RS Lvwg 2020/2/26 LVwG-AV-225/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

GrStG §9
GrStG §18 Abs1
GrStG §28b Abs2
BAO §252 Abs2

Rechtssatz

Für einen Steuergegenstand ist jedenfalls nur die Erlassung eines einheitlichen Steuerbescheides zulässig. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind sie Gesamtschuldner (vgl § 9 Abs 2 GrStG; Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 3 zu § 6 BAO).

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.225.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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