Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
GewO 1994 §2Rechtssatz
Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl VwGH Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch eines Projekts zur Flächenwidmung spielt daher – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Lärm; Nachbar; subjektives Recht;Anmerkung
VwGH 16.06.2020, Ra 2020/04/0040 bis 0041-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1293.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020