Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
GewO 1994 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden
1. der A,
2. des B, beide in ***, ***,
3. der C,
4. des D, beide in ***, ***,
5. der E und
6. des F, beide in ***, ***,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. September 2017, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Genehmigungsantrags die Wendung „Während der Ernte erfolgt der Betrieb auch samstags teilweise bis 22.00 Uhr“ auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Die G GmbH (in der Folge: Genehmigungswerberin) verarbeitet Trauben von 25 ha in ihrem Eigentum stehenden Weingärten. Überdies kauft sie Trauben von Dritten im Ausmaß von (deutlich) mehr als 2.000 kg pro ha eigener Fläche zu, um diese im eigenen Namen zu Flaschenwein zu verarbeiten und zu verkaufen.
1.2. Antragsgegenstand:
Mit Schreiben vom 03. Oktober 2016 beantragte die Genehmigungswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage („Weingut G GmbH“), im Standort ***, ***. Die Betriebsanlage besteht nach diesem Antrag aus einem Außenbereich, in welchem 34 Fülltanks gelagert sind und sich die Weinpresse befindet, einem Gebäudetrakt „1. Obergeschoß“ mit 188,20 m2 Nutzfläche, einem ersten (521,90 m2 Nutzfläche) und zweiten (7727,40 m2 Nutzfläche) Untergeschoß, in welchen sich Flaschenlager, Füllanlagen, weitere Fülltanks und eine Vinothek befinden. Aus dem Betriebskonzept ergeben sich die Arbeitsabläufe betreffend die Verarbeitung der Trauben, das Vergären des Mostes zu Wein in Edelstahl bzw. Polyestertanks sowie Holzfässern, die Abfüllung und Etikettierung der Flaschen, die Kommissionierung und Versand des Weines mit eigenem LKW oder 3,5 t Lieferwagen bzw. mittels Spedition. Dem Betriebskonzept ist überdies eine Auflistung der verwendeten Maschinen sowie ein Konzept betreffend die Abfallwirtschaft zu entnehmen. Die Zu- und Abfahrt zur bzw. von der Betriebsanlage soll über den im Süden situierten *** erfolgen. Diesem Antrag liegt ein Konvolut von Projektunterlagen bei, aus welchem sich der beantragte Umfang des Projektes samt Betriebsablauf, insbesondere auch in Bezug auf die beantragten Schallemissionen der Betriebsanlage, im Detail ergibt (vgl. die jeweils mit Bezugsklausel der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen, insbesondere das schalltechnische Gutachten der H GmbH [in der Folge: H], in Bezug auf die Lärmemissionen insb. Tabelle 4 und 5 auf Seite 12).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18. Februar 2020 wurde seitens der Genehmigungswerberin einerseits klargestellt, dass die Anlieferung der Trauben mittels LKW maximal zwei Mal täglich erfolge wie auf Seite 15 des schalltechnischen Gutachtens dargestellt ist. Eine Anlieferung der Trauben auf andere Weise ist somit nicht (mehr) Gegenstand des Genehmigungsantrags. Überdies wurde der Antrag in dieser mündlichen Verhandlung explizit dahingehend eingeschränkt, dass ein Betrieb „während der Ernte samstags teilweise bis 22.00 Uhr“ nicht mehr beantragt werde.
1.3. Situierung der Beschwerdeführer:
Die beschwerdeführenden Parteien D und D bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, welche sich südwestlich der Betriebsanlage, getrennt durch eine Straße, befindet. Die beschwerdeführenden Parteien F und E bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, nordöstlich direkt angrenzend an das Grundstück, auf welchem sich die Betriebsanlage befindet. Die beschwerdeführenden Parteien A und B bewohnen die Liegenschaft Adresse ***, welche sich nordwesltich der Betriebsanlage befindet (die genaue Situierung der beschwerdeführenden Parteien ist der Beilage 1 des schalltechnischen Gutachtens der H vom 15. Mai 2017 zu entnehmen, siehe P1, P5 und P7).
