Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
GrStG §9Rechtssatz
Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft. Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.225.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020