestimmung lautet: „Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.“

Wesen der Gesamtschuld ist somit, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen dar, sondern dass auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) Gesamtschuldner gegenüber geltend gemacht werden darf. Es liegt an der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen der Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 2000/17/0009, 2004/17/0096). Gegen das Institut des Gesamtschuldverhältnisses besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand (VfGH B 68/67, Slg 5503). Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist kein Haftungsbescheid nach § 224 BAO zu erlassen; die Inanspruchnahme hat durch Abgabenbescheid zu erfolgen nach § 198 Abs. 1 BAO (VfGH B 399–402/82).

Das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis kann durch privatrechtliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden (VwGH 3304/79, 3023/80, 83/16/0055, Slg 5866/F; 89/16/0050). Der Abgabenbehörde obliegt es bei einem Gesamtschuldverhältnis zu entscheiden, gegen welchen der mehreren Schuldner die Abgabenschuld geltend gemacht wird (VwGH 2005/16/0108). Es liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, dass es dem Gläubiger freisteht, an wen er sich hält (VfGH B 213/68, Slg 6013; B 399–402/82, Slg 9973; VwGH 89/16/0050, 92/14/0174).

Aus der BAO ergibt sich im Übrigen nicht, dass ein Abgabenbescheid bzw. dessen Spruch die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht (VwGH 94/14/0088, 99/14/0307, 2012/17/0038, 2010/15/0148).

Mit seinem gesamten Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis des Messbescheides vom 26. September 2019 dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2014 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Ergänzend wird noch auf § 295 BAO verwiesen. Daraus ergibt sich für den Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Grundlagenbescheides die Verpflichtung zur amtswegigen Anpassung abgeleiteter, abgabenrechtlicher Bescheide, ungeachtet der allenfalls auch bereits eingetretenen (formellen) Rechtskraft solcher abgeleiteter Abgabenbescheide. Im Falle der nachträglichen Aufhebung oder Abänderung des der verfahrensgegenständlichen Grundsteuerfestsetzung zugrundeliegenden Messbescheides wird auch der verfahrensgegenständliche, davon abgeleitete Grundsteuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder aufzuheben sein.

Bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des (laut Aktenlage mit beim Finanzamt eingebrachter Beschwerde bekämpften) Messbescheides vom 26. September 2019 wäre der Grundsteuerbescheid vom 2. Oktober 2019 (und damit auch die diesen Bescheid bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen) von Amts wegen durch einen neuen Grundsteuerbescheid zu ersetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.225.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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