1.4. Angefochtener Bescheid:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Genehmigungswerberin die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt, soweit die Anlage mit der Projektbeschreibung im angefochtenen Bescheid und den Projektunterlagen übereinstimme, wobei diese Unterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben und mit einer Bezugsklausel versehen wurden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Projektbeschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Betriebsanlage befindet sich auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Die Betriebsanlage umfasst im Wesentlichen das 1. Obergeschoß samt dem Außenbereich mit den Fülltanks, das 1. Untergeschoß und das 2. Untergeschoß.
1. Obergeschoß:
Dieser Bereich besteht aus dem Bürohaus mit dem Verkostungsraum samt Flur, Büro, Vorraum, Karton- und Etikettenlager, WC, Labor und Küche.
Der Freibereich befindet sich nördlich des landwirtschaftlich genutzten Presshauses.
Auf diesem werden Fülltanks entsprechend dem Plan aufgestellt. Die Presse befindet sich im südlichen Bereich des Presshauses im Freien (Bucher XPC-80).
1. Untergeschoß:
Dieser Bereich besteht aus dem Flaschenlager/Expedit, welcher sich unter dem Bürohaus befindet. Daran anschließend befinden sich das Flaschenlager/Füllanlage, Flaschenlager/Fülltanks und der Vorraum mit dem Stiegenabgang in das 2. Unter-geschoß.
2. Untergeschoß:
Im Bereich des Bürohauses befindet sich im 2. Untergeschoß das Flaschenlager.
Daran anschließend sind die bestehenden Kellerröhren angeordnet. In diesen sind die 6 Tankräume eingerichtet und als Verbindung zum Flaschenlager ist die Vinothek situiert.
Die Ausführung der gesamten Räumlichkeiten ist in Massivbauweise hergestellt. Der Zugang in die Räumlichkeiten erfolgt über 2 Stiegenhäuser, eines vom Bürohaus aus und eines vom Stiegenhaus mittig der Kellerröhren.
Fluchtwege:
Die Fluchtwege des gewerblichen Bereiches werden mit fluoriszierenden Fluchtwegkennzeichnungen gekennzeichnet. Im 2. Untergeschoß im Bereich der Kellerröhren sind vorhandene Beleuchtungskörper mit Einzelbatterien ausgestattet.
Maschinelle Ausstattung:
Folgende maschinelle Ausstattung ist vorhanden:
- Weinpresse, Fabrikat Bucher, Type Vaslin XPC-80 im Freien beim landwirtschaftlich genutzten Presshaus
- Flaschenwasch- und -trockenmaschine, Fabrikat Watrostar
- Etikettiermaschine, Fabrikat Enos
- Form- und Wickelmaschine für Paletten
- Kettenzug im Bereich Flaschenlager/Expedit
- Füllanlage, Fabrikat Bertolaso
- Schraubenkompressor, Fabrikat Kaeser, Type SM 15T
- weiters werden im Betrieb diverse Pumpen betrieben.
Die Beheizung des Bürotraktes erfolgt über die im überwiegenden Maße privat genutzten Zentralheizungsanlage und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Zufahrt zum gegenständlichen Betrieb erfolgt über die ***-***-*** (öffentliches Gut).
Betriebszeiten:
Montag – Freitag, jeweils von 08.00 Uhr – 19.00 Uhr.
Während der Ernte erfolgt der Betrieb auch samstags teilweise bis 22.00 Uhr.
Im Betrieb sind ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die WC-Anlagen für die Mitarbeiter befinden sich im 1. Obergeschoß und im 1. Untergeschoß.
Weitere Einzelheiten sind den vorliegenden Einreichunterlagen zu entnehmen.“
1.5. Beschwerden:
1.5.1. Die Beschwerdeführer A und B machen in ihrer Beschwerde – neben weitwendigen Ausführungen zur Gesetzwidrigkeit der Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und den Auswirkungen eines nicht im Projekt enthaltenen Parkplatzes – erkennbar eine Beeinträchtigung durch Lärmemissionen der Betriebsanlage geltend, wobei sie diesbezüglich die gutachterlichen Ausführungen in Zweifel ziehen. Überdies wird die durch die Betriebsanlage entstehende Verkehrssituation problematisiert.
