TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/28 L506 2145509-1

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L506 2145509-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch RA Mag. Bitsche, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2019, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erwiesen:

Der Beschwerdeführer konnte keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen bzw. dartun. Das geltend gemachte ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich hinsichtlich der Angaben, wonach aus Rache auf den BF von Unbekannten aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat geschossen worden und auch sein Vater misshandelt worden sei, als widersprüchlich und nicht plausibel. Bereits die angegebene Reaktion des BF auf die Schüsse, wonach er sich versteckt und sich nach XXXX begeben haben will, sind nicht nachzuvollziehen, wäre doch bei einem Berufssoldaten davon auszugehen, dass er sich an seine vorgesetzte Dienstbehörde oder die Polizei wendet. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Anzeigenerstattung wurde seitens des BF abgeändert, indem er einmal erklärte, er selbst habe Anzeige erstattet und ein andermal ausführte, sein Vater habe den Vorfall angezeigt. Auch existieren markante Widersprüche hinsichtlich des Vorfalles, bei dem auf den BF geschossen worden sein soll, erklärte der BF doch, noch am selben Tag durch seine Mutter von der Misshandlung des Vaters erfahren zu haben und sich nach XXXX begeben zu haben. Der BF führte eine Misshandlung des Vaters, welche er in der behördlichen Einvernahme als Auslöser für die Ausreise benannte, in der Erstbefragung jedoch nicht ins Treffen. In der behördlichen Einvernahme gab der BF aber auch an, erst anlässlich des Treffens mit seiner Mutter von der Misshandlung seines Vaters erfahren zu haben, doch hat dieses Treffen den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme zufolge erst 5-6 Tage nach dem Vorfall, bei dem auf den BF geschossen worden sein soll, stattgefunden. In der Erstbefragung erwähnte der BF auch nicht, in seinem Haus von Terroristen attackiert worden zu sein, was er jedoch in der Einvernahme angab. Eine Divergenz in zeitlicher Hinsicht ist auch darin gelegen, als der BF angab, sich 5-6 Tage nach dem Vorfall mit seiner Mutter zu Hause getroffen zu haben, während er andererseits erklärte, sich erst nach 20 Tagen wieder nach Hause begeben zu haben.

Der ordnungsgemäß zur hg. Verhandlung geladene Beschwerdeführer ist aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der hg. mündlichen Verhandlung auch seiner Mitwirkungspflicht im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen und verzichtete somit auf die Möglichkeit zu seinen Ausreisegründen und weiteren verfahrensgegenständlichen Sachverhalten Stellung zu nehmen bzw. weitere Ausführungen zu treffen.

Selbst wenn entgegen hg. Ansicht das geltend gemachte ausreisekausale Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, so könnte der BF den von ihm genannten Problemen durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans, wie zB in eine Stadt wie Islamabad, Rawalpindi oder Multan entgehen.

Auch sonst konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Schließlich hat sich nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK nicht ergeben, dass das private Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenso wenig vor. Die Rückkehrentscheidung erweist sich daher als rechtmäßig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien des Verfahrens nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift am 04.06.2019 bzw. Zustellung am 11.06.2019 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt haben.

Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde

im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2145509.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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