Entscheidungsdatum
24.06.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2166792-1/16E
L504 2166817-1/14E
L504 2166796-1/15E
L504 2166790-1/8E
L504 2166794-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK., 2. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 4. XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. IRAK, 5. XXXX , geb. XXXX IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung- Diakonie Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2166792.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020