Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L501 2138206-2/19E
L501 2138208-2/13E
L501 2138211-2/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren XXXX , sämtliche Staatsangehörige Irak, 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch den Verein SUARA und dessen Obmann Herrn XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den jeweils am 16.02.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zlen. 1.) 1105683307-160248614, 2.) 1105666502-160248649, 3.)1105666208-160248690, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anträge auf internationalen Schutz werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
II. Den Anträgen auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG Folge gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird 1.) XXXX , geboren XXXX , jeweils iVm § 34 AsylG 2.) mj. XXXX , geboren XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren XXXX , sämtliche Staatsangehörige Irak, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtige/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2138208.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020