1.5.2. Die Beschwerdeführer C und D machen ebenfalls geltend, dass der Betriebsanlage in der Realität zuzurechnende Teile nicht Gegenstand des Antrags seien und wenden sich gegen die eingeholten Lärmgutachten. Weiters wird die Verkehrssituation problematisiert und überdies die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmung behauptet.
1.5.3. Die Beschwerdeführer F und E bringen vor, es sei rechtswidrig die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens unterlassen worden und problematisieren die eingeholten schalltechnischen Gutachten als mangelhaft. Sie führen überdies aus, dass willkürlich eine Aufteilung des Unternehmens G in Landwirtschaft und Gewerbebetrieb erfolgt sei, die es dem Unternehmer erlaube, freihändig zwischen den zwei Unternehmensformen die einzelnen Betriebstätigkeiten zu jonglieren.
1.6. Auswirkungen des beantragten Projekts auf die Beschwerdeführer in Bezug auf Lärm:
Auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien kommt es bei bewilligungsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage zu keiner Veränderung der bestehenden Lärmsituation; an allen die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Immissionspunkten ist die Betriebsanlage als irrelevant hinsichtlich der akustischen Auswirkungen zu betrachten. Die tatsächlichen Geräuschimmissionen durch die Betriebsanlage liegen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer C und D um 5dB, auf den Liegenschaften der anderen Beschwerdeführer sogar um 10dB unter der Vorbelastung und sind mit den sonst in der Umgebung durch Landwirtschaft verursachten Geräuschen vergleichbar (die genauen Werte sind dem unter Punkt 2.3.1. der Beweiswürdigung dargestellten Gutachten der H zu entnehmen). Eine Änderung der bestehenden Umgebungslärmsituation durch die Betriebsanlage erfolgt bei den beschwerdeführenden Parteien nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom 02. Oktober 2019 sowie 18. Februar 2020, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie der Ergänzung zur Schalluntersuchung der H vom 11. Oktober 2019 und der Stellungnahme des Amtssachverständigen I vom 03. Dezember 2019.
Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und bestand in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den jeweiligen Sachverständigen Fragen zu stellen.
Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage (zu den Feststellungen betreffend die Gewerblichkeit der von der Genehmigungswerberin ausgeübten Tätigkeiten siehe die auf den Stammdatenerhebungsblättern [AS 365ff] gründenden Ausführungen des Amtssachverständigen J [AS 315f]).
2.2. Zur Untersuchungsmethode betreffend Lärm ist festzuhalten, dass seitens der H im, einen Bestandteil der Einreichunterlagen bildenden und mit einer Bezugsklausel versehenen schalltechnischen Gutachten vom 03. März 2017 eine rechnerische Immissionsprognose der Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft erfolgte (siehe Seite 16ff dieses Gutachtens). Diese Vorgehensweise wurde wie folgt begründet (siehe die Ergänzung H vom 11. Oktober 2019):
„Im Zuge der Vorbesprechungen über die Durchführung der Untersuchung zeigte sich, dass die Ergebnisse von einer Vielzahl von Parametern abhängen.
a) Der Lkw-Betrieb von Lieferanten oder Kundschaften erfolgt praktisch ungeplant bzw. wird nur wenige Stunden vorher angekündigt.
b) Die Art der Fahrzeuge und der damit verbundenen Geräuschentwicklung ist von der jeweiligen Transportfirma abhängig.
c) Bei vereinbarten Messungen werden Betriebsabläufe simuliert und können nicht mit der sonst üblichen Intensität ausgeführt werden.
d) Bestimmte Geräte und damit verbundene Tätigkeiten, die von jahreszeitlichen Situationen abhängen (zB Vegetationszeit, Erntezeit usw.), können auch nur zur jeweiligen Jahreszeit repräsentativ gemessen werden.
e) Außerhalb der jeweiligen Kampagne befinden sich Geräte zT in Revision oder Reparatur (zB Weinpresse) und sind daher nicht betriebsbereit.
