Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
GrStG §9Rechtssatz
Für einen Steuergegenstand ist jedenfalls nur die Erlassung eines einheitlichen Steuerbescheides zulässig. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind sie Gesamtschuldner (vgl § 9 Abs 2 GrStG; Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 3 zu § 6 BAO).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.225.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020