f) Im Bereich der nördlichen Nachbarschaft *** liegen die von den lautesten Betriebsereignissen verursachten Schallimmissionen im Bereich bzw. unter den sonst auftretenden Umgebungsgeräuschen. Eine Messung der einzelnen Betriebsgeräusche wäre daher jeweils nur innerhalb von Ruhephasen möglich.
g) Nach den Kriterien der ÖNORM S 5004 sind die Messungen bei ruhiger Wetterlage durchzuführen.
h) Erst anhand der Ergebnisanalysen können erforderliche Maßnahmen geplant werden. Wie zB Änderungen der Verladepunkte, Varianten der Fahrstrecken usw. Auf messtechnischem Wege wäre das nicht möglich gewesen.
Insgesamt ergibt sich bei Berücksichtigung aller Punkte, dass eine vollständige messtechnische Erfassung der maßgeblichen Betriebszustände an mehreren Immissionsorten praktisch nicht möglich ist oder zumindest mehrere Monate wenn nicht Jahre beanspruchen würde.
Im Rechenmodell wurden für die betriebsfremden Geräte (Lkw, Traktor usw.) Schallemissionen eingesetzt, die gemäß vielfachen Messungen bei Transport- und Landwirtschaftsbetrieben auch die lauteren Betriebsgeräusche berücksichtigen. Auch für die betriebseigenen Fahrzeuge wurden entsprechen abgesicherte Emissionen eingesetzt, um einen ev. Austausch zu berücksichtigen (siehe Gutachten Seite 14, Tabelle 7).
Erst anhand der Ergebnisanalysen konnten die erforderlichen Maßnahmen geplant werden, wie zB Änderungen der Verladepunkte, Varianten der Fahrstrecken usw. Auf messtechnischem Wege wäre das nicht möglich gewesen.“
Der Amtssachverständige für Lärmschutz I beurteilte diese Darlegung im Schreiben vom 03. Dezember 2019 als nachvollziehbar, da Messungen von Geräuschen nur dann zweckmäßig seien, wenn diese Geräusche nach deren Andauer, Intensität und zeitlicher Verteilung eindeutig erfassbar und zuordenbar sind.
Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass es im gegenständlichen Fall zulässig war, die Auswirkungen der Betriebsanlage betreffend Lärm durch eine Berechnung anstatt einer Messung zu beurteilen.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend Lärm:
2.3.1. Das den Projektunterlagen beigelegte schalltechnische Gutachten, kommt aufgrund einer Messung der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation am 07. Mai 2017 (vgl. Seite 7ff des Gutachtens), Heranziehung des landwirtschaftlichen Betriebs als Vorbelastung und einer Darstellung der durch die Betriebsanlage geplanten Schallemissionen samt Einsatzzeiten (vgl. Seite 14ff) zu einer Beurteilung der zusätzlichen Lärmbelastung („Schallimmissionsberechnung“, Seite 16ff) für insgesamt sieben Immissionspunkte (vgl. die Lage dieser Immissionspunkte in den Beilagen Nr. 1 bis 5 dieses Gutachtens). Sodann erfolgte eine Beurteilung nach ÖAL 3-1, welche zum Schluss kam, dass der „planungstechnische Grundsatz“ gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 jedenfalls an allen die Beschwerdeführer betreffenden Immissionspunkten eingehalten werde (siehe die Punkte P1, P5 und P7, Seiten 23 und 25 dieses Gutachtens).
Die relevanten Aussagen des schalltechnischen Gutachtens lauten wie folgt (vgl. Seite 23ff des Gutachtens der H):
„5.2 BEURTEILUNG NACH ÖAL 3-1
Nachstehend wird die Bewertung der zu erwartenden betriebsspezifischen Geräuschimmissionen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr.3-1 durchgeführt. Demnach gilt der planungstechnische Grundsatz als erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW liegt. Der Lr,PW berücksichtigt die bestehende ortsübliche Lärmbelastung Lr,O sowie die Richtwerte Lr,FW aufgrund der Baulandwidmung.
Bei der ortsüblichen Lärmbelastung sind im ländlichen Raum auch die durch landwirtschaftliche Tätigkeiten wiederholt auftretenden Geräuschereignisse zu berücksichtigen. In der nachstehenden Beurteilung werden daher neben den gemessenen Umgebungsgeräuschen (ohne Betrieb) die berechneten Geräuschbelastungen durch die landwirtschaftlichen Tätigkeiten während der Vegetationszeit und der Weinlese berücksichtigt.
Nachstehend werden folgende beurteilungsrelevanten Werte betrachtet:
LA,eq ........... A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB
LA,eq13h ....... LA,eq über 13 Stunden Tagzeit
Lr,spez.......... Beurteilungspegel der betriebsspezifischen Schallimmissionen in dB
LA,max ......... lauteste Spitzen in dB mit Dynamik „fast“
Tabelle 12: P1, ***
LA,eq/13h
Lr,spez
LA,max
1 LW, April-Sept
41,3
68,6
2 LW, Sept-Nov
39,8
68,7
Umgebung MP1
48
57-70
Gesamt April-Sept
48,8
57-70
Gesamt Sept-Nov
48,6
57-70
3 GW
37
42
63,7
Vergleich GW mit Gesamtsituation
Umgebung
-11
-6
-6
Gesamt April-Sept
-12
-7
-6
Gesamt Sept-Nov
-12
-7
-6
Der Beurteilungspegel der betriebsspezifischen Schallimmissionen durch den Gewerbebetrieb Lr,spez liegt um 5 dB unter der ortsüblichen Lärmbelastung Lr,O. Der planungstechnische Grundsatz wird damit eingehalten und es ist keine detaillierte individuelle Bewertung erforderlich.
Die tatsächlichen Geräuschimmissionen sind um 5 dB niedriger und mit den sonst in der Umgebung durch Landwirtschaft verursachten Geräuschen vergleichbar. Damit werden die die durch den Gewerbebetrieb verursachten Geräusche weitgehend von den Umgebungsgeräuschen überdeckt.
[…]
Tabelle 15: nordwestliche bis nordöstliche Nachbarschaftspunkte
LA,eq/13h
Lr,spez
LA,max
P5, ***
1 LW, April-Sept
31,4
57,8
2 LW, Sept-Nov
32,4
57,8
Umgebung MP2
49
60-73
Gesamt April-Sept
49,1
60-73
Gesamt Sept-Nov
49,1
60-73
3 GW
34,4
39
52,4
Vergleich GW mit Gesamtsituation
Umgebung
-15
-10
-21
Gesamt April-Sept
-15
-10
-21
Gesamt Sept-Nov
-15
-10
-21
P5, ***
1 LW, April-Sept
20,2
47,9
2 LW, Sept-Nov
26,4
47,9
Umgebung MP3
50
63-73
Gesamt April-Sept
50,0
63-73
Gesamt Sept-Nov
50,0
63-73
3 GW
29,4
34
43
Vergleich GW mit Gesamtsituation
Umgebung
-21
-16
-30
Gesamt April-Sept
-21
-16
-30
Gesamt Sept-Nov
-21
-16
-30
P6, ***
1 LW, April-Sept
30,3
48,9
2 LW, Sept-Nov
32,2
49,5
Umgebung MP3
50
63-73
Gesamt April-Sept
50,0
63-73
Gesamt Sept-Nov
50,1
63-73
3 GW
35,1
40
43,7
Vergleich GW mit Gesamtsituation
Umgebung
-21
-16
-30
Gesamt April-Sept
-21
-16
-30
Gesamt Sept-Nov
-21
-16
-30
P6, ***
1 LW, April-Sept
30,3
48,9
2 LW, Sept-Nov
32,2
49,5
Umgebung MP3
50
63-73
Gesamt April-Sept
50,0
63-73
Gesamt Sept-Nov
50,1
63-73
3 GW
35,1
40
43,7
Vergleich GW mit Gesamtsituation
Umgebung
-15